Antikörper-Schnelltests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke (Teil 2 von 2)

Dürfen Apotheken Antikörper-Schnelltests auf SARS-CoV-2 durchführen?

Antikörper-Schnelltests auf SARS-CoV-2 dürfen Apotheken nicht an Laien abgeben, alle verfügbaren Tests sind ausschließlich zum Gebrauch durch Fachpersonal bestimmt. Was tun, wenn nun vorschnell Tests bestellt wurden und die Apotheker darauf sitzen bleiben? Nun, wenn man die Tests schon nicht abgeben darf, dann ist es doch eine pfiffige Idee, einfach direkt in der Apotheke zu testen – doch darf man das? Gibt es vielleicht ein Hintertürchen?

Dürfen Apotheken Antikörper-Schnelltests auf SARS-CoV-2 durchführen?

Apotheken dürfen Antikörper-Schnelltests auf das neuartige Coronavirus nicht an Laien abgeben, die bislang verfügbaren sind lediglich zum Gebrauch durch Fachpersonal bestimmt. Gesetzlich geregelt ist dieses Abgabeverbot in der Medizinprodukte-Abgabe-Verordnung, ein Missachten wird als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt geahndet.

Manche Apotheken haben jedoch bereits Schnelltests geordert – dürfen sie jetzt nicht abgeben und bleiben auf ihnen sitzen. Nun könnten pfiffige Apotheker auf die Idee kommen, die Antikörpertests einfach direkt in der Apotheke am Kunden durchzuführen – auf den ersten Blick ist der Gebrauch durch Fachpersonal dadurch gewährt. Allerdings gilt wohl auch hier: Finger weg von den Tests – beim Abverkauf an Laien und erst recht bei der Anwendung in der Apotheke.

Vorsicht vor dem Infektionsschutzgesetz 

Die Erklärung: Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um eine nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Infektion, wer eine solche feststellen und behandeln darf, darum kümmert sich § 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz.

Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen.“

§ 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, Infektionsschutzgesetz

Ist ein Antikörpernachweis die Feststellung einer Krankheit?

Trefflich streiten könnte man sich nun, ob ein Antikörpernachweis denn nun tatsächlich als Nachweis der Infektion einzustufen ist oder als Folge der SARS-CoV-2-Infektion. Allerdings beginnt hier wohl die Haarspalterei – denn das Virus „klatscht“ ja nicht ab mit den Antikörpern, SARS-CoV-2 geht und danach übernehmen die Antikörper das Spiel. Die Prozesse überschneiden sich.

Viele Apothekerkammern und -verbände haben sich bereits warnend an ihre Mitglieder gewandt, von Antikörpertestungen auf SARS-CoV-2 in den Apotheken die Finger zu lassen. Beispielhaft informieren Apothekerverband Rheinland-Pfalz und die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt: Die Anwendung von Tests an Patienten in der Apotheke ist ebenfalls unzulässig. Bei der Durchführung derartiger Tests durch Apothekenpersonal handelt es sich um Tätigkeiten, die nach § 24 Satz 1 IfSG ausschließlich Ärzten vorbehalten sind. Darüber hinaus dürfte die Testung von Patienten in der Apotheke als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde einzustufen sein. Es handle sich nicht um einfache Gesundheitstests, bei denen dem Patienten lediglich ein Messwert, ggf. in Verbindung mit einem Normwert, mitgeteilt werde.

Keine einheitliche Lösung

Zu dieser Einschätzung ist auch das Regierungspräsidium Tübingen gekommen. Auf Nachfrage der Redaktion erklärt Dr. Michael Schmidt eindeutig: „Wir raten ganz klar von Patiententestungen in der Apotheke ab.“ Eine bundesweit einheitliche Lösung gibt es nicht. Schmidt spricht nur für den Bezirk Tübingen – allein in Baden-Württemberg gibt es neben Tübingen noch drei weitere Regierungspräsidien (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart). Weswegen man sich für eine einheitliche Aussage bereits am 14. April an das Sozialministerium gewendet habe – das prüfe jedoch noch immer juristisch.

Anitkörpertest in der Apotheke – wirklich eine Straftat?

Wachsam sollten Apotheker bei Antikörpertests in Apotheken vor allem deswegen sein, da ein Verstoß gegen § 24 IfSG eine Straftat darstelle, warnen Apothekerverband Rheinland-Pfalz und AK Sachsen-Anhalt. Ist das so? 

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt“, liest man an entsprechender Stelle im IfSG (§ 75 Abs. 5). 

Wer genau liest, entdeckt jedoch lediglich das Wort „behandelt“, § 24 beschäftigt sich aber mit Feststellung und Behandlung. Ob man sich allerdings wegen ein paar Antikörpertests deswegen Ärger einhandeln und das im Zweifel juristisch ausfechten möchte, dürfte fraglich bleiben.

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