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Steuer
Steuererstattung "vorziehen" – wann lohnt es sich?
Steuern falsch berechnet? Einspruch! – Ihr Steuerbescheid enthält einen Fehler? Legen Sie Einspruch ein! Das Risiko, dass das Finanzamt bei der Prüfung Ihres Falles einen weiteren Fehler entdecken sollte, der Ihnen aber eine Steuernachzahlung bescheren würde, ist gleich null. Denn: Sollte es wirklich so sein, dann muss das Finanzamt Sie vorab darüber informieren. Und dann können Sie entscheiden: Soll es trotzdem bei dem Einspruch bleiben, weil Ihr Rückzahlungsanspruch höher ist als die mögliche Nachzahlung, dann bleibt es dabei. Sonst können Sie Ihren Einspruch zurückziehen.
(Finanzgericht des Saarlandes – 2 V 1039/08)Kindergeld? "Meldungen" nicht vergessen! – Für Ihre volljährigen Kinder, die noch keinen Arbeitsplatz gefunden haben, steht Ihnen Kindergeld zu, solange der Nachwuchs noch keine "21" und bei der Arbeitsagentur "Arbeit suchend" gemeldet ist. Wichtig: Ihr Kind muss seinen Antrag bei der Agentur alle drei Monate wiederholen, sonst ist’s vorbei mit dem Kindergeldanspruch.
(Bundesfinanzhof – III R 66/05)Ferienwohnungsvermietung? "25 Prozent" sollten es schon sein! – Sie vermieten eine Ferienwohnung? Sind das Jahr über aber nicht gut ausgelastet? Sorgen Sie dafür, dass mindestens 25 Prozent (= 3 Monate) Gäste in der Wohnung sind. Sonst muss das Finanzamt Ihre Aufwendungen für die Wohnung steuerlich nicht anerkennen. Was schmerzt, wenn der Aufwand höher ist als der Mietertrag.
(Bundesfinanzhof, IX R 48/06)Ehegatten-Beschäftigung? Formalien einhalten! – Sie haben einen Gewerbebetrieb oder sind freiberuflich tätig und Ihr Ehepartner arbeitet mit? Wenn Sie nicht wollen, dass das Finanzamt Ihre an den Ehegatten gezahlten Gehälter nicht als Betriebsausgabe anerkennt: Beachten Sie die Formalien und führen Sie zum Beispiel exakt Buch darüber, an welchen Tagen er gearbeitet und wie viel Geld er dafür gutgeschrieben bekommen hat (Stundenzettel!).
(Finanzgericht Nürnberg – VI R 59/06)Einbau eines Treppenliftes oder Umzug in anderes Haus? Vorher kümmern! – Sie oder/und Ihr Ehepartner sind behindert und planen den Einbau eines Treppenliftes oder wollen "behinderungsbedingt" in eine andere Wohnung umziehen? Beachten Sie: Das Finanzamt wird solche Kosten nur dann als "außergewöhnliche Belastung" Steuer mindernd anerkennen, wenn Sie vorher den Segen dazu bekommen haben. Dazu gehört: Die Behinderung oder Krankheit, die (zum Beispiel) den Umzug notwendig gemacht haben, müssen "im Vorhinein durch eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung belegt" werden.
(Finanzgericht Baden-Württemberg – 8 V 49/06)Sie beschäftigen stundenweise eine Haushaltshilfe? Barquittung ist tabu! – Wenn Sie eine Hilfe für "haushaltsnahe Dienstleistungen" beschäftigen (etwa für die Reinigung der Wohnung, das Fensterputzen, die Gartenarbeit), so können Sie pro Jahr bis zu 600 Euro von Ihrer Steuerschuld abziehen (also nicht nur vom steuerpflichtigen Einkommen, was eine wesentlich geringere Vergünstigung zur Folge hätte). Ganz wuchtig: Bezahlen Sie die "Perle" nicht bar – dann wird nichts aus der Steuererstattung, auch wenn Sie eine Quittung darüber vorlegen könnten. Das Finanzamt darf nur Überweisungen anerkennen – mit Angabe des Namens und der Anschrift der Hilfe.
(Finanzgericht Düsseldorf – 15 K 3449/06)
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