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Die ABDA sieht im heute ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Apotheken-Plattformen Licht und Schatten: Gut sei, dass mit ihm die Apothekenpflicht gestärkt worden sei. Doch die ABDA befürchtet Wettbewerbsverzerrungen, wenn Plattformen einzelne Apotheken bevorzugen sollten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute ein Urteil zu Apotheken-Plattformen gesprochen. Dabei ging es um die französische Plattform Doctipharma, über die rezeptfreie Arzneimittel erworben werden konnten. Doctipharma brachte dabei Apotheken und potenzielle Kundinnen und Kunden zusammen. Weil das Unternehmen keine Apotheke ist, sah die französische Apothekervereinigung nationales Recht verletzt.
Der EuGH sollte nun die Frage beantworten, ob das Betreiben der Plattform ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 85c der EU-Richtlinie 2001/83 ist (Humanarzneimittel-Kodex). Die Norm besagt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Fernabsatz von Arzneimitteln unter bestimmten Bedingungen erfolgt (wobei den Mitgliedsstaaten vorbehalten bleibt, den Rx-Fernabsatz zu verbieten). Sie besagt ebenso, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit „gerechtfertigte Bedingungen“ aufstellen können.
Sollte die Plattform als besagter „Dienst der Informationsgesellschaft“ zu qualifizieren sein, könne Art. 85c der Richtlinie 2001/83 dann so ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten die Erbringung eines Dienstes wie den von Doctipharma verbieten können?
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Der EuGH stellte nun klar: Ja, es handelt sich um einen „Dienst der Informationsgesellschaft“. Und: Die Mitgliedstaaten können auf Grundlage von Artikel 85c einen Dienst verbieten, der darin besteht, mittels einer Website Apotheker und Kunden für den Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Websites von Apotheken zusammenzuführen, die diesen Dienst abonniert haben. Und zwar dann, wenn sich herausstellt, dass dessen Anbieter selbst solche Arzneimittel verkauft, ohne dazu nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, ermächtigt oder befugt zu sein.
Bei einer rein vermittelnden Tätigkeit könne der Dienst jedoch nicht mit der Begründung untersagt werden, das Unternehmen sei kein Apotheker.
Arnold: EuGH hat Apothekenpflicht gestärkt
ABDA-Vizepräsident Mathias Arnold kommentierte die Entscheidung wie folgt: „Wir sehen im heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg sowohl Licht als auch Schatten“. Erfreulich sei, „dass der EuGH die Apothekenpflicht gestärkt hat, sodass auch weiterhin klar ist, dass in Europa grundsätzlich nur Apotheken rezeptfreie Medikamente abgeben dürfen“. Andererseits lasse das Urteil befürchten, dass Wettbewerbsverzerrungen eintreten könnten, beispielsweise Online-Plattformen einzelne Apotheken aus reinem Gewinninteresse bevorzugten und die Auswahlmöglichkeiten für Patienten dadurch beschränkten.
Arnold weiter: „Aus unserer Sicht ist das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zur Regulierung des Versandhandels mit rezeptpflichtigen und -freien Medikamenten ein hohes Gut. Die Freiheit jedes Mitgliedsstaates, das eigene Gesundheitswesen selbst zu regulieren, ist auch eine unserer Kernpositionen zur Europawahl im Juni dieses Jahres“.
Arnold weist überdies darauf hin, dass Arzneimittelversender ihre Medikamente hierzulande auch über Online-Plattformen anbieten können, wenn die vom deutschen Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
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