Oberlandesgericht Celle

Pure Zuckerkügelchen dürfen nicht als „HCG-Globuli“ beworben werden

Darf ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „HCG C30 Globuli“ beworben und vertrieben werden, wenn es tatsächlich nicht das Schwangerschaftshormon HCG enthält und nicht einmal mit diesem in Berührung gekommen ist? Die Wettbewerbszentrale meint: nein – und bekam diese Auffassung nun auch in zweiter Instanz vor Gericht bestätigt. Rechtskräftig ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle allerdings noch nicht.