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In den Apotheken
Grippeimpfung: Bei diesen Kassen nur mit Indikation!
Eine Reihe von Krankenkassen hat mit dem DAV Ergänzungsvereinbarungen zur Grippeschutzimpfung in der Apotheke abgeschlossen. Eine weitere Kasse ist der Vereinbarung im Oktober beigetreten. Alle Versicherten dieser Kassen ab 18 Jahren können sich kostenlos gegen Influenza impfen lassen, ohne dass eine Indikation laut Schutzimpfungs-Richtlinie vorliegen muss. Bei anderen Kassen geht das nur bei entsprechender Indikation. Hier lesen Sie, was bei welcher Kasse gilt.
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hat seine Mitglieder per Rundschreiben darüber informiert, für welche Kassen welche Voraussetzungen bei der Grippeschutzimpfung gelten. Denn Regelleistung ist sie nur für Über-60-Jährige* oder wenn bestimmte Grunderkrankungen vorliegen. Die genauen Voraussetzungen sind in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Diese orientiert sich an den STIKO-Empfehlungen.
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Doch der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat mit verschiedenen Kassen Ergänzungsverträge geschlossen, die Impfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus ermöglichen. Und zwar mit Barmer, DAK, Techniker Krankenkasse, Kaufmännischer Krankenkasse, IKK Südwest sowie seit Mitte Oktober auch der Mobil Krankenkasse sowie der BIG direkt gesund. Dazu kommen noch landesspezifische Verträge von Landesapothekerverbänden mit regionalen Krankenkassen, wie zum Beispiel mit der AOK Bayern, der AOK Bremen und der AOK Rheinland-Pfalz/Saar.* Für Versicherte dieser sechs Kassen gilt: Sie können sich, sofern sie mindestens 18 Jahre alt sind, kostenfrei in der Apotheke impfen lassen. Eine besondere Indikation gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie müssen sie nicht nachweisen.
Bei allen anderen Krankenkassen (AOK, BKK, IKK, HEK usw.) besteht der Anspruch nur bei entsprechender Indikation.
Zum besseren Überblick hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein eine Tabelle erstellt:
Krankenkasse | Voraussetzung |
BARMER | Ab 18 Jahren, keine Indikation vorausgesetzt |
BIG direkt gesund | Ab 18 Jahren, keine Indikation vorausgesetzt |
DAK | Ab 18 Jahren, keine Indikation vorausgesetzt |
IKK Südwest | Ab 18 Jahren, keine Indikation vorausgesetzt |
KKH | Ab 18 Jahren, keine Indikation vorausgesetzt |
TK | Ab 18 Jahren, keine Indikation vorausgesetzt |
Mobil Krankenkasse* | Ab 18 Jahren, keine Indikation vorausgesetzt |
alle anderen Krankenkassen* (AOK BKK, IKK, HEK, usw.) | Ab 18 Jahre, nur bei Vorliegen einer Indikation (s. Schutzimpfungs-Richtlinie) oder auf Basis landesspezifischer Verträge von Landesapothekerverbänden mit regionalen Krankenkassen (z.B. AOK Bayern, AOK Bremen und der AOK Rheinland-Pfalz/Saar) |
PKV und Selbstzahler | Ab 18 Jahren, keine Indikation vorausgesetzt |
Verschiedene Sonderkennzeichen
Zu beachten ist, dass bei der Abrechnung unterschiedliche Sonderkennzeichen (SOK) zum Einsatz kommen müssen.
- Impfleistung und Dokumentation innerhalb der Schutzimpfungs-Richtlinie: SOK 17716926* (also über 60 Jahre* oder mit spezifischer Indikation)
oder
- Impfleistung und Dokumentation außerhalb der Schutzimpfungsrichtlinie: SOK 17717363
Das Honorar ist jeweils das gleiche und beläuft sich auf 7,60 Euro.
Die Sonderkennzeichen für Impfnebenleistungen sowie für den Grippeimpfstoff ist in beiden Fällen gleich – entsprechend dem zwischen DAV und GKV-Spitzenverband geschlossenen Vertrag.
- Nebenleistung SOK 17716955: pro Impfung: 2,40 Euro
- Impfstoff als Fertigspritze, mit oder ohne Kanüle gemäß SOK-Verzeichnis (siehe Leitfaden): Preis des Impfstoffs laut Verzeichnis + 1,00 Euro netto je Dosis
*Korrektur: in einer ursprünglichen Version dieses-Artikels hieß es, die Grippeimpfung sei ab dem 65. Lebensjahr Regelleistung, richtig ist ab dem 60.. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.
*Ergänzung: Der Artikel wurde am 18. Oktober aktualisiert.
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