Neue Vereinbarung

Friedenspflicht bei E-Rezepten soll dauerhaft entfristet werden

Mitte des Jahres hatten sich Kassen und Deutscher Apothekerverband (DAV) auf eine Friedenspflicht bei E-Rezepten für das gesamte Jahr 2024 geeinigt, die Apotheken in bestimmten Fällen vor Retaxationen schützt. Wie der DAV auf Nachfrage der DAZ mitteilt, soll diese nun dauerhaft entfristet werden.

Friedenspflicht bei E-Rezepten soll dauerhaft entfristet werden

Die Wahrnehmung von Kassen und Apothekerschaft, ob etwas schiefläuft, gehen gelegentlich auseinander. Bestes Beispiel sind die Lieferengpässe, deren Existenz teilweise aus dem Kassenlager hartnäckig geleugnet wird. Beim E-Rezept haben aber selbst die Kostenträger eingesehen, dass es Probleme gibt. Und so hatten sich DAV und GKV-Spitzenverband im Sommer auf eine Friedenspflicht für E-Rezepte geeinigt, wonach Apotheken in bestimmten Fallkonstellationen vor Retaxationen geschützt sind. Diese wurde in einer Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag festgehalten und sollte für das ganze Jahr 2024 gelten – rückwirkend. In der Zusatzvereinbarung hieß es, dass Fehler bei der Ausstellung passierten und Nachbesserungsbedarf bestehe, bis sichergestellt sei, dass nur formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheken erreichen.

Auch für den Fall, dass es Ende des Jahres immer noch nicht rund läuft, hatten die Beteiligten vorgesorgt: Die Friedenspflicht könne verlängert werden, bis sichergestellt ist, dass nur noch formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheke erreichen, hieß es.

Das ist immer noch nicht der Fall und offensichtlich gibt es wenig Hoffnung, dass dies auf in absehbarer Zeit gelingt. Denn wie ein DAV-Sprecher auf Nachfrage der DAZ bestätigt, gibt es zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband nun eine Vereinbarung, nach der die Friedenspflicht beim E-Rezept dauerhaft entfristet werden soll. Die DAV-Mitgliederversammlung habe dieser Vereinbarung am heutigen Mittwoch zugestimmt. Natürlich müsse diese Vereinbarung aber von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden – das sei noch nicht der Fall.

Wann greift die Friedenspflicht?

In der Vereinbarung vom Sommer wurden Fallkonstellationen festgelegt, in denen die Apotheken keine Retaxationen fürchten müssen: Das sind  folgende Punkte:

  • Berufsbezeichnung: Weil die Facharztgruppe in der Regel aus der lebenslangen Arztnummer ableitbar ist, reicht es aus, wenn darin nur „Arzt“ bzw. „Ärztin“, etwas anderes oder auch gar nichts steht.
  • Angaben zu der Darreichungsform, der Wirkstärke, der Packungsgröße oder der Menge: Diese Angaben sind durch die Pharmazentralnummer (PZN) eindeutig festgelegt, deswegen stellt es kein Problem dar, wenn sie fehlen.
  • Telefonnummer: Fehlt sie, reicht es aus, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke muss auch nicht prüfen, ob die Telefonnummer richtig ist oder eine fehlerhafte ergänzen oder korrigieren.

Richtig, weil vom Arzt eingetragen

Zudem hatten DAV und GKV-Spitzenverband Angaben festgelegt, bei denen die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit hat. Man gehe davon aus, dass diese Angaben vom Arzt gemacht wurden und deswegen keine Fehler auftreten, so die Begründung. Grundsätzlich müssen sie aber vorhanden sein.

Konkret sind dies die folgenden Angaben:

  • Praxis-/Klinikanschrift
  • Arztnummer (Pseudoarztnummer)
  • BSNR/Standortnummer (bei Zahnärzten muss statt der BSNR/Standortnummer die Abrechnungsnummer eingetragen sein)
  • Versichertenstatus

Zudem sollen sich die Kassen neben diesen konkreten Regelungen zum „Gebot des Augenmaßes“ bekannt haben. Im jeweiligen Einzelfall habe die Krankenkasse einen Ermessensspielraum. 

 

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