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Apothekenpraxis
Fehlendes BtM-„A“
Mit den letzten Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind seit dem 8. April 2023 die Höchstmengen für BtM gestrichen worden. Somit müssen Ärzte diese nicht mehr berücksichtigen und Rezepte nicht mehr mit dem „A“ kennzeichnen. Allerdings ist die Retaxfrist für Rezepte, die vor den Änderungen der BtMVV ausgestellt und abgerechnet wurden, noch lange nicht abgelaufen und es stellt sich die Frage, ob Krankenkassen weiterhin auch ältere BtM-Rezepte retaxieren, wenn dort die damals geltenden Höchstmengen überschritten wurden und das „A“ nicht auf dem Rezept angegeben war.
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Achtung Mehrkosten!
Lieferengpässe bestimmen den Alltag in Apotheken – und damit auch die Diskussion um Mehrkosten, wenn keine aufzahlungsfreien Präparate zur Verfügung stehen. Der Rahmenvertrag sieht zwar eine Regelung für den Fall vor, dass Rabattarzneimittel nicht lieferbar sind, doch diese ist in der Praxis selten ausreichend. Die Konsequenz: Apotheken erhalten Mehrkostenretaxationen.
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Cannabidiol ohne Hash-Code
Mittlerweile ist die Bedruckung von Cannabis- und Rezeptur-Verordnungen mit dem Hash-Code in Apotheken Alltag geworden. Aber wann wurde es Pflicht, den Hash-Code anzugeben, und wie lange galt die Friedenspflicht? Das fragte sich ein Kollege, als er eine Retaxierung über 1385,91 Euro mit dem Hinweis erhielt, dass der Hash-Code fehle.
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Unberechtigte Retax
Es gibt Fälle, in denen ein Austausch auf ein Rabattarzneimittel nicht erlaubt ist. Krankenkassen berücksichtigen dies bei der Rezeptprüfung in vielen Fällen jedoch nicht und fordern einen Austausch. Damit werden teils unberechtigte Retaxationen ausgesprochen. Apotheken sollten Retaxationen also nicht einfach klaglos hinnehmen, sondern diese immer sorgfältig prüfen. Eine Überprüfung zeigte auch im folgenden Fall, dass die eingegangene Retaxation zu Unrecht ausgesprochen wurde.
Entlassrezept oder nicht?
Wenn Krankenhäuser Entlassrezepte ausstellen, so haben sie – und anschließend auch die Apotheke – besondere Formalien zu beachten: Unter anderem ist ein Rezeptformular zu verwenden, das alle formalen Voraussetzungen eines Entlassrezeptes erfüllt. Doch wer übernimmt die Verantwortung, wenn dies in der Klinik nicht umgesetzt wird? Offenbar die Apotheke, wie aktuelle Retaxbeispiele zeigen, die an das DeutscheApothekenPortal gesendet wurden.
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Austauschen oder nicht?
Austausch ja, Austausch nein – eigentlich sollten Biologika gegen Biosimilars und Biosimilars untereinander bereits seit August 2022 ausgetauscht werden dürfen. Die Grundlagen dazu hatte der Gesetzgeber bereits 2019 mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) geschaffen.
Abrechnung von Substitutionsmitteln
Das Thema Substitutionstherapie ist kompliziert, und viele Apotheken sind verunsichert, wenn solch ein Rezept vorgelegt wird. Nicht nur bei der Patientenversorgung, sondern auch bei der Abrechnung sind einige Besonderheiten zu beachten – so stellt sich oft die Frage, wann ganze Packungen eines Substitutionsmittels abgerechnet werden können.
