Verstoß Gegen Informationspflicht

Urteil gegen Zyto-Apotheke

Berlin - 26.02.2024, 17:14 Uhr

Das Bundessozialgericht in Kassel hat geurteilt. (Foto: IMAGO / Rüdiger Wölk)

Das Bundessozialgericht in Kassel hat geurteilt. (Foto: IMAGO / Rüdiger Wölk)


Das Bundessozialgericht hat im Rechtsstreit zwischen der AOK Bayern und einer Zyto-Apotheke entschieden. Die Apotheke hatte günstige Wirkstoffe für Zytostatika im Ausland erworben, aber nach deutschen Preisen abgerechnet. 

Das Bundessozialgericht urteilte am vergangenen Donnerstag über falsch deklarierte Bestandteile von Zytostatika. Eine Apotheke aus dem Raum München muss 375.000 Euro an die Krankenkasse zurück erstatten. Sie soll zwischen 2004 und 2007 Wirkstoffe von Zytostatika im Ausland eingekauft, aber mit der deutschen Pharmazentralnummer abgerechnet haben. 

Nach Ansicht des Gerichts hatte die Apotheke gegen ihre Pflicht gegenüber der Krankenkasse verstoßen, diese über die Herkunft und die Preise der verwendeten Wirkstoffe in Kenntnis zu setzen. Stattdessen seien die im Ausland erworbenen Wirkstoffe so abgerechnet worden, als handele es sich um deutsche Präparate.

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Der Streitwert umfasst nicht nur Bestandteile der Rezeptur, die im Ausland erworben wurden, sondern die erstattete Vergütung der gesamten Zytostatikazubereitung. Laut dem Urteil des BSG hätte die zuständige AOK aufgrund der Auslandseinkäufe einzelner Rezepturbestandteile das gesamte Rezept nicht erstatten dürfen.

2010 wurde öffentlich bekannt, dass deutschlandweit etwa 60 Zytostatika-herstellende Apotheken Wirkstoffe im Ausland erworben hatten. Gegen die betreffende Apotheke aus München hatte die AOK Bayern 2010 geklagt und die Rückerstattung der Kosten gefordert.

Krankenkassen dürfen die gesamten Kosten für die Herstellung von Zytostatika nicht erstatten, wenn die herstellende Apotheke einzelne Bestandteile der Rezeptur im Ausland eingekauft hat. Das bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil.


Michael Zantke, Redakteur, DAZ
redaktion@daz.online


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