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Rx versus OTC
Wann ist die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht?
Bei E-Rezepten muss der sogenannte Abgabedatensatz ans Rechenzentrum übermittelt werden. Der enthält die für die Abrechnung notwendigen Informationen sowie die Chargenbezeichnung des Arzneimittels. Dazu, ob diese immer oder nur bei verifizierungspflichtigen Arzneimitteln zu übermitteln ist, erhalten Apotheker*innen aber offenbar widersprüchliche Aussagen. Wir haben beim Deutschen Apothekerverband nachgefragt.
Dass bei E-Rezepten die Charge mit übermittelt werden muss, gefällt den Apotheker*innen nicht. Sie befürchten einen weiteren Retaxgrund. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre kann man ihnen das auch nicht verdenken. Doch wann muss die Charge eigentlich übertragen werden? Bei allen Arzneimitteln oder nur bei verschreibungspflichtigen? Offenbar erhalten Apotheken teilweise bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Kinder bei der Rezeptkontrolle die Rückmeldung „Charge fehlt“. Die zuständigen Verbände sollen dies bestätigt haben. Da nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Sicherheitsmerkmale tragen, müsste sie Charge händisch übertragen werden.
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Der Deutsche Apothekerverband teilt diese Auffassung allerdings nicht. Auf Nachfrage der DAZ erklärt ein Sprecher, dass nach der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung die Charge dann zu übermitteln ist, wenn es sich um ein authentifizierungspflichtiges Arzneimittel nach § 10 Absatz 1c AMG handelt und auf der äußeren Umhüllung das Sicherheitsmerkmal (Data Matrix Code) vorhanden ist. Von der Erfassung sind demnach solche Arzneimittel betroffen, die apothekenpflichtig und authentifizierungspflichtig (§ 10 Absatz 1c AMG) sind, d. h. bereits über Securpharm verifiziert werden. Wenn bestimmte Arzneimittel nicht über Securpharm verifiziert sind, besteht aus Sicht des DAV keine Verpflichtung, die Charge (händisch) zu übertragen.
Kein Securpharm, keine Chargenübermittlung
Kurz zusammengefasst bedeutet das also: kein Securpharm, keine Pflicht zur Chargenübermittlung.
Ein weiteres Problem in Bezug auf die Chargenübermittlung scheint zumindest vorübergehend gelöst. Sie betrifft Apotheken, die verblistern. Für verifizierungspflichtige Arzneimittel, die für Heimbewohner verblistert werden, soll die Verpflichtung zur Chargendokumentation erstmal ausgesetzt werden. Die Apotheken sollen stattdessen eine Musterchargennummer angeben – dadurch wird für die Krankenkassen dokumentiert, dass es sich um eine entsprechende Verblisterung handelt. Die Ausnahme soll bis 30. Juni 2025 gelten. Die Zeit bis dahin soll sodann genutzt werden, technische Lösungsmöglichkeiten vorzubereiten, damit die Chargendokumentation zum Zeitpunkt der Abrechnung des Rezepts erfolgen oder auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert werden kann.
2 Kommentare
Was ist mit fehlerhaften Securpharm-Codes?
von Norbert Veicht am 21.11.2023 um 9:32 Uhr
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Chargenbezeichnung
von Holger am 17.11.2023 um 13:59 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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