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Apothekenpraxis
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Retaxfalle BtM-Rezept
DAP | Bei Verordnungen von Betäubungsmitteln (BtM) ist der Arzt verpflichtet, eine Gebrauchsanweisung bzw. einen Hinweis auf eine vorliegende schriftliche Anweisung für jedes verordnete Betäubungsmittel anzugeben. Für Apotheken ein wichtiges Detail bei der Rezeptkontrolle: Wird ein BtM-Rezept ohne eine angegebene oder ergänzte Anweisung abgerechnet, kann es zu einer Vollabsetzung kommen, wie der folgende Retaxfall zeigt.
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Nicht lieferbar: Retax trotz objektivierbarem Nachweis
DAP | Die vereinbarte Dokumentation im Falle von Nichtlieferbarkeit ist eines, der Umgang mit Retaxationen seitens der Krankenkasse ein anderes. Es stellt sich die Frage, wann die Krankenkasse in diesem Kontext zu einer endgültigen Retaxation berechtigt ist.
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Kürzung der BtM-Gebühr bei mehrfacher Abgabe
DAP | Wie oft die Gebühr für die BtM-Gebühr auf einer Verordnung abgerechnet werden darf, darüber sind sich zurzeit der DAV und der GKV-Spitzenverband nicht einig. In letzter Zeit häufen sich Retaxationen, vor allem von Substitutionsrezepten, weil Apotheker die Gebühr pro erfolgter Abgabe abrechnen.
Schutzimpfung oder Satzungsleistung?
Dass Apotheken gern zur Kasse gebeten werden, selbst wenn sie weder Verursacher der Retaxation sind noch eine entsprechende Vertragsgrundlage für die Beanstandung besteht, ist leider seit Jahren Fakt, wie der vorliegende Retaxfall zeigt.
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Gleiche N-Bezeichnung = gleiche Packungsgröße!
Schon im Jahr 2009 hatte die AOK einen Rabattvertrag für Omeprazol über N1-Größen mit 15 Stück, N2 mit 28 Stück, N3 mit 56 Stück und N3 mit 98 Stück abgeschlossen. Dies führte letztlich dazu, dass bei Verordnungen anderer Hersteller über 30, 50, 60 oder 100 Stück nicht gegen die rabattierten Präparate mit abweichender Stückzahl ausgetauscht werden durfte. Auch jetzt noch kommt es wegen identischer Packungsgrößen mit unterschiedlicher Stückzahl zu Problemen.
Teures Hilfsmittel
DAP | Für die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen eines Akutbedarfes bzw. im Notdienst gibt der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung klare Handlungsanweisungen. Er erlaubt in diesen Sonderfällen beispielsweise die Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln mit entsprechender Dokumentation. Diesbezüglich gibt es offensichtlich bei der Versorgung mit Hilfsmitteln Nachholbedarf.
Eine Langzeitmedikation muss wirtschaftlich sein
Mehrfachverordnungen sind häufig ein strittiges Thema zwischen Apotheken und den gesetzlichen Krankenkassen. Die neuen Vereinbarungen in § 3 Abs. 1 Rahmenvertrag sollten gerade in den unklaren Fällen Abhilfe schaffen. Doch manche Krankenkassen halten sich nicht an die beschlossenen Regeln, wie der folgende Fall zeigt.
Retax trotz genehmigtem Kostenvoranschlag
DAP | Der Sinn eines Kostenvoranschlags ist es, von der Krankenkasse vor der eigentlichen Versorgung ihres Patienten eine Genehmigung plus Kostenübernahme zu erhalten. Umso unverständlicher ist es, wenn die Apotheke am Ende die Versorgung widererwartend aus eigener Tasche bezahlt, wie der folgende Fall zeigt.
Bleiben Sie hartnäckig
DAP | Der nach einer DAP-Umfrage häufigste Retaxierungsgrund ist die „Nichtabgabe eines Rabattartikels“. Was aber, wenn der Rabattartikel nicht abgegeben werden durfte, die Kasse aber weiterhin auf ihrer Retaxierung beharrt? Dann wenden sich viele Kollegen ratsuchend an das DeutscheApothekenPortal (DAP), wie auch im folgenden Fall.
