- Patienten-Pseudonym,
- Geburtsmonat und -jahr,
- Geschlecht,
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
- Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7,
- Datum der Schutzimpfung,
- Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
- Chargennummer.
- DAZ.online
- News
- Apotheke
- COVID-19-Impfungen in den...
Impfsurveillance
COVID-19-Impfungen in den Apotheken: Keine Meldung, keine Abrechnung
Nach der Coronavirus-Impfverordnung sind Apotheken, die sich an der Nationalen Impfkampagne beteiligen, verpflichtet, dem RKI täglich die nötigen Daten für das Impfmonitoring zu übermitteln. Wer das nicht tut, kann seine Impfleistung auch nicht abrechnen. Das betont die AK Berlin mit Verweis auf ein DAV-Schreiben.
Am morgigen Dienstag geht es los: Dann dürfen hierzulande auch erstmals Apotheker:innen eigenverantwortlich Menschen gegen COVID-19 impfen. Vorerst wird die Beteiligung noch eher verhalten sein: Mehrere hundert Betriebe werden nach Angaben der ABDA in dieser Woche loslegen. Zu erwarten ist aber, dass nach und nach weitere Impfapotheken hinzukommen, wenn diese die nötigen Voraussetzungen – etwa zur Qualifikation des impfenden Personals und den Räumlichkeiten – erfüllen.
Mehr zum Thema
Neue BAK-Leitlinie
So sollen die COVID-19-Impfungen in den Apotheken ablaufen
Neues Modul
Nachschulung für Grippe-Impfapotheker steht
COVID-19-Impfungen in Apotheken
Was sind „geeignete Räumlichkeiten mit Ausstattung“?
Eine Bedingung, um sich an der Nationalen Impfkampagne zu beteiligen, ist die tägliche Meldung der relevanten Impfdaten an das Robert Koch-Institut. Nach §4 Absatz 1 Satz 1 Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) sind folgende Angaben zu übermitteln:
Die Apotheken sind per Verordnung dazu angehalten, diese Informationen über das Verbändeportal (mein-apothekenportal.de) an das RKI weiterzuleiten. Das entsprechende Modul soll am morgigen Dienstag freigeschaltet werden, lässt die Apothekerkammer Berlin in ihrem Newsletter „Kammer Aktuell“ wissen und zitiert diesbezüglich ein entsprechendes Schreiben des Deutschen Apothekerverbands (DAV).
Wichtig in diesem Zusammenhang: Nur wer seine Meldepflichten erfüllt, kann die erbrachte Leistung auch abrechnen. Konkret heißt es dazu vonseiten des DAV: „Aufgrund der Klassifizierung als rechnungsbegründende Unterlage ist eine Abrechnung der Impfleistung ohne Meldung an das RKI nicht möglich, insofern sollten stets alle durchgeführten Impfleistungen im Portal eingegeben werden.“ Und: „Da es eine sog. Liveübertragung ist, sind keine späteren Änderungen möglich.“
Übertragene Daten können den Angaben zufolge direkt zur Erstellung des Impfzertifikats verwendet werden. „Hierzu wird eine Verbindung zum Zertifikatsportal für COVID-19- und Genesenen-Zertifikate geschaffen und die eingegebenen Basisdaten übernommen“, informiert der DAV. „Bis zur Umsetzung der Impfsurveillance-Funktion in der Telematikinfrastruktur (TI) öffnet sich hierfür noch ein neuer Reiter im Browser. Diese Funktionsweise wird in einem folgenden Update verbessert.“ Dann soll auch die zusätzliche Funktion zur Erstellung der abrechnungsbegründenden Unterlage zur Verfügung gestellt werden. „Als PDF- Nachweis muss sie für mindestens vier Jahre aufbewahrt werden.“
Ausprobieren möglich
Apotheker:innen, die sich an der Nationalen Impfkampagne beteiligen möchten, haben die Möglichkeit, das neue Impfmodul im Portal vorab zu testen und sich mit den Funktionen vertraut zu machen. „Selbstverständlich wurde eine zusätzliche Hilfe implementiert, die auch ein ‚(Aus)Probieren‘ der Apotheken ermöglicht, um sich mit der neuen Funktion im Verbändeportal vertraut zu machen“, betont der DAV. „Hierfür sollte im letzten Schritt nicht der rote Button (RKI-Übertragung), sondern der graue Button (Testübertragung) gewählt werden.“
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.