COVID-19-Tests

Dürfen Apotheken an den Feiertagen testen?

Stuttgart - 22.12.2021, 16:45 Uhr

Ob eine Apotheke an den Feiertagen Coronatests anbieten darf, hängt unter anderem vom Bundesland ab. (IMAGO / Müller-Stauffenberg)

Ob eine Apotheke an den Feiertagen Coronatests anbieten darf, hängt unter anderem vom Bundesland ab. (IMAGO / Müller-Stauffenberg)


In den meisten Bundesländern dürfen Apotheken an Sonn- und Feiertagen nur offen haben, wenn sie Notdienst haben. Mancherorts unterliegen sie in dieser Zeit dann aber Beschränkungen, welche Waren sie abgeben dürfen und welche nicht. Je nach Bundesland. Doch wie ist das mit den Corontatests, die ja an den Weihnachtstagen vor Familientreffen besonders wichtig wären? Dürfen die an Feiertagen angeboten werden?

Die Antwort auf die Frage, ob Apotheken an den kommenden Feiertagen Coronatests anbieten dürfen, lautet wie so oft bei rechtlichen Fragen: Kommt darauf an. Zum einen kommt es laut Bayerischer Apothekerkammer darauf an, ob die Tests im Rahmen des Apothekenbetriebs abgewickelt werden. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Tests in den Apothekenbetriebsräumen durchgeführt werden – wenn die Aufsichtsbehörden es mittragen, sind Tests auch im Rahmen des Apothekenbetriebs in externen Räumlichkeiten möglich –, sondern ob die Testaktivitäten rechtlich der Apotheke zugeordnet sind. Dann gelten die Vorgaben für die Öffnungszeiten der Apotheke. Die ergeben sich aus der Apothekenbetriebsordnung, dem Ladenschluss- bzw. Öffnungsrecht der Länder und den Allgemeinverfügungen der jeweiligen Apothekerkammern. So dürfen beispielsweise laut der Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesapothekerkammer, die der DAZ vorliegt, Apotheken, auch wenn sie keinen Notdienst haben, an den Weihnachtsfeiertagen und an Neujahr ausnahmsweise zwischen 12 und 18:00 Uhr geöffnet haben, außerdem an Heiligabend bis 14 Uhr und Silvester bis 22 Uhr. 

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Was Apotheken im Notdienst anbieten dürfen, ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Vielerorts gibt es außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Sortimentsbeschränkungen. Im Zweifel, ob Coronatests an den Feiertagen erlaubt sind, weiß die zuständige Aufsichtsbehörde Bescheid.

Für Testzentren außerhalb der Apotheke gelten andere Vorgaben

Anders ist die Lage, wenn ein von der Apotheke rechtlich getrenntes Testzentrum betrieben wird. Auch dann hängt zwar die Rechtslage von den jeweiligen Ländern ab, aber die Öffnungszeiten sind nicht an die der Apotheke gekoppelt. So kann das Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsrecht des jeweiligen Landes maßgeblich sein. Die ABDA verweist auf Nachfrage der DAZ darauf, dass teilweise (z. B. in Sachsen) aber die Ladenöffnungsgesetze keine Anwendung finden, weil sie nur die Warenabgabe erfassen. Das in Bayern noch geltende Ladenschlussgesetz des Bundes stellt nur auf die Öffnung von Verkaufsstellen ab. Möglicherweise gibt es auch coronabedingte Sonderregelungen für die Testzentren, auf die sich dann auch Apotheken berufen könnten.

Ergänzung: Rechtsanwalt Morton Douglas erklärt, er habe mit Kollegen die Frage der Öffnungszeiten von Teststationen und Impfungen jenseits der Ladenschlusszeiten umfassend geprüft. Da es nicht um den Absatz von Waren gehe, sondern um das Angebot von bestimmten Dienstleistungen, stehe weder das Apothekenrecht, noch das Ladenschlussgesetz dem entgegen, so der Jurist. Darüber hinaus dürfte es sich in seien Augen um eine akademische Frage handeln, da er nicht davon ausgeht, dass irgendwo in Deutschland eine Aufsichtsbehörde wegen eines solchen Angebotes ein Verfahren einleite. Dies würde eine Behörde medial schlicht nicht „überleben“, so Douglas. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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