Neue Rezepttypen und neue Funktionen

Wie geht es weiter mit dem E-Rezept?

03.07.2024, 07:00 Uhr

In den kommenden Jahren werden weitere Rezepttypen aufs E-Rezept ungestellt (Foto: IMAGO / Michael Gstettenbauer)

In den kommenden Jahren werden weitere Rezepttypen aufs E-Rezept ungestellt (Foto: IMAGO / Michael Gstettenbauer)


Seit einem halben Jahr löst das  E-Rezept zusehends das Muster-16-Rezept ab. Doch die Apotheken und andere Leistungserbringer erwartet noch mehr. Nach und nach werden auch andere Produkte und Leistungen den elektronischen Verordnungsweg einschlagen. Und ab dem kommenden Jahr soll das E-Rezept die elektronische Patientenakte (ePA) bereichern.  Wir haben uns angesehen, was Apotheken in den kommenden Jahren zu erwarten haben. 

Schon jetzt gibt es einige besondere  E-Rezepte abseits des Muster-16. So  ist es möglich, aber keine Pflicht und eher eine Seltenheit, E-Rezepte für  Privatversicherte auszustellen (blaues Rezept). Dafür muss nicht nur die ärztliche Praxissoftware bereit sein, sondern es entscheidet auch jedes  Versicherungsunternehmen selbst, ob es seinen Kunden E-Rezepte anbietet. Mangels Versichertenkarte können diese Privatrezepte in der Apotheke nur eingelöst werden, sofern der Versicherer des Patienten bereits eine digitale Identität (GesundheitsID) und den sogenannten „Online Check-in“ an­bietet – und auch die E-Rezept-App  der Gematik ist erforderlich. Ärztliche Empfehlungen auf grünen Rezepten können ebenfalls bereits elektronisch ausgestellt werden, wenn das Praxisverwaltungssystem mitmacht.  Ebenso sind E-Rezepte über nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel  für Kinder unter zwölf Jahren sowie für Selbstzahler in der GKV möglich, aber nicht obligatorisch. Die elektronische Verordnung von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist ebenfalls optional. 

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DiGA, BtM- und T-Rezepte als nächste Schritte 

Doch Ärzte können bekanntlich viel mehr verordnen als „normale“ Arzneimittel. Und so werden in den kommenden beiden Jahren noch einige weitere E-Rezept-Typen hinzukommen. Viele davon sind für die Apotheke nicht relevant, andere schon. Wann es jeweils losgeht, bestimmt das Gesetz (§ 360 Sozialgesetzbuch 5. Buch). Zum 1. Januar 2025 wird zunächst die elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen Pflicht. Weitaus wichtiger für Apotheken ist die E-Rezept-Pflicht für Betäubungsmittel-  und T-Rezepte. Hier ist der gesetzliche Stichtag der 1. Juli 2025. Bevor es mit E-BtM-Rezepten losgeht, sollen sie  in den Modellregionen Franken und Hamburg und Umgebung erprobt  werden – der Oktober 2024 ist der  avisierte Starttermin. 

Ab Mitte 2027 Hilfsmittel  und Medizinprodukte 

Ab 1. Juli 2026 haben Ärztinnen und Ärzte dann auch Rezepte für die häusliche Krankenpflege und die außer­klinische Intensivpflege elektronisch auszustellen. Am 1. Januar 2027 werden E-Rezepte dann für Heilmittel­verordnungen obligatorisch. Erst zum 1. Juli 2027 wird es erneut rele Hilfsmittel, Verbandmittel, Medizinprodukte, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung sowie Harn- und Blutteststreifen auf E-Rezept zu verordnen. Derzeit müssen Teststreifen auf Papier und die zugehörigen Arzneimittel für die betroffenen Patienten elektronisch verordnet werden, weil Teststreifen noch auf dem E-Rezept verschrieben werden können. Für die elektronische Verordnung von Hilfsmitteln läuft bereits ein Pilotprojekt.                  

Ab 2025 fließen E-Rezept-Daten in die ePA

Das E-Rezept wird im kommenden Jahr zudem eine weitere Bedeutung bekommen: Zum 15. Januar 2025 kommt die „ePA für alle“. Auch sie wird zuvor in den schon erwähnten Modellregionen getestet. Alle GKV-Versicherten, die dem nicht zuvor widersprochen haben, erhalten von ihrer Krankenkasse eine ePA zur Verfügung gestellt – ein Widerspruch kann auch noch erfolgen, wenn die ePA bereits angelegt ist. Auch private Versicherer können eine solche Opt-out-ePA anlegen – und viele bereiten sich bereits darauf vor.

Ab dem Stichtag müssen nicht nur Ärztinnen und Ärzte dafür sorgen, dass diese mit Befundberichten, Arzt- und Entlassbriefen, Labordaten etc. befüllt werden (was in der Regel über das Praxisverwaltungssystem funktioniert). Es fließen neben Abrechnungsdaten der Kassen auch Daten des E-­Rezept-Fachdienstes automatisch und direkt in die ePA und werden als Medikationsliste sichtbar. Sie ermöglicht nicht nur einen Überblick über alle verschriebenen Arzneimittel, sondern  gibt auch Aufschluss darüber, ob diese Verordnungen auch eingelöst wurden. Mögliche Wechselwirkungen sollen sich so schneller und frühzeitig einschätzen lassen. Der digitale Medi­kationsprozess wird der erste An­wendungsfall der ePA, an dem die Versicherten deren Mehrwert spüren können sollen.

Apothekenzugriff nach Patientenwunsch

Auch die Apotheke erhält Einblick, wenn der oder die Versicherte ihr Zugriff erteilt (und die Software das passende Update bekommen hat). Patientinnen und Patienten, die eine solche Liste nicht wollen, können ihr nur in Gänze widersprechen bzw. ihre Löschung verlangen. Einzelne Verordnungen können hingegen nicht gelöscht werden.                     

Nächste Stufe: Elektronischer Medikationsplan

In einer weiteren Ausbaustufe wird die Medikationsliste ab Mitte Juli 2025 zu einem Medikationsplan weiterentwickelt. Ärzte und Ärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen können dann weitere Informationen einpflegen und Einnahmehinweise ergänzen. Auch rezeptfreie Arzneimittel können dann dort dokumentiert werden, ebenso beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel und sonstige Informationen, die für den Medikations­prozess wichtig sein können. Eine gesetzliche Pflicht, Daten in die ePA zu übertragen, gibt es für Apotheken nicht. Auch PTA können der ePA In­formationen bzw. Dokumente hinzu­fügen. Die Kunden müssen darüber informiert werden, welche Daten gespeichert werden sollen.

Sichtbar für Versicherte

Ihre Medikationsübersicht inklusive Einnahmehinweisen können die Ver­sicherten dann über die ePA-App ihrer Krankenkasse einsehen. Sie können im Übrigen auch selbst Inhalte in ihre ePA hochladen; diese werden als solche gekennzeichnet sein. Weniger digital Affine sollen in Apotheken, die dazu bereit sind, Einblick in ihre ePA-Daten erhalten können. Apothekerinnen und Apotheker werden nach dem Stecken der eGK standardmäßig drei Tage lang Zugriff auf die ePA erhalten. Dieser Zugriff ist im Rahmen eines bestehenden Behandlungskontextes in diesem Zeitraum auch möglich, wenn der Patient oder die Patientin nicht zugegen ist. Ver­sicherte können das Zugriffsrecht allerdings auch vorzeitig aktiv beenden. 


Kirsten Sucker-Sket
redaktion@daz.online


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