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Verwaltungsgericht bestätigt behördliche Anordnung
„Keine Maskenpflicht“: Ärztin muss Plakat aus Praxis entfernen
Eine Ärztin im Landkreis Bad Dürkheim, die SARS-CoV-2 für nicht gefährlicher als das Grippevirus hält und das Tragen von Masken sinnlos findet, darf nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße keine Plakate mit der Aufschrift „Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis“ aufhängen. Das Gericht bestätigte eine entsprechende vorangegangene behördliche Anordnung. Rechtskräftig ist das Urteil nicht.
Dass die Corona-Maßnahmen von Bund und Ländern, die das Infektionsgeschehen eindämmen sollen, nicht allen gefallen, ist bekannt. Unter den Coronaleugner:innen beziehungsweise jenen, die SARS-CoV-2 für nicht schlimmer als Grippeviren halten, finden sich auch Naturwissenschaftler:innen – und Mediziner:innen.
Auch eine Ärztin im rheinland-pfälzischen Landkreis Bad Dürkheim ist überzeugt, dass um Corona zu viel Aufsehen gemacht wird. Ihre Ansichten tat sie in ihrer Praxis durch Plakate kund – und dadurch, dass sie und ihr Personal grundsätzlich keine Masken trugen. Aufgrund von mehreren Beschwerden von Bürger:innen besuchten eine Amtsärztin und Mitarbeiter des Vollzugsdienstes Mitte Mai 2020 mehrmals unangemeldet die Praxis. Dort fanden sie Aushänge mit folgendem Wortlaut:
„Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis.“
„In Hausarztpraxen besteht keine Maskenpflicht. Ich respektiere jedoch ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das möchten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist).“
Weitere Plakate in den Praxisräumen hatten den Inhalt „Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!“ und „Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis“.
Zudem zeigte sich, dass im Wartebereich der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wurde, den die zu diesem Zeitpunkt einschlägige Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes vorschrieb. Zudem trugen die Mitarbeiter:innen der Praxis und Patient:innen keine Schutzmasken.
Landkreis erlässt Verfügung
Der Landkreis erließ daraufhin eine Verfügung, mit der die Ärztin aufgefordert wurde, in ihrer Praxis Corona-Regeln einzuhalten: Sie müsse dafür sorgen, dass im Warteraum Mindestabstände gewahrt bleiben und Patient:innen in Wartesituationen eine Maske tragen. Zudem wurde sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter:innen der Praxis eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Und: Sie sollte das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ unterlassen.
Die Ärztin wehrte sich mit einem Widerspruch gegen die Verfügung. Als die Behörde dem nicht abhalf, klagte die Medizinerin vor dem Verwaltungsgericht. Die Ärztin ist überzeugt, der Landkreis habe keine rechtliche Grundlage für seine Verfügung. Man könne sie selbst, ihre Patient:innen und Mitarbeiter:innen nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen – auch nicht nach der rheinland-pfälzischen Verordnung. Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschließlich die jeweiligen Personen selbst. Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohnehin höchst zweifelhaft, argumentierte sie. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, das Mobiliar so anordnen zu müssen, dass Patienten einen Mindestabstand einhalten könnten. Das könnten diese auch ohne Bevormundung oder Repression.
Gericht: Kein Zwang, sondern „daraufhinwirken“
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage am vergangenen Dienstag im Anschluss an die mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Landesverordnung böten eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die im Bescheid getroffenen Anordnungen. Soweit die Ärztin moniere, sie könne niemanden zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, könne sie damit nicht durchdringen: Nach der beanstandeten Verfügung habe sie lediglich als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet würden. Dies schließe ein, dass ihr aufgegeben werden könne, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. August 2021, Az.: 5 K 125/21.NW
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