COVID-19

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Wann gilt sie auch fürs Apothekenpersonal?

Stuttgart - 15.03.2022, 15:15 Uhr

Apothekenpersonal, das regelmäßig in Heimen und Krankenhäusern tätig ist, muss ab heute einen COVID-19-Impfschutz nachweisen. (c / Foto: IMAGO / Lobeca)

Apothekenpersonal, das regelmäßig in Heimen und Krankenhäusern tätig ist, muss ab heute einen COVID-19-Impfschutz nachweisen. (c / Foto: IMAGO / Lobeca)


Ab dem heutigen Dienstag gilt theoretisch die einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht. Eine bundesweit einheitliche Umsetzung gibt es allerdings nicht. Apotheken gehören eigentlich nicht zu den betroffenen Einrichtungen. In manchen Fällen können die neuen Regelungen aber auch für das Apothekenpersonal gelten, wenn sie regelmäßig in den jeweiligen Einrichtungen tätig sind.

Bis zum 15. März 2022, also dem heutigen Dienstag, müssen Mitarbeiter:innen bestimmter Einrichtungen des Gesundheitswesens eine Immunität gegen COVID-19 nachweisen. So schreibt es § 20a Abs. des IfSG vor. Zu diesen Einrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime. Allerdings ist die Umsetzung bundesweit alles andere als einheitlich, vielerorts gelten Übergangsfristen. Apotheken sind davon erstmal nicht betroffen, sie gehören nicht zu den genannten Einrichtungen. Auch dann nicht, wenn dort Impfungen durchgeführt werden.

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Allerdings kann das Apothekenpersonal von der Impfpflicht betroffen sein, das hängt von den jeweils ausgeübten Tätigkeiten ab. Sollten nämlich Apotheker:innen beispielsweise Impfungen in einer anderen Einrichtung oder in einem Unternehmen vornehmen, das unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, zum Beispiel einem Pflegeheim, fallen sie unter die Impfpflicht.

Außerdem müssen Apotheker:innen, die im Rahmen der Klinik- oder Heimversorgung in den jeweiligen Einrichtungen tätig sind, einen Impfschutz laut § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG nachweisen. „Tätig“ bedeutet in diesem Fall, dass sich jemand  im Zuge der Versorgung regelmäßig und nicht nur jeweils zeitlich vorübergehend wenige Minuten in dem Krankenhaus oder Heim aufhält. Das trifft beispielsweise auf Apotheker:innen zu, die auf den Stationen arbeiten. 

Die Bundesapothekerkammer hat die Empfehlungen zur Qualitätssicherung bei der Versorgung der Bewohner von Heimen und der Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken überarbeitet und angepasst.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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