DAV und GKV einigen sich

Rabattverträge jetzt bundesweit eingeschränkt

Für die meisten GKV-Versicherten gilt schon jetzt, dass sie nicht noch ein zweites Mal in die Apotheke kommen müssen, wenn der Apotheker das Rabattarzneimittel der jeweiligen Krankenkasse gerade nicht da hat. Denn die meisten großen Krankenkassen haben aufgrund der Coronakrise ihre Rabattverträge eingeschränkt, damit die Zahl der Apothekenbesuche reduziert wird. Eine bundesweite Regelung gab es dazu aber nicht. Nun haben sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband auf eine kassenübergreifende Einschränkung der Rabattverträge geeinigt.

Rabattverträge jetzt bundesweit eingeschränkt

Für die meisten Apothekenkunden ist es eine gewohnte Praxis, dass nach der Rezeptabgabe noch ein zweiter Apothekenbesuch notwendig ist, weil die Apotheke das gewünschte Rabattarzneimittel gerade nicht auf Lager hatte. Allerdings: Bei etwa 28.000 (Stand: Ende 2018) kassenspezifischen Rabattverträgen ist es auch nahezu unmöglich, dass Apotheker jedes Rabattarzneimittel sofort beliefern können.

Dass dieses System in Zeiten einer grassierenden Pandemie, während der es darum geht, die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, gesundheitsschädlich sein kann, haben die Apotheker schnell erkannt. Als erster stürmte hier Thomas Preis, Chef des Apothekerverbandes Nordrhein, vor und verlangte im DAZ.online-Interview eine vorübergehende Einschränkung der Verträge, um unnötige Apothekenbesuche zu reduzieren. Die AOK Rheinland/Hamburg reagierte als erste und ermöglichte es Apothekern in den beiden Vertragsgebieten, ein verfügbares Präparat abzugeben, wenn das gewünschte Rabattarzneimittel gerade nicht auf Lager ist.

Schmidt wollte Rechtssicherheit für alle Apotheker

Die Apotheker müssen die alternative Abgabe mit einer bestimmten PZN auf dem Rezept vermerken. Schnell folgten andere Kassen: Einige andere AOKen lenkten ein, aber auch die Ersatzkassen. Stellvertretend für alle Ersatzkassen teilte der Verband der Ersatzkassen (vdek) kürzlich mit, dass die Rabattverträge nur noch eingeschränkt gelten. Der ABDA hat das aber nicht gereicht: Friedemann Schmidt erklärte erst Anfang dieser Woche, dass die Apotheker Rechtssicherheit bräuchten und eine bundesweite Regelung vonnöten sei.

Diese haben Kassen und Apotheker nun selbst gefunden. Die ABDA teilte am heutigen Dienstag mit, dass DAV und GKV-SV eine Vereinbarung getroffen hätten, die bis zum 30. April gültig ist. Wörtlich heißt es in der Mitteilung der ABDA:

Um die Anzahl der Patientenkontakte in den Apotheken für die Zeit der Coronakrise zu minimieren, haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) darauf geeinigt, die Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept ab sofort in bestimmten Fällen zu vereinfachen. Wenn weder ein Rabattarzneimittel noch ein weiteres preisgünstiges Präparat in der Apotheke verfügbar ist, kann die Apotheke entsprechend einer Änderung des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V ein anderes, vorrätiges Medikament an abgeben, damit der Patient nicht noch einmal in die Apotheke kommen muss. Dazu muss nur ein bestimmtes Sonderkennzeichen auf das Rezept zur späteren Abrechnung aufgedruckt werden. Die Regelung gilt mindestens bis zum 30. April 2020, kann aber auch verlängert werden. Bislang hatten einzelne Krankenkassen nur freiwillig zugesichert, auf den Vorrang der Rabattarzneimittel währen der Coronakrise zu verzichten.

Mitteilung der ABDA

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