Verfassungsbeschwerden Zurückgewiesen

Einrichtungsbezogene Impf-Nachweispflicht ist mit Grundrechten vereinbar

Berln - 19.05.2022, 15:15 Uhr

Erfolg für die Ampel: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die einrichtungsbezogene Impf- bzw. Nachweispflicht zurückgewiesen. (x / Foto: IMAGO / U. J. Alexander)

Erfolg für die Ampel: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die einrichtungsbezogene Impf- bzw. Nachweispflicht zurückgewiesen. (x / Foto: IMAGO / U. J. Alexander)


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die seit Mitte März für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen geltende Pflicht, einen Impfschutz gegen COVID-19, eine Genesung oder eine Kontraindikation gegen eine Corona-Impfung nachzuweisen, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Als die Ampelkoalition noch in der Findungsphase war und die neue Bundesregierung noch nicht offiziell im Amt, hat sie bereits erste Gesetzentwürfe erarbeitet. Auf den Weg brachte sie dabei auch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“. Der wichtigste Punkt aus Apothekensicht war die Weichenstellung für COVID-19-Impfungen in der Apotheke

Ein weiteres zentrales Element des Gesetzes war jedoch die einrichtungsbezogene Impf- beziehungsweise Nachweispflicht im neuen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Im Dezember 2022 beschlossen, wurde es mit dieser zum 16. März ernst. Bis zum 15. März mussten Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von COVID-19 oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachweisen. Wird kein ordnungsgemäßer Nachweis vorgelegt, hat die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung laut Gesetz unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dieses kann dann gegenüber den betroffenen Personen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügen. 

Einzelvorschriften des § 20a IfSG sind überdies bußgeldbewehrt. Die Norm tritt mit Ablauf des Jahres 2022 wieder außer Kraft. Apothekenpersonal ist von dieser Nachweispflicht nicht unmittelbar betroffen. Anders sieht es jedoch aus, wenn dieses regelmäßig in der Klinik- und Heimversorgung aktiv und den entsprechenden Einrichtungen präsent ist.

Die neue Regelung im Infektionsschutzgesetz sorgte, nachdem sie beschlossen war, für Unruhe. Beispielsweise in Bayern tat man sich schwer. Man fürchtete, dass die ohnehin häufig überlasteten Kranken- und Pflegekräfte nun noch rarer werden.

Erwartungsgemäß gab es auch Betroffene – also im Gesundheits- und Pflegebereich Tätige –, die sich mit der neuen Vorgabe nicht arrangieren konnten. Einige von ihnen zogen vor das Bundesverfassungsgericht und machten dort eine Verletzung diverser Grund- und grundrechtsgleicher Rechte geltend. Bereits im Februar wiesen die Karlsruher Richter Eilanträge zurück. Nun hat der Erste Senat in der Hauptsache über die Verfassungsbeschwerde von insgesamt 54 Beschwerdeführer:innen entschieden – und sie ebenfalls zurückgewiesen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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