Oberlandesgericht Celle

Pure Zuckerkügelchen dürfen nicht als „HCG-Globuli“ beworben werden

Darf ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „HCG C30 Globuli“ beworben und vertrieben werden, wenn es tatsächlich nicht das Schwangerschaftshormon HCG enthält und nicht einmal mit diesem in Berührung gekommen ist? Die Wettbewerbszentrale meint: nein – und bekam diese Auffassung nun auch in zweiter Instanz vor Gericht bestätigt. Rechtskräftig ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle allerdings noch nicht.

Pure Zuckerkügelchen dürfen nicht als „HCG-Globuli“ beworben werden

Es ist nicht das erste wettbewerbsrechtliche Verfahren, in dem es um HCG-Globuli geht – und damit um die Frage, ob für ein Produkt mit einem Inhaltsstoff geworben werden darf, der nicht nachweisbar ist. Nun hat die Wettbewerbszentrale ein weiteres Urteil erwirkt – es geht um „HCG C30 Gall® Globuli“von Hecht-Pharma.

Humanes Choriongonadotropin (HCG) wird im Körper Schwangerer gebildet und in nicht wissenschaftlichen Publikationen als Bestandteil von Diäten angepriesen. Auf dem Etikett des von der Wettbewerbszentrale beanstandeten Produkts befanden sich unterschiedliche Informationen, etwa der Hinweis, dass es sich um ein „Lebensmittel“ handele – und nicht um ein homöopathisches Arzneimittel. In der Produktbeschreibung hieß es: „HCG C30 Gall® Globuli enthalten hormonfreie, bioenergetisierte hCG Informationen auf Sucrose-Globuli.“ Einziger Inhaltsstoff ist allerdings Sucrose – also ausschließlich Zucker. Die Kügelchen waren in keiner Weise mit dem Schwangerschaftshormon HCG in Berührung gekommen und wurden zu einem Preis von 16,90 Euro (10 g) angeboten.

Wettbewerbszentrale: Verbraucherinnen werden in die Irre geführt

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Produktaufmachung als irreführend. Sie ist der Auffassung, mit der Bezeichnung „HCG“ werde der Eindruck vermittelt, das Produkt enthalte das Schwangerschaftshormon HCG. Außerdem entstehe die Vorstellung, es handele sich um ein homöopathisches Arzneimittel. Hecht-Pharma argumentierte hingegen, dass durch die Beschreibung und das Etikett auf den ersten Blick ersichtlich sei, dass es sich um ein hormonfreies Lebensmittel handele.

Der Verein wollte nun vor Gericht klarstellen lassen: Darf ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „HCG C30 Globuli“ beworben und vertrieben werden, wenn es das Hormon HCG gar nicht enthält? Das Landgericht Stade befand die Bezeichnung in der ersten Instanz als ebenso irreführend wie die Wettbewerbszentrale. Es verurteilte den Vertreiber bereits im vergangenen März (Az.: 8 O 72/21) zur Unterlassung: Das Produkt dürfe nicht in der genannten Aufmachung beworben und vertrieben werden, wenn es kein HCG enthält. Nun hat das Oberlandesgericht Celle die Berufung des Herstellers gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Bezeichnung legt nah: Es geht nicht nur um Ernährungszwecke

Das Oberlandesgericht Celle vertritt in seinem Beschluss die Auffassung, dass es gerade wegen der Verwendung der Begriffe „HCG“, „C30“ und „Globuli“ im Produktnamen für den durchschnittlichen Endverbraucher nahe liege, dass das Produkt trotz der Angabe „Lebensmittel“ weiteren als bloßen Ernährungszwecken dienen solle. Bei „HCG“ handele es sich um ein Schwangerschaftshormon, „C30“ stelle in der Homöopathie eine Angabe zur Konzentration bzw. Verdünnung dar und es würden in der Homöopathie „Globuli“ verabreicht.

Dazu konstatiert das Gericht: „Das Produkt enthält jedoch – unstreitig – ausschließlich Zucker und ist in keiner Weise mit dem Hormon hCG in Berührung gekommen. Selbst wenn die durchschnittliche Endverbraucherin aufgrund der Angabe ‚hormonfrei‘ kein hCG in dem Produkt erwarten sollte, so erwartet sie aufgrund der Produktbeschreibung der Beklagten jedenfalls mehr als reinen Zucker. Das gilt erst recht in der gebotenen Gesamtschau mit der Gestaltung und den Angaben auf dem Etikett.“

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 5. Oktober 2022, Az. 13 U 18/22; nicht rechtskräftig

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