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Gemeinsamer Bundesausschuss
Sonderregeln zum Entlassmanagement bleiben
Zum 1. Juni lässt der Gemeinsame Bundesausschuss erneut eine pandemische Sonderregel auslaufen: die telefonische Krankschreibung. Dagegen bleiben jene Sonderregeln zum Entlassmanagment wirksam, die mit der Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordung verknüpft sind.
Nachdem das Bundesgesundheitsministerium die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordung weitgehend bis zum 25. November 2022 verlängert hat, gehen auch die Sonderregelungen zum Entlassmanagement in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in die Verlängerung. Während die zwischenzeitlich auf sechs Tage verlängerte Gültigkeit von Entlassrezepten bereits im vergangenen Jahr – mit der Feststellung des Bundestags, dass die epidemische Lage nationaler Tragweite beendet ist – auslief, waren andere Sonderregeln an die Bestimmungen in § 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordung geknüpft.
Das heißt: Auch weiterhin bleibt die Wirtschaftlichkeitsvorgabe des Arzneimittel-Richlinie ausgesetzt, wonach bei Arzneimittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu beachten ist. Krankenhausärztinnen und -ärzte dürfen also nach derzeitigem Stand der Dinge noch bis 25. November 2022 Packungen bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen verordnen. Ebenso könnten sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen. Und: Sie können weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 (statt sieben) Kalendertage bescheinigen.
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Vorläufig beendet ist dagegen die Möglichkeit, sich auf dem rein telefonischen Weg krankschreiben zu lassen. Ab heute müssen Patientinnen und Patienten hierfür wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen. Der G-BA behält sich aber vor: Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten wieder an Fahrt gewinnen, kann er seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.
Videosprechstunde: Ohnehin schon Regelversorgung
Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte nach einer Videosprechstunde krankgeschrieben werden können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.
Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu drei Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu sieben Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
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