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ALBVVG ist in Kraft getreten
Präqualifizierung: Erst einmal bleibt alles beim Alten
Wer in den kommenden Wochen einen Termin für die Re-Präqualifzierung oder ein Audit hat, hat leider nichts von den heiß ersehnten Neuerungen, die das frisch in Kraft getretene Engpassgesetz für die Hilfsmittelversorgung mit sich bringt. Der DAV stellt klar: Vorerst ändert sich an der Präqualifzierungspflicht nichts.
Das Arzneimittellieferengpass- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) ist gestern in Kraft getreten. Es sorgt mit verschiedenen Maßnahmen dafür, dass Apotheken entlastet werden. Darauf haben die Ampel-Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren immer wieder hingewiesen – wenn sie schon die Forderung, das Fixhonorar anzupassen, an sich abprallen ließen.
Neben den endlich dauerhaft gesetzlich verankerten erweiterten Austauschregeln im Fall der Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels, gibt es auch neue Retaxverbote beziehungsweise –einschränkungen. Auch diese stehen ebenfalls direkt im Gesetz – einen neuerlichen Auftrag an die Selbstverwaltung, entsprechende Regelungen selbst festzulegen, hat sich der Gesetzgeber diesmal gespart.
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Anders sieht es beim Thema Präqualifizierung aus. Dass damit für Apotheken Schluss sein soll, soweit es um apothekenübliche Hilfsmittel geht, wird alle Apotheker:innen hoch erfreuen. Wer allerdings hoffte, die Entlastung komme sofort, muss enttäuscht werden.
„Mit dem Inkrafttreten des ALBVVG ändert sich vorerst nichts an der Präqualifizierungspflicht für die Hilfsmittelversorgung durch öffentliche Apotheken“, stellt auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) klar. Warum das so ist, lässt sich dem neuen Absatz 1b des § 126 SGB V entnehmen. Zwar steht dort, dass öffentliche Apotheken keinen Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Präqualifizierung erbringen müssen, solange es um die Abgabe von apothekenüblichen Hilfsmitteln an Versicherte geht.
Spätestens bis 27. April 2024 muss die Vereinbarung stehen
Aber: Was genau diese „apothekenüblichen Hilfsmittel“ sind, müssen GKV-Spitzenverband und DAV nun binnen sechs Monaten festlegen. Können sie sich nicht einigen, hat die Schiedsstelle das letzte Wort. Ihre Entscheidung muss bis 27. April stehen – ihr bleiben also nochmals drei Monate.
Und was heißt das nun für Apotheken, die zum Beispiel im Herbst einen Audit-Termin haben? Der DAV hat einen deutlichen Rat: „Bis zu einer Einigung zwischen GKV-SV und DAV bzw. einer Entscheidung durch die Schiedsstelle empfehlen wir rein vorsorglich, die bestehenden Präqualifizierungsvorgaben, insbesondere bezüglich anstehender Audits, Re-Präqualifizierungen und Neueröffnungen, unverändert zu befolgen.“
Auf Kassenseite sieht man das genauso. Auch die Techniker Krankenkasse stellte auf Nachfrage der DAZ klar, dass bis zum Abschluss einer Vereinbarung die aktuellen Vertragsbedingungen gelten, die eine gültige Präqualifizierung vorsehen. „Fehlt diese, entfällt auch die vertragliche Grundlage und somit auch die Möglichkeit, Hilfsmittel abzugeben und abzurechnen. Insofern sollten Apotheken – falls bei ihnen ein Präqualifizierungstermin ansteht – diesen durchführen“.
3 Kommentare
Deutsche Schäbikeit
von ratatosk am 31.07.2023 um 15:15 Uhr
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Schade...
von Apodoc68 am 28.07.2023 um 18:31 Uhr
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Geschäftemacherei
von Jörg Wemsewitz am 28.07.2023 um 18:10 Uhr
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