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Abwarten zumutbar
Sozialgericht weist DocMorris-Eilantrag gegen Paritätische Stelle ab
DocMorris ist mit seinem Versuch, die von DAV und GKV-Spitzenverband eingerichtete Paritätische Stelle zumindest vorläufig von Sanktionen bei Preisverstößen abzuhalten, aufgelaufen. Das Sozialgericht Berlin hat einen entsprechenden Antrag des niederländischen Unternehmens auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
Vor einem Jahr ist das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Mit ihm kehrte nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 die Rx-Preisbindung auch für EU-Versender zurück – jedenfalls im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ins Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, wurde eine Regelung (§ 129 Abs. 4 Satz 4 SGB V) eingeführt, wonach gegen Apotheken bei gröblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Preisbindung Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß erlassen werden können. Dabei darf die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 Euro nicht überschreiten. Wird eine solche Vertragsstrafe verhängt, kann die betroffene Apotheke sogar von der Versorgung ausgeschlossen werden, bis die Strafe gezahlt ist.
Den Rahmenvertragspartnern – Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband – wurde vom Gesetzgeber aufgegeben, im Rahmenvertrag weitere Details rund um die Sanktionierung zu regeln. So sollten sie eine für die Ahndung von Verstößen gegen die Preisbindung zuständige Stelle bestimmen und das Nähere zum Verfahren regeln. Dies ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 geschehen.
DocMorris wollte vorläufigen Rechtsschutz
Dem niederländischen Arzneimittelversender DocMorris ist die Paritätische Stelle jedoch ein Dorn im Auge. Auch wenn er sich bislang an die neuen gesetzlichen Preisvorgaben gehalten hat, wollte er doch vorsorglich gegen mögliche Sanktionen vorgehen. Ende Oktober beantragte DocMorris vor dem Sozialgericht Berlin die vorläufige Feststellung, dass die Paritätische Stelle keine Ahndung von Verstößen gegen die Preisbindung vornehmen dürfe. Doch mit diesem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist DocMorris erst einmal gescheitert. Das Gericht lehnte ihn am vergangenen Freitag ab.
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Nach Informationen der DAZ sah das Gericht bereits nicht das im einstweiligen Rechtsschutz notwendige Rechtsschutzbedürfnis gegeben: Es sei DocMorris zuzumuten, abzuwarten, bis die Paritätischen Stelle tatsächlich eine Entscheidung trifft und dann gegen diese vorzugehen. Hierdurch drohten dem Unternehmen keine unzumutbaren, insbesondere keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile.
Dabei sei maßgeblich, dass die Paritätische Stelle zur Begleichung der Vertragsstrafe eine Zahlungsfrist setzen müsse und erst nach deren Ablauf den Ausschluss von der Versorgung anordnen dürfe. Der gleichzeitige Ausspruch von Vertragsstrafe und Versorgungsausschluss bis zur Begleichung der Vertragsstrafe sei offensichtlich unverhältnismäßig.
DocMorris hatte seinen Antrag nicht zuletzt damit begründet, dass die den möglichen Sanktionen zugrundeliegende gesetzliche Regelung europarechtswidrig sei. Dabei verwies das Unternehmen auf besagtes EuGH-Urteil von 2016. Das Sozialgericht Berlin prüfte die europarechtliche Zulässigkeit der Vorschriften zur Preisbindung und deren Durchsetzung aber gar nicht erst.
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen: DocMorris kann gegen den Beschluss des Sozialgerichts nun binnen eines Monats Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
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