Erprobungsjahr: Aus Herstellersicht ein wichtiger Faktor für Vielfalt der DiGAs
Ein Hersteller einer DiGA muss nachweisen, dass die Anwendung den Patient:innen einen medizinischen Nutzen bringt. Hersteller können ihre DiGA zunächst auch nur vorläufig im BfArM-Verzeichnis listen lassen. Sie müssen dazu nur zeigen, dass ein positiver Versorgungseffekt anzunehmen ist. Der Nachweis muss innerhalb von zwölf Monaten (in Ausnahmefällen 24 Monaten) nachgereicht werden.
Dieses Erprobungsjahr kritisiert der GKV-Spitzenverband. Vorständin Stefanie Stoff-Ahnis gibt zu bedenken, dass die Krankenkassen ihren Versicherten DiGAs anbieten müssten, bei denen der medizinische Nutzen fraglich sei, da er noch nicht nachgewiesen wurde und man nicht wisse, in welchem Umfang sie den Anwendenden helfen würden. Der GKV-Spitzenverband fordert deshalb unter anderem, dass nur DiGAs mit bereits nachgewiesenem medizinischem Nutzen in die BfArM-Liste aufgenommen werden dürfen, für die sie Kosten übernehmen müssen.
Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung ist anderer Meinung und erläutert in seinem Bericht, dass das Erprobungsjahr ein entscheidender Faktor für den Aufbau eines vielfältigen DiGA-Marktes sei. Ohne dieses Jahr würden nach Einschätzung des SVDGV wahrscheinlich nur elf DiGAs zur Verfügung stehen, nämlich die, die ohnehin von Anfang an eine Listung erhielten. Insbesondere Start-ups (die meisten der DiGA-Hersteller) benötigten das Erprobungsjahr, um den Umsatz zu generieren, der für die Querfinanzierung der hohen Studienkosten nötig sei.
Zum Stichtag des Reports waren 24 der 49 Anwendungen dauerhaft und 25 vorläufig gelistet. 13 Anwendungen von 19 hatten zu diesem Zeitpunkt die „dauerhafte Aufnahme“ erhalten und „nur“ sechs wurden wieder aus dem Verzeichnis gestrichen.
Laut SVDGV zeigt sich darin, dass sich das Verhältnis zwischen vorläufig gelisteten DiGAs und dauerhaft aufgenommenen DiGAs zunehmend angleiche. Außerdem gingen die Hersteller im Nachweis der Evidenz ihrer DiGA über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, so hätten alle der bisher gelisteten DiGAs randomisierte-kontrollierte Studien zum Nachweis des positiven Versorgungseffekts vorgelegt, nach gesetzlichen Vorgaben würden Vergleichsstudien ausreichen.
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