BMG berücksichtigt praktisches Jahr in Regelstudienzeit

BAK: Neuregelung darf nicht zu weniger immatrikulierten Pharmaziestudierenden führen

Stuttgart - 11.01.2021, 12:15 Uhr

Nach dem Hochschulrahmengesetz beinhaltet die Regelstudienzeit auch berufspraktische Tätigkeiten und Prüfungsvorbereitungen. Da dies bisher in der Approbationsordnung für Apotheker nicht berücksichtigt wurde, will das BMG die Regelstudienzeit um ein Jahr und drei Monate verlängern. (c / Fotot: JackF / stock.adobe.com)

Nach dem Hochschulrahmengesetz beinhaltet die Regelstudienzeit auch berufspraktische Tätigkeiten und Prüfungsvorbereitungen. Da dies bisher in der Approbationsordnung für Apotheker nicht berücksichtigt wurde, will das BMG die Regelstudienzeit um ein Jahr und drei Monate verlängern. (c / Fotot: JackF / stock.adobe.com)


Das Bundesgesundheitsministerium will durch eine Änderung in der Approbationsordnung für Apotheker klarstellen, dass das Praktische Jahr in die Regelstudienzeit des Pharmaziestudiums eingeschlossen ist. Hintergrund sind entsprechende Vorgaben im Hochschulrahmengesetz. Die Bundesapothekerkammer weist in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf darauf hin, dass die Änderung jedoch weitere Fragen aufwirft. So dürfe die Neuregelung nicht dazu führen, dass Universitäten womöglich weniger Studierende immatrikulieren könnten. Zudem will die BAK sichergehen, dass sich für Studierende dadurch keine sozialrechtlichen Nachteile ergeben.

Aktuell beträgt die Regelstudienzeit eines Pharmaziestudiums vier Jahre. Danach beginnt das Praktische Jahr, und erst nachdem Anwärter auf die Approbation zwölf Monate in Vollzeit pharmazeutisch tätig waren, können sie den abschließenden dritten Teil der Staatsexamensprüfung angehen. Doch nach § 10 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) ist für die Regelstudienzeit die Zeit vorzusehen, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Sie schließt berufspraktische Tätigkeiten, die dem Studium zuzuordnen sind sowie Prüfungszeiten mit ein. Weil dies in der Approbationsordnung bisher nicht beachtet wurde, will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sie entsprechend anpassend.

Mehr zum Thema

Novellierung der Approbationsordnung für Apotheker

BPhD: Studium für patientenorientierte Pharmazie verlängern

Ausbau der Pharmazie an der Universität Jena

„Ziel muss sein, die Besten nach Thüringen zu locken“

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung, der sich – wie der Name schon sagt – in erster Linie auf das Medizinstudium bezieht, sieht daher eine Anpassung von § 1 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vor. In diesem Absatz zur Regelstudienzeit soll die Formulierung „einschließlich der Prüfungszeiten fünf Jahre und drei Monate“ die Wörter „vier Jahre“ ersetzen.

BAK fürchtet sinkende Zulassungszahlen

Obwohl das BMG die Bundesapothekerkammer (BAK) in einer Verbändeanhörung nicht berücksichtigt hatte, wendet sich die BAK in einer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 an das Ministerium. Den Landesapothekerkammern stellt sie überdies anheim, auch die zuständigen Landesministerien zu sensibilisieren, damit sich diese im weiteren Verfahren unterstützend positionieren. 

Zunächst zeigt sich die BAK erfreut darüber, dass mit einer längeren Regelstudienzeit sich für Pharmaziestudierende auch die BAfÖG-Förderungszeit verlängern würde. Doch die Autoren der Stellungnahme haben auch Bedenken bei der Formulierung im Referentenentwurf. Denn die Regelstudienzeit ist nach § 10 HRG maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge. Eine längere Regelstudienzeit würde sich somit auch auf das benötigte Personal an den Fakultäten und deren Finanzierung auswirken. Die BAK möchte in jedem Fall verhindern, dass Universitäten nach der Änderung weniger Pharmaziestudierende immatrikulieren könnten. Daher schlagen Sie vor, im Gesetz die folgende Formulierung zu ergänzen:

„Die Klarstellung in § 1 Abs. 3 AAppO hat keinen Einfluss auf die Zulassungszahlen zum Studiengang Pharmazie und den Curricular-Normwert der Hochschule, da die berufspraktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO inkl. der begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 AAppO sowie der Prüfungszeiten keinen universitären Lehr-/Mehraufwand hervorrufen.“



Marius Penzel, Apotheker
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Bundesgesundheitsministerium berücksichtigt Praktisches Jahr in Regelstudienzeit

BAK: Neuregelung darf nicht Immatrikulierten-Zahlen senken

Referentenentwurf für Anpassung der Approbationsordnung für apotheker

Praktisches Jahr soll Regelstudienzeit werden: BPhD äußert Bedenken

Anpassung der AappO

Bald neue Regelstudienzeit?

Regierung plant Unterstützung für Wissenschaftler – BPhD fordert Änderung der Approbationsordnung

Wie geht es an den Unis weiter?

Delegierte sollen beim Deutschen Apothekertag den Weg frei machen

ABDA will schnelle Novellierung der Approbationsordnung

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.