Kontrollieren Sie die Maskenabgabe in der Apotheke?
Seit die Vorlage einer Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in der Welt ist, fragen täglich viele Interessenten in der Apotheke nach den offiziell ausgegebenen FFP2-Schutzmasken. Die finale Verordnung wird die Regierung morgen im Bundesanzeiger veröffentlichen, am selben Tag soll sie in Kraft treten. Im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021 sollen die durch einen schweren COVID-19-Verlauf gefährdeten Gruppen jeweils drei Masken aus ihrer Apotheke erhalten können, die Herausgabe obliegt dabei den Apotheker:innen. Ab dem 1. Januar erhalten Risikopatienten von ihrer Krankenkasse oder vom privaten Krankenversicherer fälschungssichere Coupons, mit denen Sie weitere Masken einlösen können.
Im Dezember sollen die Interessenten in der Offizin ihren Personalausweis vorlegen und mit einer Eigenerklärung nachvollziehbar darlegen, weshalb sie Anspruch auf die Schutzmasken haben. Als Risikopatienten gelten Menschen ab dem 60. Lebensjahr oder wenn sie bestimmte Erkrankungen oder Risikofaktoren aufweisen. Ein ärztliches Attest muss nicht vorgelegt werden, auch eine Konkretisierung, ob eine Eigenerklärung mündlich oder schriftlich abzugeben sei, enthält die Verordnung nicht, dafür der Verweis, dass auch Formblätter eingesetzt werden können.
Apotheker:innen befürchten, dass manche Patienten in mehreren Apotheken Corona-Schutzmasken beziehen und dabei die gerechte Verteilung an alle Risikopatient:innen torpedieren. Auch der Präsident der ABDA Friedemann Schmidt, merkte diese Gefahr an. Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg empfiehlt seinen Mitgliedapotheken, die Masken nur an Stammkunden abzugeben, da ihnen bei diesen die Vorerkrankungen bekannt sind.
Machen Sie mit bei unserer DAZ.online-Umfrage und schreiben Sie in die Kommentarspalte, wie Sie die Restriktion umsetzen.