- DAZ.online
- News
- Politik
- Berlin regelt Versorgung ...
Arznei- und Hilfsmittel
Berlin regelt Versorgung nicht registrierter Geflüchteter
Mehr als 300.000 Menschen sind bisher aus der Ukraine nach Deutschland geflohen. Viele von ihnen halten sich in Berlin auf und benötigen dringend Arznei- und Hilfsmittel. Die dort zuständige Senatsverwaltung hat sich jetzt nach Angaben der AK Berlin mit der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung auf Regeln geeinigt, nach denen auch Geflüchtete versorgt werden können, die noch nicht registriert sind.
Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer mussten bereits wegen Putins Angriffskrieg ihre Heimat verlassen. Mehr als 300.000 von ihnen suchen Schutz in Deutschland, viele in Berlin. Schon seit Beginn der Zuwanderung fordern die Standesvertretungen der Ärzte- und Apothekerschaft die Politik auf, eine unbürokratische Versorgung dieser Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln möglich zu machen. In der Hauptstadt ist man nun offenbar einen wichtigen Schritt weiter.
Mehr zum Thema
Asylbewerberleistungsgesetz
Geflüchtete aus der Ukraine: Welche Regeln gelten bei der Arzneimittelversorgung?
Auch Ausstellen von Zertifikaten möglich
Apotheken dürfen Geflüchtete aus der Ukraine gegen COVID-19 impfen
Wer bereits registriert ist, hat grundsätzlich Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In Berlin werden registrierte Kriegsgeflüchtete bei einer Krankenkasse angemeldet, die mit dem Land Berlin einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat (AOK Nordost, Siemens-BKK, BKK VBU und DAK Gesundheit), und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Für registrierte Geflüchtete mit eGK bzw. Bescheinigung des Sozialamts verordnet der Arzt zulasten der jeweils zuständigen Krankenkasse. Es gelten dann die im Verhältnis zu dieser Krankenkasse bestehenden Arznei- und Hilfsmittelversorgungsverträge.
Nun will die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) offenbar auch klare Regeln für die Versorgung noch nicht registrierter Geflüchteter aus der Ukraine aufstellen: Wie die Apothekerkammer Berlin in einem Schreiben an ihre Mitglieder informiert, hat die Kassenärztliche Vereinigung Berlin mit der SenIAS diesbezüglich eine Vereinbarung über die ambulante medizinische Versorgung für diese Menschen geschlossen, die rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 gelten soll.
Dabei beruft sich die Kammer auf ein Rundfax des Berliner Apotheker-Vereins, wonach bisher nicht registrierte Personen ihren Behandlungsanspruch in der Arztpraxis mit einem Identitätsnachweis nachweisen müssen, zum Beispiel anhand eines aktuellen oder auch abgelaufenen Reisepasses oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments wie ID-Karte, Kinderausweis, Diplomatenpass oder Dienstpass.
Verordnungen für diesen Personenkreis werden demnach auf Muster-16-Vordrucken („rosa Kassenrezept“) mit folgenden Angaben ausgestellt:
- Name, Vorname und Geburtsdatum
- ggf. die Nummer des Ausweisdokuments (Reisepass-Nr.)
- Kostenträger: KV Berlin Asyl (VKNR 72900)
- Befreiung von der Zuzahlungspflicht ist zu vermerken
1 Kommentar
Einlösung
von Gert Müller am 06.04.2022 um 12:15 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.