Erster Entwurf für CAnnabisgesetz

Apotheken dürfen Genusscannabis weder anbauen noch abgeben

Berlin - 09.05.2023, 15:15 Uhr

Bis zu drei blühende Cannabispflanzen dürfen Erwachsene künftig besitzen. Wer nicht selbst anbaut, muss Clubmitglied werden, um Genusscannabis kaufen zu können. (Foto: IMAGO / Addictive Stock)

Bis zu drei blühende Cannabispflanzen dürfen Erwachsene künftig besitzen. Wer nicht selbst anbaut, muss Clubmitglied werden, um Genusscannabis kaufen zu können. (Foto: IMAGO / Addictive Stock)


Erwachsene sollen Cannabis künftig legal selbst anbauen, kaufen und konsumieren dürfen – zumindest innerhalb eines eng abgesteckten Rechtsrahmens. Ein erster Entwurf für ein Cannabisgesetz zeigt auf, wohin die Reise geht. Für die Apotheken ist vor allem interessant, dass sie – jedenfalls im ersten Schritt – als Abgabestellen außen vor sind. Zudem soll Medizinalcannabis aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen werden. 

Mitte April hatten Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) die Eckpunkte für die Cannabis-Legalisierung vorgelegt. Sie fußen auf einem Zwei-Säulen-Modell. Die erste Säule soll nun mit dem „Gesetz zur kontrollierten Abgabe von Cannabis“ etabliert werden. Im Zentrum steht der Anbau in nicht gewinnorientierten Vereinigungen („Cannabis Clubs“) und der private Eigenanbau – beides soll bundesweit ermöglicht werden. Kommerzielle Lieferketten sind vorerst nicht geplant – sie sind erst in der zweiten Säule vorgesehen. Und ob sich diese rechtlich wirklich durchsetzen lässt, steht noch in den Sternen. 

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Wie genau und durch wen der kontrollierte Anbau und die kontrollierte Abgabe im privaten Rahmen erfolgen darf – dafür sieht der jetzt vorliegende Entwurf für das Cannabisgesetz (datiert auf den 28. April 2023) recht strenge Vorgaben vor. Neben dem Eigenanbau (drei weibliche blühende Pflanzen pro Kalenderjahr dürfen Ab-18-Jährige für den eigenen Konsum besitzen) ist der Anbau lediglich privaten Anbauvereinigungen gestattet. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen sie zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen sie diverse Sicherungs- und Schutzmaßnahmen ergreifen. 

Beipackzettel für Cannabis

Diese Anbauvereinigungen sind auch die einzigen, die das von ihnen angebaute Cannabis abgeben dürfen. Auch dafür gibt es klare Vorgaben. So darf das Cannabis nur an Mitglieder ausgeben werden, maximal 50 Gramm im Monat – und zwar in einer „neutralen Verpackung oder unverpackt“. Ein Beipackzettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie Wirkstoffgehalt (THC und CBD) in Prozent soll Pflicht sein. Die Abgabe erfolgt zu Selbstkosten der jeweiligen Anbauvereinigung; eine unentgeltliche Abgabe ist unzulässig.

Apotheken sind hingegen außen vor, wenn es um die Abgabe von Genusscannabis geht – das war schon nach Vorstellung der Eckpunkte klar. In der Begründung des Cannabisgesetz-Entwurfs heißt es ausdrücklich: Andere Rechtsformen als eingetragene Vereine mit entsprechendem Satzungszweck, „insbesondere gewerbliche Anbieter, Apotheken, gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen, Genossenschaften oder sonstige Institutionen und Organisationen“, sind nicht berechtigt, die Erlaubnis zur Abgabe zu beantragen. Es wird weiter erläutert, dass die Privilegierung von eingetragenen Vereinen die Umsetzung eines gemeinschaftlichen, nichtkommerziellen Anbaus von Cannabis ermögliche. Ein solcher nicht gewinnorientierter Ansatz, der vornehmlich auf ehrenamtliche Strukturen aufbaue, orientiere sich an den engen Rahmenbedingungen der bestehenden völker- und europarechtlichen Vorschriften. 

