Meldepflicht der Apotheken
Die Berufsordnung verpflichtet Apotheker:innen ihnen bekanntgewordene Verdachtsfälle von UAW zu melden. Die Meldung erfolgt an die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker. Bieten Apotheken Schutzimpfungen an, sind sie zusätzlich durch das Infektionsschutzgesetz verpflichtet, Verdachtsfälle von Impfkomplikationen (d.h. Beschwerden, die über das übliche Maß von Impfreaktionen hinausgehen) den Gesundheitsämtern zu melden.
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