Ressourcenstehlend
Es gehört vermutlich in allen Apotheken zur Tagesordnung: Retaxierungen zu verhindern und sich mit ihnen herumzuschlagen, wenn sie die Apotheken erreichen. Sei es, weil Formalitäten nicht eingehalten wurden, ein Vermerk zur Dosierung fehlt oder ein Rabattvertrag nicht beachtet wurde. Besonders ärgerlich sind Retaxierungen aber dann, wenn sie unberechtigterweise vorgenommen werden. Zur Einstimmung in unseren Schwerpunkt auf den folgenden Seiten soll dieser Beitrag anhand von vier tatsächlich geschehenen Beispielen erläutern, wie Apotheken in solchen Fällen handeln können und wann ein Einspruch erfolgreich sein kann. | Von Thomas Noll
Schwerpunkt Retaxierung
Es gehört für Apotheken zur Tagesordnung: Retaxierungen zu verhindern und sich mit ihnen herumzuschlagen. Sei es, weil Formalitäten nicht eingehalten wurden, ein Vermerk zur Dosierung fehlt oder ein Rabattvertrag nicht beachtet wurde. Im DAZ-Schwerpunkt geht es darum, wie Apotheken Retaxierungen im Vorhinein verhindern können und wie sie im Fall der Fälle handeln sollten.
Achtung, Falle!
Täglich trudeln in deutschen Apotheken Retaxierungen der Krankenkassen ein. Dabei sind es in den meisten Fällen immer die gleichen Fehler bzw. Gründe, die eine Retax nach sich ziehen. Welches die typischen Fallen sind und wie man ihnen vorbeugen kann, wird im folgenden Beitrag dargestellt. | Von Corinna Lammert
Retaxiert, und nun?
Retaxierungen kosten die Apotheke nicht nur Geld, sondern auch Zeit. Dennoch lohnt es sich, genauer hinzusehen, denn so manche Retaxierung wird unberechtigt ausgesprochen. In manch anderem Fall ist vielleicht noch eine Heilung möglich. Möchte die Apotheke Einspruch gegen eine Retaxierung einlegen, muss eine Frist eingehalten werden. Aber auch die GKV hat sich an vereinbarte Fristen zu halten. Worauf man einen Blick werfen sollte und welche Fristen rund um die Rezeptabrechnung, die Retaxierung und den Einspruch eingehalten werden müssen, lesen Sie im Folgenden. | Von Heike Warmers
Hilfe zur Selbsthilfe
Fehler bei der Rezeptbelieferung oder die Nichtbeachtung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorgaben führen in vielen Fällen zu Retaxierungen. Das DAP entwickelt seit nunmehr 15 Jahren Arbeitshilfen zu unterschiedlichen Themengebieten, um dem Apothekenpersonal eine Praxishilfe für die Rezeptbearbeitung an die Hand zu geben. Die beliebtesten Arbeitshilfen zur Retaxvermeidung werden im folgenden Artikel vorgestellt. | Von Nina Thiele
Aufschlussreiche Ergebnisse
Um einen Überblick zu erhalten, wie aktuell in Apotheken der Stand bei Retaxierungen ist und wie die Teams damit umgehen, führte das Deutsche Apotheken Portal (DAP) eine Umfrage durch. Die Ergebnisse erlauben einen Einblick in die tägliche Apothekenpraxis und decken typische Retaxfallen auf.
„Niemand ist uns entscheidend entgegengekommen“
eda | Retax ist Diebstahl – zumindest im Hinblick auf unbedeutende Formfehler. Diese Ansicht vertritt Thomas Rochell, Vorsitzender des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL). Sein Verband will sich sowohl im Sinne der Mitgliedsapotheken als auch generell dafür einsetzen, dass diese Praktik der Krankenkassen ein Ende hat – zur Not auch mit einer Klage vor Gericht. Was ärgert Rochell besonders an Retaxierungen? Wie müsste sich die Situation aus Sicht der Apotheken entscheidend entschärfen? Im DAZ-Interview erläutert der AVWL-Chef auch, inwiefern sich die Retaxierungen mit Einführung der E-Rezepte verändern könnten.
Retax wegen Nichtabgabe von Rabattarzneimittel
Bekanntermaßen müssen Apotheken nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags vorrangig Rabattarzneimittel abgeben. Die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels muss dokumentiert werden, und wenn dies unterlassen wird, folgt in der Regel eine Retax. Doch nicht in jedem Fall ist der Austausch auf ein Rabattarzneimittel zulässig. Dies sollte nicht nur den Apotheken, sondern auch den Krankenkassen bekannt sein, damit keine unberechtigten Retaxationen ausgesprochen werden, die für alle Beteiligten einen deutlichen und unnötigen Mehraufwand verursachen.
