Änderung der Corona-Testverordnung

Bürgertests ab Samstag wieder möglich

Berlin - 12.11.2021, 16:00 Uhr

Die kostenlosen Coronatests für jedermann feiern ihr Comeback. (c / Foto: IMAGO / Ralf Pollack)

Die kostenlosen Coronatests für jedermann feiern ihr Comeback. (c / Foto: IMAGO / Ralf Pollack)


Wer sich in einer Apotheke oder Praxis auf SARS-CoV-2 testen lassen möchte, braucht dafür ab morgen nicht mehr bezahlen: Eine entsprechende Verordnung zur Anpassung der Corona-Testverordnung ist heute im Bundesanzeiger erschienen und gilt somit ab morgen. Dann können sich wieder alle Bürger:innen zulasten des Bundes auf das Coronavirus testen lassen. In den vergangenen vier Wochen war dies nur einigen wenigen Personengruppen möglich.

Die Bürgertests sind zurück: Rund einen Monat, nachdem das Testangebot für jedermann ausgelaufen war, wird es auch Apotheken ab morgen wieder möglich sein, alle Menschen mindestens einmal pro Woche auf Kosten des Staates auf SARS-CoV-2 zu testen. Eine entsprechende Verordnung zur Änderung der Corona-Testverordnung ist heute im Bundesanzeiger erschienen und wir damit morgen wirksam.

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Wer derzeit bereits die Durchführung von PoC-Antigentest anbietet, soll dies demnach weiterhin können. Für Apotheken, Arztpraxen etc. ändert sich nichts. Sie können sich auch künftig jederzeit entscheiden, Bürgertests durchzuführen. Beauftragungen, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. „Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt.“ Im Entwurf war noch vorgesehen, dass nur Sanitätshäuser und Drogerien neu beauftragt werden können. Diese Vorgabe ist nun entfallen.

Als Bedingung für die Tester wird zudem festgeschrieben, dass sie „einer nach § 203 StGB geschützten oder vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen“. Das tun Apotheken bereits nach § 203 StGB. Damit sollen datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden. In der Folge unterliegen alle berechtigten Leistungserbringer, die zur Meldung von positiven Testergebnissen nach § 8 IfSG verpflichtet sind, einer besonderen Vertraulichkeitspflicht.

Keine Änderungen sind bei der Vergütung der Schnelltests vorgesehen. Die Testverordnung wird allerdings nicht schon zum 31. Dezember 2021, sondern erst zum 31. März 2022 auslaufen.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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