Retaxgrund: Fehlendes „A“
Fehlende Angaben auf einem Rezept dürfen gemäß Rahmenvertrag in der Regel nach Rücksprache mit dem Arzt vom Apotheker geheilt werden. Der Zeitpunkt der Rücksprache und Heilung sollte, zusätzlich zur eigentlichen Ergänzung beziehungsweise Korrektur, auf der Verordnung dokumentiert werden. Andernfalls wird – obwohl es sich um eine reine Formsache handelt – schonungslos retaxiert, wie der folgende Fall zeigt.
Problem Sprechstundenbedarf
Die Belieferung von Sprechstundenbedarfsverordnungen ist für Apotheken häufig betriebswirtschaftlich nicht rentabel. Werden diese Verordnungen nun auch noch von der Krankenkasse retaxiert, wird die Versorgung für Apotheken zum Verlustgeschäft.
Achtung bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste
Eine reine Wirkstoffverordnung bei Wirkstoffen, die einem Substitutionsausschluss unterliegen, kann zu Retaxationen führen, da es sich dabei nicht um eine eindeutige Verordnung handelt. Daher sollten Apotheken bei solchen Verordnungen wachsam sein, das zeigt auch der im Folgenden beschriebene Retaxfall.
Ein problematisches Entlassrezept
DAP | Das sogenannte „Entlassmanagement“ wurde beschlossen, um die lückenlose ambulante Versorgung der Patienten im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt sicherzustellen.
Falscher Faktor bei Sonder-PZN
DAP | Im Rahmen des Schiedsverfahrens trat im Juni 2016 ein neuer Rahmenvertrag in Kraft, der unter anderem das Ziel haben sollte, dass unbedeutende Formfehler, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit einer Versorgung wesentlich tangieren, nicht mehr zu Retaxationen führen sollten. Diese Vereinbarung wurde durch den GKV-Spitzenverband für alle gesetzlichen Krankenkassen unterschrieben. Dennoch können die Apotheker von zahlreichen Nullretaxationen aufgrund eines Formfehlers durch die Retaxstellen berichten, die offensichtlich nicht umfassend informiert wurden.
„Effektiver Kassenpreis“
DAP | Werden Verkaufspreise miteinander verglichen, obwohl nicht dieselbe Grundmenge zugrundeliegt, können mitunter falsche Schlüsse bezüglich der Wirtschaftlichkeit gezogen werden. Bleibt dies unbemerkt, läuft die Apotheke Gefahr, wegen unwirtschaftlicher Abgabe von der gesetzlichen Krankenkasse retaxiert zu werden.
Fehlendes „A“ auf dem BtM-Rezept
DAP | Mit den neuen Regelungen in § 3 Rahmenvertrag, die seit Juni 2016 wirksam sind, sollten Retaxationen aufgrund von Formfehlern eigentlich Geschichte sein. Dies ist jedoch leider nicht der Fall: Es werden immer noch Retaxationen ausgesprochen, die zwar auf einem „Formfehler“ der Apotheke beruhen, die der Krankenkasse aber weder einen wirtschaftlichen Nachteil brachten noch Auswirkungen auf die Arzneimittelsicherheit hatten.
Original oder Import
DAP | Ob anstelle eines namentlich verordneten Präparats ein preisgünstigeres Arzneimittel (also zum Beispiel ein Import) abgegeben werden muss, gehört zu den täglichen Abgabeentscheidungen einer Apotheke. Zwar gibt es eindeutige Vertragsregelungen, doch erreichen DAP regelmäßig Retaxationen zu diesem Thema.
Neutrale Importverordnung
Viele Regelungen der Neufassung des Rahmenvertrags im Rahmen des Schiedsverfahrens wurden noch nicht im Detail ausformuliert, um auch weiterhin ergänzende Regelungen in regionalen Verträgen zu ermöglichen.
