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Masernschutzgesetz
Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge gegen Impfpflicht zurück
Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge von zwei Familien gegen Regelungen des Masernschutzgesetzes zurückgewiesen. Die Eltern von jeweils einjährigen Kindern wollten erreichen, dass diese auch ohne den Nachweis einer Impfung betreut werden dürfen, bis über die ebenfalls eingereichten Verfassungsbeschwerden entschieden ist.
Seit dem 1. März gilt: Eltern, deren Kinder in eine Kita, eine Tagespflege oder Schule aufgenommen werden sollen, müssen jetzt nachweisen, dass diese vollständig geimpft oder bereits immun sind. Eine Ausnahme gilt für Kinder, die wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Kinder ohne Masernimpfung können vom Besuch einer Kindertagesstätte beziehungsweise der Kindertagespflege ausgeschlossen werden. Ein Schulausschuss ist wegen der bestehenden Schulpflicht hingegen nicht möglich. Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, kann aber ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.
Unmittelbar nachdem diese Regelungen des Masernschutzgesetzes in Kraft getreten sind, hatten Ärzte und Eltern angekündigt, Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen zur Impfpflicht einzulegen. Zwei Elternpaare wollten überdies eine schnelle Entscheidung herbeiführen und legten Eilanträge ein, um ihren jeweils einjährigen Kindern eine Betreuung zu ermöglichen, bis über die eigentlichen Beschwerden entschieden ist. Ihre Kinder sind weder gegen Masern geimpft, noch sind sie immun, und es besteht auch keine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung.
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Doch diese Eilanträge wiesen die Richter der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am gestrigen Montag zurück. Grundsätzlich kann das höchste deutsche Gericht einen streitigen Zustand vorläufig durch eine einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ist offen, wie eine Verfassungsbeschwerde ausgehen wird, mit der die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, muss eine Folgenabwägung nach besonders strengem Maßstab erfolgen: Ein Gesetz darf nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, deutlich schwerer wiegen als jene, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich später als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.
Und diese Folgenabwägung fällt nach dem aktuellen Beschluss aus Karlsruhe zum Nachteil der Eltern aus. Ihr Interesse, ihre Kinder ohne Impfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, beziehungsweise der Kinder, selbst dort betreut zu werden, trete gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurück.
Wann über die anhängigen Verfassungsbeschwerden entschieden wird, ist noch unklar. Die beschwerdeführenden Eltern werden von der „Initiative freie Impfentscheidung“ und dem Verein „Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V.“ unterstützt. Aus ihrer Sicht wird ihnen jede Möglichkeit einer externen Betreuung ihrer Kinder genommen.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2020, Az.: 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20
1 Kommentar
Impfpflicht Masern
von Ulrich Stoll am 16.06.2020 um 22:15 Uhr
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