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Klage gegen DocMorris
E-Rezepte per KIM: AKNR geht gegen Werbung bei Ärzten vor
DocMorris regt auf seiner Webseite Patient*innen dazu an, ihre Arztpraxen zu bitten, E-Rezepte per KIM direkt in die Niederlande zu schicken. Im Herbst hatte der Versender bereits bei den Ärzt*innen für diesen Weg geworben. Das ist allerdings in den Augen der Apothekerkammer Nordrhein nicht zulässig – sie hat daher Klage erhoben.
Wie kommen E-Rezepte im großen Stil nach Holland? Darüber macht man sich bei DocMorris seit geraumer Zeit intensiv Gedanken. Die große Wende soll demnächst das CardLink-Verfahren bringen, das den ortsunabhängigen Abruf von E-Rezepten mittels elektronischer Versichertenkarte und Smartphone ermöglicht. In der Zwischenzeit wird auf der Webseite auf alle möglichen anderen Wege hingewiesen, die Rezepte DocMorris zukommen zu lassen: Abfotografieren des Tokens und Hochladen in die App, die Zuweisung per Gematik-App oder der Versand der E-Rezepte durch die Arztpraxis via KIM direkt an den Versender. Patient*innen sollten Letzteres in den Praxen ansprechen. Bereits im vergangenen Jahr hatte DocMorris die Praxen selbst über diesen für den Versender vorteilhaften Weg informiert. Mit folgendem Schreiben wurde für diese Möglichkeit geworben.
Kammer klagt gegen unlauteren Wettbewerb
Das ist allerdings aus Sicht der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) nicht zulässig. Auf Nachfrage der DAZ bestätigt die Kammer, dass sie auch in dieser Sache Klage gegen den niederländischen Versender erhoben hat. Dabei hebt die AKNR beziehungsweise ihre Rechtsanwältin Anne Bongers-Gehlert allerdings gar nicht auf die Weiterleitung des Tokens an sich ab, die nach aktuellem Stand auch in der Sache unzulässig sei, wie es in der Klageschrift heißt, sondern auf die Werbung hierfür. Die verstoße nämlich gegen § 7 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG.)
Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. DocMorris kontaktierte die Praxen per KIM. Und weil KIM aus Anwendersicht wie ein E-Mail-Programm funktioniert, das sich demgegenüber durch eine besondere Verschlüsselungstechnik auszeichnet, hat die AKNR kein Problem damit, die KIM-Nachrichten als „elektronische Post“ in diesem Sinne einzuordnen.
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Bereits im Oktober 2023 hatte die Kammer DocMorris deshalb abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Nach Fristverlängerung hatte DocMorris dann erklärt, dass zum einen fraglich sei, ob die Kommunikation über KIM als „elektronische Post“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen sei. Zum anderen sei aus der vorgelegten E-Mail nicht ersichtlich, welche Ärzt*innen die Nachricht über KIM erhalten hatten und sich insofern belästigt fühlten. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Die AKNR ließ diese Einwände nicht gelten und erhob jetzt beim Landgericht Köln Klage.
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