Kinder- und Jugendschutz im Fokus

Der Entwurf sieht überdies Vorschriften zum Kinder- und Jugendschutz und zur Suchtprävention vor. Minderjährige, die mit Cannabis erwischt werden, darf das Jugendamt verpflichten, an geeigneten Frühinterventionsprogrammen teilzunehmen. Zudem soll das Kiffen im Umkreis von 250 Metern von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen oder Sportstätten verboten bleiben. Auch in Fußgängerzonen soll zwischen 7 und 20 Uhr kein Konsum erlaubt sein. Verboten wird auch, Cannabis, das mit Alkohol, Tabak/Nikotin, Lebensmitteln, Aromen oder sonstigen Zusätzen vermengt ist, abzugeben. Damit will man Konsumanreize verhindern. 

Die Überwachung der „Cannabis-Clubs“ wird ebenfalls detailliert geregelt, es sind Dokumentations- und Meldepflichten vorgesehen. So sollen die Clubs den Behörden zum Beispiel jährlich übermitteln, wie viel Cannabis mit welchem Wirkstoffgehalt (THC und CBD) im vergangenen Jahr erzeugt, abgegeben oder vernichtet wurde und wie der aktuelle Bestand ist. Darüber hinaus soll das Gesetz Ausfuhrverbote und neue Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeitentatbestände bereithalten.

Medizinalcannabis: vom BtMG ins Cannabisgesetz

Wie bereits zu Beginn der Legalisierungsdebatte in dieser Legislaturperiode angekündigt, soll Cannabis zu medizinischen Zwecken überdies künftig nicht mehr dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes unterfallen. Für dieses spezielle Cannabis sieht der Arbeitsentwurf ein eigenes Kapitel vor. Es betrifft Medizinalcannabis, das pflanzlichen Ursprungs ist, sowie synthetisch hergestellte Cannabinoide, die der natürlichen Wirkstoffgruppe, der in der Pflanze vorkommenden Cannabinoide entsprechen. 

Das Kapitel enthält Regelungen rund um die Verschreibung, die Erlaubnis zur Einfuhr und Ausfuhr, den Anbau und seine Überwachung. Dabei soll es im Wesentlichen bei der bestehenden Rechtslage bleiben; die Bestimmungen werden vor allem aus dem Betäubungsmittelgesetz in das neue Regelwerk überführt. Zudem gibt es Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen der Bundesregierung. Klargestellt wird auch: Medizinalcannabis für den Endverbrauch darf auch weiterhin nur auf ärztliche Verschreibung und nur in Apotheken abgegeben werden. Zahnärzte und Tierärzte dürfen es nicht verordnen. Im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke darf das Cannabis aus einem staatlich kontrollierten Anbau zu medizinischen Zwecken auch erlaubnisfrei ein- und ausgeführt werden. Eine Änderung im Sozialgesetzbuch V, in dem die Grundlagen der Verordnungsfähigkeit von Medizinalcannabis geregelt sind, sieht der Entwurf jedoch nicht vor. Insoweit sind offenbar keine Änderungen geplant.

Noch enthält der Entwurf eine Reihe von Leerstellen und Kommentaren. In der jetzt anlaufenden Ressortabstimmung, an deren Ende ein Regierungsentwurf stehen soll, wird also noch einiges zu klären sein.


Kirsten Sucker-Sket
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Ist schon tot vor Geburt

von ratatosk am 15.05.2023 um 10:26 Uhr

Die beiden Figuren haben es im ersten Anlauf geschafft einen flächendeckende Versorgung zu killen, sie Verstehen es nicht, aber sie haben von Bürokratiemonstern wirklich viel Ahnung. Wer soll sich denn die ganzen Auflagen antun ? Ehrenamt in allen Ehren. Umsetzung ? innerhalb 250 m ! und wie setzt der Vorstand dies konkret um, Gehalt ? wie ermittelt ? etc. etc. Wie wird das steuerlich denn genau umgesetzt ? Dies ist eine krude Mischung aus Professorenfabelwesen und grüner Wunschvorstellung.

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