Stellungnahme zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz

ABDA: Medikationsplan soll auch weiterhin auf eGK gespeichert werden können

Berlin - 08.12.2020, 16:15 Uhr

Um E-Rezepte beliefern zu können, müssen die EU-Versender Heilberufsausweise und SMC-B-Karten bekommen. Die ABDA will die Gematik bei dieser Aufgabe nicht unterstützen. (Foto: imago images / epd) 

Um E-Rezepte beliefern zu können, müssen die EU-Versender Heilberufsausweise und SMC-B-Karten bekommen. Die ABDA will die Gematik bei dieser Aufgabe nicht unterstützen. (Foto: imago images / epd) 


Die Gematik ist zuständig, dass auch EU-Versender die für den TI-Zugang nötigen Utensilien erhalten – die Institutionskarte und den Heilberufsausweis. Die ABDA will dabei allerdings nicht helfen, indem sie ihr Apothekenverzeichnis für die Krankenkassen auch an die Gematik übermittelt. Das geht aus der Stellungnahme der ABDA zum Referentenentwurf eines neuen Digital-Gesetzes hervor. Kritik übt die Standesorganisation zudem an den vorgesehenen Änderungen beim Medikationsplan. 

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter vorantreiben. Zu diesem Zweck hat sein Ministerium im November einen Entwurf eines Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) vorgelegt. Unter anderem geht es darin um die Weiterentwicklung der Telemedizin, der elektronischen Patientenakte und des E-Rezepts. Es ist nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz und dem Patientendaten-Schutzgesetz bereits das dritte Werk, das Spahns Haus in dieser Legislaturperiode zu diesem Themenkomplex präsentiert.

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Die ABDA bezieht in einer jetzt veröffentlichten Stellungnahme Position zu Spahns Plänen. „Wir begrüßen die Bestrebungen der Bundesregierung, das große Potenzial der Digitalisierung zu nutzen, um auch zukünftig im Gesundheitswesen und in der Pflege eine effiziente und qualitativ gute Versorgung der Versicherten sicherzustellen“, schreibt die Standesvertretung einleitend. „Die Apotheken sind bereit und in der Lage, innovative Versorgungsangebote zu unterbreiten. Dies setzt aber voraus, dass auch bei digitalen Angeboten ein fairer Leistungswettbewerb besteht, der es auch kleineren Apotheken, etwa im ländlichen Raum, erlaubt, den von ihnen versorgten Versicherten solche Leistungen zu offerieren.“

Das DVPMG soll unter anderem Pläne weiterentwickeln, die das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) angelegt hat. So auch jenen, die E-Rezept-Einlösung bei ausländischen Arzneimittelversendern zu ermöglichen. Schon jetzt bestimmt § 340 Abs. 4 SGB V, dass die Gematik EU-ausländische Apotheken mit den nötigen Komponenten zur Authentifizierung gegenüber der Telematikinfrastruktur versorgt – das heißt mit Heilberufsausweisen (HBA) und Institutionskarten (SMC-B). Nun soll die entsprechende Vorschrift dahingehend ergänzt werden, dass Apotheken aus einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Gematik einmal jährlich zum 1. Januar eine Bestätigung darüber vorzulegen haben, dass sie weiterhin dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V beigetreten sind. Hier fordert die ABDA eine Klarstellung, dass diese (Versand)Apotheken die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten selbst tragen. 

Zudem soll der DAV verpflichtet werden, das bundeseinheitliche Verzeichnis, das er über die Apotheken führt und dem GKV-Spitzenverband unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 293 Abs. 5 SGB V), auch der Gematik zu übermitteln. Diese darf die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben (nur) zum Zweck der Herausgabe HBA und SMC-B verarbeiten. Von dieser Übermittlungspflicht hält die ABDA gar nichts: Soweit es darum gehe, dass die Gematik diese Daten zur Grundlage für die Ausgabe dieser Komponenten an ausländische Versender machen könne, sei fraglich, ob dies mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar sei. Überdies bestehe schlicht keine Notwendigkeit für die Übermittlung des Verzeichnisses. Auch hier würde eine Bestätigung der Versender reichen, dass sie dem Rahmenvertrag beigetreten sind.  

Soweit an diesem Plan festgehalten werde, fordert die ABDA zumindest eine Ergänzung in § 293 Abs. 5 SGB V, dass die Gematik „die Kosten für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten des Apothekenverzeichnisses einschließlich der Kosten für die Bereitstellung und Übermittlung notwendiger Änderungen zu tragen hat.“  

An anderer Stelle fordert die ABDA zudem, dass die Krankenkassen die Kosten tragen sollen, die den Apothekerkammern durch die Übermittlung von Daten zur Ausgabe der Heilberufsausweise und Institutionskarten entstehen.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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