Einsparung von 108.000 km Papier

QR-Codes sollen Kassenbons kürzer werden lassen

Stuttgart - 13.08.2021, 13:45 Uhr

Papier sparen mit QR-Codes auf einem Kassenbon oder gleich stattdessen? (c / Foto: IMAGO / 7aktuell)

Papier sparen mit QR-Codes auf einem Kassenbon oder gleich stattdessen? (c / Foto: IMAGO / 7aktuell)


Anfang 2020 trat in Deutschland die Bonpflicht in Kraft. Seitdem muss jedem Kunden ein Kassenbeleg ausgehändigt werden. Nun existiert eine neue Regelung, die vorsieht, dass nicht mehr alle Pflichtangaben für Menschen lesbar sein müssen. Alternativ sollen QR-Codes die Kassenbons kürzer werden lassen. Die Bundesregierung kalkuliert mit jährlichen Einsparungen von rund 108.000 km Papier sowie 2,1 Millionen Euro.

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) trat am 1. Januar 2020 in Kraft, und mit ihr wurde bekanntlich die sogenannte Bonpflicht eingeführt. Seitdem sind Händler verpflichtet, Kunden „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall“ einen Beleg zur Verfügung zu stellen. Die Belege können dabei in Papierform oder elektronisch als standardisiertes Datenformat ausgegeben werden. Während aktuell noch vor allem Papierbelege im Umlauf sind, sollen in Zukunft – auch aus Gründen der Nachhaltigkeit – vorrangig elektronische Belege existieren.

Ende Juni 2021 stimmte der Bundesrat nun einer Änderungsverordnung der KassenSichV zu. Die für Apotheken relevanteste Regelung dürfte sein, dass nun auch QR-Codes alle Informationen über die Pflichtangaben beinhalten dürfen. Damit würden die in für Menschen lesbare Form ausgedruckten Zeilen auf den Bons entfallen können. Die Bundesregierung verspricht sich davon, dass Papierbelege deutlich verkürzt und somit Kosten sowie Ressourcen gespart werden. Wörtlich heißt es dazu in der Begründung zur Verordnung:


Durch die Möglichkeit, den QR-Code alternativ zu den ohne maschinelle Hilfe lesbaren Daten aufzudrucken, wird die Wirtschaft jährlich um ca. 2,1 Mio. EUR entlastet. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Daten bisher eine durchschnittliche Länge von 3 cm auf dem Kassenbeleg einnehmen und ca. 40 Prozent der Belege entweder elektronisch ausgegeben werden oder keinen QR-Code enthalten. Bei geschätzten 6 Milliarden Belegen jährlich führt dieses zu einer Papiereinsparung von 108.000 km Papier. Bei einer durchschnittlichen Länge von 50 m je Bonrolle und durchschnittlichen Kosten von 1 Euro je Bonrolle ergeben sich die jährlichen Einsparungen von 2,1 Mio. Euro.“

Begründung zur Verordnung zur Änderung der KassenSichV


Zu den Pflichtangaben, der sogenannten TSE-Signatur, die ab sofort auch als QR-Codes ausgedruckt werden dürfen, gehören folgende Angaben: 

  • Name und Anschrift (vollständig) des Unternehmens
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung bzw. des Vorgangbeginns/-beendigung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag bzw. Steuersatz
  • Betrag je Zahlungsart
  • Zeitpunkt des Beginns und Endes der Abrechnung
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls*
  • Signaturzähler*
  • Prüfwert*

* = Spätestens zu Anfang 2023 dürfen keine elektronischen Kassensysteme ohne TSE (technische Sicherheitseinrichtung) mehr verwendet werden – ab dann müssen alle Händler eine TSE-Kasse einsetzen, die auch die markierten Pflichtangaben ausgeben können, um den Finanzbehörden eine Überprüfung der Kassenbons auch außerhalb der Geschäftsräume zu ermöglichen. 

Am vergangenen Montag veröffentlichte das Bundesgesetzblatt die Änderungsverordnung der KassenSichV. Damit gelten die Regelung und somit auch die Möglichkeit, alternativ zu den für Menschen lesbaren Pflichtangaben einen QR-Code auszudrucken, seit Dienstag, den 10. August 2021. 

Die technischen Vorgaben zum QR-Code müssen übrigens der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV) entsprechen. Für Kassensysteme ist eine digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV‑K) definiert, die das Bundeszentralamt für Steuern online veröffentlicht


Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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