COVID-19-Impfungen in Apotheken

Was sind „geeignete Räumlichkeiten mit Ausstattung“?

20.01.2022, 17:50 Uhr

Bald kann es losgehen mit den COVID-19-Impfungen in den Apotheken. (x / Foto: Strelciuc / AdobeStock)

Bald kann es losgehen mit den COVID-19-Impfungen in den Apotheken. (x / Foto: Strelciuc / AdobeStock)


Bundesweit bereiten sich Approbierte auf die Corona-Impfungen in der öffentlichen Apotheke vor. Eine nötige Voraussetzung zur Teilnahme an der COVID-19-Impfkampagne sind geeignete Räumlichkeiten mit Ausstattung“. Was bedeutet das genau?

Sowohl die Impfbefugnis für Apotheker:innen (§ 20b Abs. 1 Nr. 2 IfSG) als auch die Bezugs- und Vergütungsberechtigung (§ 3 Abs. 4a CoronaImpfV) sind an das Vorliegen geeigneter Räumlichkeiten geknüpft. Inhaltlich wird dies auf Gesetzes- bzw. Verordnungsebene nicht weiter ausgeführt. Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Zusammenhang beispielhaft „die eigene Praxis“, „angemietete Räumlichkeiten“ und Impfzentren an. 

Konkreter wird allerdings die Begründung zur „Zweite(n) Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“.  Hier heißt es, dass die Räumlichkeit die Privatsphäre des Patienten schützen, erforderliche Hygienestandards erfüllen und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen gegeben sein muss, wozu insbesondere eine Liege gehöre. Zudem müssen die Impfstoffe dort fachgemäß gelagert und vorbereitet werden können. 1 

Diese Vorgaben scheinen wenig überraschend. Bereits der Wortlaut des § 132j Abs. 1 SGB V (Modellvorhaben Grippeimpfung in Apotheken) wie auch die dazugehörigen Gesetzesmaterialien 2 sprechen für eine eingeschränkte Erlaubnis innerhalb geeigneter Räumlichkeiten in der teilnehmenden Apotheke. Zudem sollen die Gegebenheiten in der Apotheke den Schutz der Privatsphäre des Impflings sowie die Durchführbarkeit von Sofortmaßnahmen im Notfall gewährleisten. Explizit erwähnt wird in diesem Zusammenhang die hier ebenfalls angesprochene Liege. Die konkrete Ausgestaltung blieb allerdings den Vertragspartnern der Modellvorhaben überlassen.

Analogie zur BAK-Leitlinie Grippeschutzimpfungen

Zwar fehlt es an einer sozialrechtlichen Vertragsebene bei Corona-Impfungen, weil diese nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern letztlich über das Bundesamt für soziale Sicherung bezahlt werden (§ 11 CoronaImpfV), doch können sich räumliche Anforderungen grundsätzlich auch aus dem haftungsbegründenden Sorgfaltsmaßstab ergeben. Dieser wird regelmäßig durch die berufseigenen Leitlinien mitgeprägt. Der inhaltlich vergleichbaren BAK-Leitlinie zur Grippeschutzimpfung in Apotheken ist in Bezug auf die Räumlichkeiten allerdings lediglich zu entnehmen, dass Sitzmöglichkeiten und eine Liege vorhanden sein müssen, sowie die Tatsache, dass es sich um einen von der Offizin abgetrennten und sichtgeschützten Raum handeln muss, der die Vertraulichkeit und Privatsphäre des Patienten schützt. 3 Während in Bezug auf die Räumlichkeiten an sich somit ein gewisser Gestaltungsfreiraum für die Apotheke existiert, finden sich im Kommentar zur Leitlinie der BAK (Grippeschutzimpfung) konkrete Mindestanforderungen an die Ausstattung der Räumlichkeiten:

  • medizinische Einmalhandschuhe,
  • Händedesinfektionsmittel,
  • Hautdesinfektionsmittel,
  • Flächendesinfektionsmittel,
  • ggf. (Sicherheits-)Kanülen (empfohlen: 25G 1 0,50 × 25 mm),
  • Zellstofftupfer, Wundschnellverband,
  • spezielle Entsorgungsbehälter für Spritzen/Kanülen, Tupfer,
  • Aufklärungsmerkblätter,
  • Formular für Einverständniserklärung,
  • Formular für Impfbescheinigungen,
  • Dokumentationsbögen,
  • Notfallausrüstung,
  • aktuelle Fachinformation des/der Impfstoffe(s),
  • ggf. weiteres Informationsmaterial zum Thema Impfen.

Mit Blick auf diese Anforderungen in ihrer Gesamtheit ist kaum ersichtlich, warum für Corona-Schutzimpfungen grob Abweichendes gelten sollte. Allenfalls kann weitere Ausrüstung aufgrund der fachlichen Notwendigkeiten erforderlich werden. Mit einer eigenen Leitlinie der BAK zu Corona-Schutzimpfungen in Apotheken ist zudem zu rechnen. Diese sollte mit Erscheinen beachtet werden. Denn die Einhaltung dieser räumlichen und sächlichen Voraussetzungen ist geboten, um die Impfung lege artis durchführen zu können.


1 Vgl. 2-VO_CoronaImpfV-TestV-AEndV_RefE, S. 15.

2 BT-Drucksache 19/15164, S. 63.

3 Vgl. BAK, Kommentar zur Leitlinie: 
Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken, S. 3.



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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