Sonn- und Feiertagsbelieferungen in NRW

Auch Berliner Gericht weist Mayd in die Schranken

Im Frühjahr hatte bereits das Landgericht Köln einem in NRW ansässigen und mit dem Lieferdienst Mayd kooperierendem Apotheker untersagt, an Sonn- und Feiertagen Waren seiner Apotheke ausliefern zu lassen – jedenfalls, sofern er keinen Notdienst leistet. Nun urteilte auch das Landgericht Berlin in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen Mayd selbst in diesem Sinne: In NRW sind Sonn- und Feiertagslieferungen des Schnelllieferdienstes unlauter – und daher zu unterlassen.