Aufnahme ins Verzeichnis
Bringt ein Anbieter eine Digitale Gesundheitsanwendung auf den Markt, muss diese als Medizinprodukt zertifiziert sein und dadurch ihre Sicherheit und Funktionstauglichkeit nachweisen. Außerdem müssen Qualität, Datenschutz und Informationssicherheit belegt und ein positiver Effekt auf die Patientenversorgung nachgewiesen werden. Liegt dieser Nutzennachweis bei der Antragstellung noch nicht vor, können die Anwendungen auch „vorläufig“ in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden. Die vorübergehende Aufnahme ist auf zwölf bis maximal 24 Monate befristet.
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