Beschluss der Gematik-Gesellschafter

Bis zu acht Telematik-IDs pro Apotheke

Stuttgart - 17.11.2021, 10:45 Uhr

Die Gesellschafter der Gematik empfehlen, dass die Kammern ihren Mitgliedern mehrere SMC-B-Karten und Telematik-IDs ausgeben sollten. (Screenshot: Medisign.de / DAZ)

Die Gesellschafter der Gematik empfehlen, dass die Kammern ihren Mitgliedern mehrere SMC-B-Karten und Telematik-IDs ausgeben sollten. (Screenshot: Medisign.de / DAZ)


Apotheken, die neben ihrer Offizintätigkeit auch Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel betreiben, dürfen SMC-B-Karten mit bis zu acht unterschiedlichen Telematik-IDs einsetzen. Dies haben die Gesellschafter der Gematik beschlossen. Sie reagieren damit auf entsprechende Forderungen von Apothekeninhaberinnen und -inhabern. Die DAZ hatte über die Organisationsprobleme, Wettbewerbsnachteile und technische Limitationen ausführlich berichtet, die damit einhergehen, wenn die Apothekerkammern weiterhin nur eine SMC-B-Karte pro Betriebserlaubnis an die Mitglieder ausgegeben hätten.

Um als Apotheke innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) identifiziert und adressiert werden zu können, benötigt man eine Identifikationsnummer. Diese sogenannten Telematik-IDs sind auf den jeweiligen SMC-B-Karten hinterlegt. Von den Apothekerkammern wurde bisher jedoch nur meist eine SMC-B-Karte und damit eine Telematik-ID pro Betriebserlaubnis ausgegeben. Gegenüber der DAZ sprach die Gematik dagegen explizit die Empfehlung aus, dass die Kammern ihren Mitgliedern mehrere SMC-B-Karten und Telematik-IDs ausgeben sollten. Nun wurde auf der Gesellschafterversammlung in dieser Woche sogar ein konkreter Beschluss gefasst, der besagt, dass Vor-Ort-Apotheken mit unterschiedlichen Organisationseinheiten wie Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel SMC-B-Karten mit bis zu acht unterschiedlichen Telematik-IDs von den Kammern bekommen können sollen.

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Zum Hintergrund: Apotheken sind auf mehrere SMC-B-Karten mit unterschiedlichen Telematik-IDs angewiesen, wenn sie neben dem persönlichen Kundenkontakt auch eine Zyto- bzw. Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel betreiben. So können sie zur eindeutigen Adressierung ihrer organisatorischen Einheiten unterschiedliche Telematik-IDs einsetzen. Dies ist in SGB V § 313 Abs. 1 Satz 2 auch explizit vorgesehen.

Einige Apothekerkammern sahen das bisher offenbar anders. Auf Anfrage der DAZ erklärte Klaus Laskowski, Justiziar und stellvertretender Geschäftsführer der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK), beispielsweise Anfang Oktober, dass er keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür sehe, dass für Teileinheiten der Apotheke (beispielsweise einen Versand-Shop) eigenständige SMC-B-Karten ausgegeben werden können. Für den Bereich der BLAK gibt Laskowski an, dass in einigen wenigen Fällen zweite SMC-B-Karten ausgegeben wurden, und zwar dann, wenn manche Apotheken aufgrund räumlicher Begebenheiten auf eine zweite TI-Ausstattung angewiesen sind, beispielsweise bei ausgelagerten Lagerräumen im Rahmen der Krankenhausversorgung, und dies technisch nicht anders zu lösen war. Außerdem weist er auf die Zweitkarte als Back-up-Lösung hin, um beim Ausfall einer SMC-B-Karte unmittelbar reagieren zu können.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@daz.online


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