fünf Werktage

Lagevrio-Rezepte: Ärzte sollen Gültigkeitsdauer angeben

Stuttgart - 20.01.2022, 14:30 Uhr

„Gültig bis ...“: Ärzte sollen vorerst auf Rezepten über Lagevrio die Gültigkeitsdauer angeben. (s / Foto: Schlierner / AdobeStock)

„Gültig bis ...“: Ärzte sollen vorerst auf Rezepten über Lagevrio die Gültigkeitsdauer angeben. (s / Foto: Schlierner / AdobeStock)


Die Therapie mit dem oralen COVID-19-Arzneimittel Lagevrio (Molnupiravir) muss innerhalb von fünf Tagen nach Symptombeginn begonnen werden. Folglich müssen die entsprechenden Verordnungen auch innerhalb von fünf Tagen in der Apotheke eingelöst werden. Ärzte sollen einer Allgemeinverfügung vom vergangenen Freitag zufolge die Gültigkeitsdauer auf dem Rezept vermerken.

Seit kurzem steht mit Lagrevio eine orale Therapieoption bei bestimmten COVID-19-Patienten mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf zur Verfügung. Das Arzneimittel enthält den Wirkstoff Molnupiravir, dessen Wirkung primär auf einer Hemmung der viralen RNA-Replikation durch Einbau des Triphosphatmetaboliten in das virale RNA-Genom beruht. Die Therapie muss innerhalb von fünf Tagen nach Auftreten der Symptome begonnen werden. Insofern ist es logisch, dass die jeweiligen Verordnungen innerhalb von fünf Tagen, Werktagen wohlgemerkt, in der Apotheke eingelöst werden müssen – obwohl noch keine Zulassung erfolgt ist, können Apotheken unter Beachtung einiger Besonderheiten und Auflagen das Mittel beim Großhandel beziehen und an Patienten abgeben.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ihre Mitglieder nun in ihren Praxisnachrichten darauf hingewiesen, dass sie die Gültigkeitsdauer auf dem Rezept angeben sollen. Die Angabe „gültig bis“ sei übergangsweise erforderlich, um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern, heißt es. Das Bundesministerium für Gesundheit habe eine entsprechende gesetzliche Regelung angekündigt. Sobald diese umgesetzt sei, könnten Ärztinnen und Ärzte auf diese zusätzliche Angabe verzichten, so die KBV. Die fünf Werktage zählten ab dem Ausstellungsdatum. Verordnungen, die beispielsweise am 20. Januar erfolgen, seien – da der 23. Januar kein Werktag ist – bis zum 26. Januar gültig. Danach dürfe der Apotheker oder die Apothekerin das Medikament nicht mehr abgeben.

Neue Allgemeinverfügung

Grundlage dieser Empfehlung ist eine am vergangenen Freitag im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung unter anderem zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19. Sie löst die Allgemeinverfügung von Anfang Januar ab. In die neue Version wurden neben der Angabe der Gültigkeitsdauer auf den Rezepten auch die Regularien zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper aufgenommen.

Neben Lagevrio hat die Bundesregierung mit Paxlovid ein weiteres oral zu verabreichendes, ebenfalls noch nicht zugelassenes Arzneimittel zur Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe bei gewissen Risikopatienten beschafft. Es kann allerdings noch nicht verordnet werden.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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