Nicht genutzte Grippeimpfstoffe: So bekommen Apotheken ihr Geld zurück
Erst zu wenig Grippeimpfstoff, dann zu viel und am Ende sind die Apotheken darauf sitzen geblieben. So lautet die Kurzfassung der Grippeimpfstoffversorgung in der vergangenen Saison. Der Hintergrund ist bekannt: Das BMG hatte für die Grippesaison 2020/2021 zusätzliche Grippeimpfstoffdosen beschafft, die neben den bereits von Apotheken bestellten Dosen in den regulären Vertriebsweg gespeist wurden. Man wollte vermeiden, dass die Corona-Pandemie mit einer Grippewelle zusammentrifft und setzte auf möglichst viele Influenza-Impfungen. Corona-Vakzine gab es erst mit Beginn dieses Jahres und zunächst auch nur für Risikogruppen. Als zum Jahresende die Nachfrage aber zurückging, blieben Grippeimpfstoffe im Wert von vielen Millionen Euro in den Apotheken liegen. Allein im Bezirk Nordrhein waren es einer Umfrage des dortigen Apothekerverbandes zufolge mehr als 100.000 Grippeimpfdosen im Wert von rund 1,2 Millionen Euro.
Die Apotheken mussten lange bangen, ob sie auf ihren Beschaffungs- und Entsorgungskosten sitzenbleiben sollten. Doch Ende August erschien dann der Referentenentwurf für eine Verordnung über die Rückerstattung nicht genutzter saisonaler Grippeimpfstoffe („Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung“). Am 4. Oktober wurde die Verordnung schließlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Wie bereits im Entwurf angekündigt, sollen 16 Millionen Euro für die Rückerstattung für Apotheken zur Verfügung stehen, denen Kosten für die Beschaffung nicht abgegebener Impfdosen in der Impfsaison 2020/2021 entstanden sind.
So kann ab 20. Oktober die Erstattung beantragt werden
Meldung und Rückerstattung werden den Apothekerverbänden zufolge über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) erfolgen. Des Weiteren haben die Verbände ihre Mitglieder über das Verfahren informiert:
Ab 20. Oktober 2021 können die Apotheken Meldungen vornehmen. Dazu haben sie sechs Wochen Zeit. Die Meldefrist endet am 30. November 2021 um 24:00 Uhr (Eingang beim NNF). Nach Ablauf der Meldefrist besteht demnach kein Anspruch mehr auf Rückerstattung.
Weiter weisen die Verbände darauf hin, dass die Meldungen nur über das Portal des NNF erfolgen sollen. Apotheken, die noch nicht im Portal registriert sind, müssten jedoch mit einer Registrierungszeit von circa zehn Tagen rechnen. Auf die Vorteilhaftigkeit einer Anmeldung beim Portal seien sie erst kürzlich vom NNF schriftlich hingewiesen worden, heißt es von den Verbänden.
Alternativ geht es im Notfall aber auch per Formblatt (kein Fax oder E-Mail). Das Formblatt wird während der Meldefrist unter https://www.dav-notdienstfonds.de/service/aktuelles/ abrufbar sein. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass formlose Anträge nicht bearbeitet werden können.
Die Unterlagen und Nachweise müssen bis Ende 2024 aufgehoben werden. In der pharmazeutischen Fachpresse vom kommenden Donnerstag wird es eine öffentliche Bekanntmachung zur Erstattung geben.