Achtung beim Austausch von Biologicals
DAP | Für den Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln gelten strenge Austauschkriterien. Welche Präparate gegeneinander austauschbar sind, ist der Anlage 1 zum Rahmenvertrag zu entnehmen. Im folgenden Fall beanstandete die Prüfstelle einer Krankenkasse, dass die Apotheke auf eine Filgrastim-Verordnung kein Rabattarzneimittel abgegeben hatte. Dabei hatte genau diese Krankenkasse in einem früheren Fall zugesagt, derartige Retaxationen nicht mehr auszusprechen.
Geheilt und doch wieder retaxiert
DAP | Der Rahmenvertrag zwischen Apotheken und GKV-Spitzenverband wurde mit dem Ziel neu gefasst, bestehende Regelungen zu entbürokratisieren und damit überzogene Retaxationen zu vermeiden, insbesondere solche, die ohne wirtschaftlichen und arzneimittelrechtlichen Schaden lediglich Formvorschriften betreffen. Letztlich sollten die neuen Rahmenvertragsvereinbarungen in vielen Fällen auch eine schnellere Arzneimittelversorgung ohne erneuten Arztbesuch und zeitaufwendige Rezeptänderungen ermöglichen.
Pharmazeutische Bedenken rechtfertigen
DAP | Apotheker haben das Recht, den Austausch eines verordneten Präparats gegen ein Rabattarzneimittel zu unterbinden, wenn pharmazeutische Bedenken bestehen. Der Rahmenvertrag fordert in einem solchen Fall den Aufdruck der Sonder-PZN 02567024 in Verbindung mit dem für Pharmazeutische Bedenken codierenden Faktor 6 auf dem Rezept sowie einen zusätzlichen handschriftlichen Vermerk zur Begründung.
Einen Tag zu spät: Nullretax
DAP | Die Unterschiede von Vorlagedatum, Abgabedatum und Abrechnungsdatum sind den meisten Apothekenteams bekannt. Dennoch kommt es immer wieder zu Retaxationen aufgrund von Fehlern in diesem Bereich, wie der nachfolgende Fall zeigt.
25.000-Euro-Retax bedroht Existenz
DAP | Retaxationen zählen zu den unangenehmen Dingen in jeder Apotheke. Besorgnis erregend wird es, wenn diese trotz pharmazeutisch korrekter Versorgung eine existenzbedrohende Höhe erreichen. Unter diesen Umständen ist es insbesondere für kleinere Apotheken schwierig, ihren Beitrag zur Arzneimittelversorgung zu leisten.
Originalpräparat als Preisanker
DAP | Import oder Original mit oder ohne Aut-idem-Kreuz, mit oder ohne Rabattvertrag und Preisgrenzen – das alles gilt es zu beachten und die Abgaberegeln für jeden einzelnen Fall zu kennen.
Auf Zentrumspreis gekürzt
DAP | Hämophilie-Arzneimittel, die nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, dürfen Apotheken nur zum sogenannten „Zentrumspreis“ abrechnen, falls ein solcher für den gesetzlich erlaubten Direktvertrieb zwischen Hersteller und hämostaseologisch qualifizierten Ärzten vereinbart ist. Doch je nach EDV-System bekommen die Apotheken diesen gar nicht erst angezeigt, sodass sie geradewegs in eine Retaxfalle geführt werden.
Rezeptur ohne Gebrauchsanweisung
DAP | Die Vorschrift, dass Rezepturverordnungen zur Herstellung in der Apotheke eine Gebrauchsanweisung enthalten müssen, findet sich in § 2 (1) Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Obwohl sich die AMVV vorrangig an die Ärzteschaft wendet, müssen Apotheken den verordnenden Arzt aufgrund fehlender Gebrauchsanweisung immer wieder kontaktieren. Wird dies vergessen, besteht Retaxgefahr.
Im Sinne der Krankenkasse
DAP | Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken entgegenstehen. Dass den Krankenkassen nicht jede Begründung recht ist, zeigt folgender Retaxfall.
Rabattartikel mit anderer Indikation
DAP | Stimmt der Rabattartikel in keiner Indikation mit dem verordneten Arzneimittel überein, muss laut Rahmenvertrag ein preisgünstiges Präparat abgegeben werden, das alle Voraussetzungen erfüllt. Eine Retaxierung ist in diesem Zusammenhang nicht hinzunehmen.
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