Rechtskräftiges Urteil

Meditonsin-Werbung mit Apotheken-Studie unzulässig

Berlin - 03.05.2023, 14:45 Uhr

Die Verbraucherzentrale NRW hat sich die Werbung für Meditonsin-Tropfen vorgeknöpft. (Screenshot: meditonsin.de / DAZ)

Die Verbraucherzentrale NRW hat sich die Werbung für Meditonsin-Tropfen vorgeknöpft. (Screenshot: meditonsin.de / DAZ)


Meditonsin-Hersteller Medice darf für seine homöopathischen Tropfen nicht mehr damit werben, dass in einer „apothekenbasierten Beobachtungsstudie“ die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit des Mittels nachgewiesen wurde. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Dortmund aus dem vergangenen Herbst ist jetzt rechtskräftig geworden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

„Nachgewiesene Wirksamkeit & Verträglichkeit“ – damit wirbt Medice auf seiner Webseite für die Meditonsin-Tropfen (auch heute, am 3. Mai 2022, noch). Als Beleg dient eine „aktuelle, groß angelegte Anwender-Studie mit mehr als 1.000 Patienten“. Laut einem Tortendiagramm sollen 90 Prozent der Patient:innen mit der Wirkung von Meditonsin zufrieden oder sehr zufrieden gewesen sein. Bei der Studie handelt es sich um eine apothekenbasierte Beobachtungsstudie.

Vergleich mit chemisch-synthetischen Arzneimitteln

Weiter heißt es im Studienfazit, dass Meditonsin die Selbstheilungskräfte aktiviere, das Immunsystem in Alarmbereitschaft versetze und so dem Körper ermögliche, selbst effektiver und schneller gegen den Infekt vorzugehen. Und weiter: „Dies ist ein entscheidender Vorteil des natürlichen Arzneimittels, insbesondere auch im Vergleich zu vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken.“

Das rief die Verbraucherzentrale NRW auf den Plan, unter deren Federführung das Projekt „Faktencheck-Gesundheitswerbung“ läuft. Sie mahnte Medice wegen irreführender Werbeaussagen zunächst ab. Nachdem das Unternehmen nicht nachgegeben hatte, erhob sie Klage vor dem Landgericht Dortmund. Ihr Argument: Durch die Werbung entstehe der falsche Eindruck, dass nach der Einnahme eine gesundheitliche Verbesserung mit Sicherheit erwartet werden könne, keine Nebenwirkungen zu erwarten seien und das Mittel „chemisch-synthetischen Arzneimitteln“ überlegen sei. Damit verstoße das Unternehmen gegen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) – was Unterlassungsansprüche begründe.

Landgericht folgt Argumenten der Verbraucherzentrale

Das Landgericht Dortmund teilte die kritische Auffassung der Klägerin und urteilte im September 2022 zu ihren Gunsten (Az. 25 O 22/22). Tatsächlich führe die Aussage „rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome“ dazu, dass der falsche und damit irreführende Eindruck erweckt werde, ein Behandlungserfolg könne mit Sicherheit erwartet werden (§ 3 HWG). Dasselbe gelte für die Hinweise auf die Studie. Die Aussagen zum Vergleich mit chemisch-synthetischen Mitteln wertete das Gericht als Verstoß gegen § 11 Abs. 2 HWG. Danach darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel nicht mit Angaben geworben werden, die nahelegen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel entspricht oder einer anderen Behandlung überlegen ist.

Oberlandesgericht hält Berufung für nicht erfolgversprechend

Dieses Urteil des Landgerichts Dortmund ist nun rechtskräftig geworden. Zwar hat Medice Berufung zum Oberlandesgericht in Hamm eingelegt. Doch dieses machte im Verfahren deutlich, dass das Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Daraufhin nahm der Arzneimittelhersteller die Berufung zurück. Ein Urteil erging daher nicht, wie die Verbraucherzentrale gegenüber der DAZ bestätigte.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Quecksilber

von Dr. Schweikert-Wehner am 08.05.2023 um 15:00 Uhr

Gut so, aber nicht ausreichend: Das Präparat enthält mehr Quecksilber, als im Trinkwasser erlaubt ist.

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