Schlappe für TeleClinic

Landgericht Stuttgart: Weitere Zusammenarbeit für apotheken.de unzumutbar

Herbe Schlappe für die TeleClinic: Dem Apothekenwebsite-Anbieter apotheken.de ist es nicht zumutbar, die E-Rezepte des Telemedizin-Start-Ups auch nach der Übernahme durch die DocMorris-Mutter Zur Rose an Apotheken übermitteln zu müssen, urteilte das Landgericht Stuttgart. Die bereits vorliegenden Urteilsgründe „sprechen eine deutliche Sprache“, so apotheken.de gegenüber DAZ.online.

Landgericht Stuttgart: Weitere Zusammenarbeit für apotheken.de unzumutbar

Eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen apotheken.de und TeleClinic würde bedeuten, dass apotheken.de „nunmehr das gewandelte Geschäftsmodell der Verfügungsklägerin (TeleClinic, Anm. der Red.) und das Geschäftsmodell von DocMorris“ unterstützen müsse, schreibt das Landgericht Stuttgart in den bereits am gestrigen Donnerstag vorgelegten Urteilsgründen. Und das, „obwohl dieses Geschäftsmodell den Interessen der Apotheken vor Ort zuwiderläuft.“ Deswegen sei die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar.

„Wir freuen uns, dass das Gericht unserer Auffassung gefolgt ist“, sagte Dr. Benjamin Wessinger, Geschäftsführer der Mediengruppe Deutscher Apotheker Verlag, zu der apotheken.de gehört, gegenüber DAZ.online. „Die Urteilsbegründung spricht hier eine deutliche Sprache: Das Gericht hat verstanden, dass für uns mit der gesellschaftsrechtlichen Einbindung der TeleClinic in den DocMorris-Mutterkonzern und der angekündigten Zusammenarbeit mit DocMorris bei E-Rezepten eine ‚rote Linie‘ überschritten ist.“

„Wir wollten unseren apotheken.de-Mitgliedsapotheken mit dieser Kooperation ermöglichen, auf dem Gebiet des E-Rezeptes Erfahrungen zu sammeln und sich in diesem damals ganz neuen Feld zu positionieren“, erklärt Wessinger die Gründe, warum apotheken.de 2018 die Kooperation mit der TeleClinic einging. „Das Verbot der ärztlichen Fernbehandlung war gerade erst aufgehoben worden, die ersten Pilotprojekte entstanden. Eine Zusammenarbeit mit Anbietern wie Zava – das frühere Dr.Ed – die von Anfang an auf Versender setzten, kam für uns nicht in Frage. TeleClinic war eine deutsche Firma, sie war im Pilotprojekt in Baden-Württemberg dabei. Und man hat dort immer betont, wie wichtig die Apotheken seien“, so Wessinger.

Dass für apotheken.de die Grundlage für eine solche Zusammenarbeit mit der TeleClinic durch den Verkauf an ausgerechnet die DocMorris-Muttergesellschaft weggefallen ist, sieht auch das Landgericht Stuttgart: „Diese gemeinsame Geschäftsgrundlage wurde einseitig aufgekündigt durch die Veräußerung“, heißt es in der Urteilsbegründung.

TeleClinic akzeptiert Entscheidung

Seit Anfang 2018 arbeitete das Münchner Telemedizin-Start-Up TeleClinic mit dem zum Deutschen Apotheker Verlag in Stuttgart gehörenden Apothekenwebsite-Anbieter apotheken.de zusammen. Über das apotheken.de-Vorbestellsystem gelangten die TeleClinic-E-Rezepte in die rund 6000 angeschlossenen Apotheken vor Ort. Als im Juli dieses Jahres die schweizerische Zur Rose-Gruppe die TeleClinic übernahm, beendete apotheken.de die Zusammenarbeit sofort. Man lasse sich nicht zum Steigbügelhalter für den Erfolg rein ökonomisch getriebener Plattformstrategien ausländischer Kapitalgesellschaft im deutschen Gesundheitswesen machen, sagte Dr. Christian Rotta, Geschäftsführer der Mediengruppe Deutscher Apotheker Verlag, damals gegenüber DAZ.online

Gegen die Aufkündigung der Zusammenarbeit wehrte sich die TeleClinic, deren 
E-Rezepte nun nur noch in die weiterhin angeschlossene Versandapotheke Mache gesendet werden können, indem sie eine einstweilige Verfügung beantragte. Diese sollte apotheken.de verpflichten, die Kooperation zumindest bis Ende Oktober fortzusetzen. Doch diesen Antrag wies das Landgericht Stuttgart am 27. August 2020 zurück.

Das Stuttgarter Urteil ist noch nicht rechtskräftig, doch die TeleClinic-Geschäftsführerin Katharina Jünger hat gegenüber der „Pharmazeutischen Zeitung“ erklärt, dass ihr Unternehmen nicht in die nächste Instanz gehen wolle. Lieber wolle man sich darauf konzentrieren, „im eigenen Portal einen Mehrwert für den Patienten zu generieren.“ Ob die ausführliche und eindeutige Urteilsbegründung einen Anteil an dieser Entscheidung hatte, dazu äußerte sich Jünger nicht.

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