Bei Engpässen retaxsicher helfen
Lieferengpässe rücken immer wieder in den Fokus bei der Arzneimittelversorgung. Während kurzfristige Engpässe manchmal durch Abgabe anderer Packungsgrößen überbrückt werden können, sorgen länger andauernde Lieferschwierigkeiten für große Probleme bei der Patientenversorgung, und sie bergen die Gefahr einer Retaxation.
Stückeln zu einer wirtschaftlichen N3-Packung?
Vor Inkrafttreten des aktuellen Rahmenvertrags im Juli 2019 gab es Retaxationen, wenn Apotheken bei Verordnung zweier kleinerer Packungen nicht prüften, ob es möglicherweise eine größere, günstigere Packung gab. Dies war problematisch, wenn die beiden kleineren Packungen rabattiert waren, die größere aber nicht. Hier wurde retaxiert, wenn die größere, nicht rabattierte Packung abgegeben wurde. Umgekehrt drohte eine Retaxation, wenn zwei kleine Packungen nicht gegen eine wirtschaftliche größere Packung ausgetauscht wurden.
Original versus Import
DAP | Beim Vergleich Original versus Import muss die Apotheke die Vorgaben für den importrelevanten Markt nach § 13 Rahmenvertrag berücksichtigen. Dabei sind jedoch noch die Feinheiten der „wirtschaftlichen Abgabe“ zu beachten. Dies zeigt ein aktueller Retaxfall, der dem Deutschen Apotheken Portal (DAP)-Team zugesandt wurde.
Eins, zwei, drei
Retaxationen möchte am liebsten jeder vermeiden, denn sie kosten Geld. Selbst wenn eine Retax nicht berechtigt ist und nach einem Einspruch zurückgenommen wird, kostet sie Zeit und Nerven. Die beste Taktik, um Retaxationen vorzubeugen, ist zum einen eine sorgfältige Rezeptkontrolle, zum anderen aber auch das Wissen um typische Retaxfallen. Sind einem diese bekannt, so kann man sie besser aufdecken und in der Praxis gekonnt vermeiden.
Tadalafil auf Rezept
DAP | Es gibt gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) fünftes Buch (V) verschiedene Leistungen, die von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen sind, dazu gehört beispielsweise die Erstattung von Lifestyle-Arzneimitteln. Doch es gibt Ausnahmen– und hier verbirgt sich auch die eine oder andere Retaxfalle.
Retaxfalle Sprechstundenbedarf
Der Sprechstundenbedarf (SSB) umfasst Artikel, darunter Arzneimittel, Verbandmittel und Hilfsmittel, die im Rahmen der ambulanten Behandlung in der Praxis oder bei Notfällen bzw. zur Sofortbehandlung benötigt werden und deren Kosten nicht zu den allgemeinen Praxiskosten gehören. Was aber genau (und wie) im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnungsfähig ist und somit zulasten der Kasse abgegeben und berechnet werden darf, wirft häufig Fragen auf, obwohl die zulässigen Mittel in den Anlagen zur jeweiligen Vereinbarung aufgeführt werden. Nicht selten endet eine Sprechstundenbedarfsverordnung in einer Retaxierung. | DAP
Große Packung, großer Frust
Wenn ein Arzt mehrere kleine Arzneimittelpackungen auf einem Rezept verordnet, es aber eine wirtschaftlichere (größere) Packung gibt, so wirft dies weiterhin Fragen auf. Früher war in den Vertragsvorgaben vereinbart, dass die Apotheke dann die größere Packung abgeben sollte, weil dies sowohl für die Krankenkasse als auch für den Patienten günstiger war (weniger Zuzahlung). Da es damit aber auch immer wieder Verwirrung bei der Abgabe gab, wurde im Rahmenvertrag nachgebessert. Ein aktueller Retaxfall zeigt, dass trotzdem noch Probleme bei der Abgabe auftreten – teils auch durch irreführende Hinweise der EDV.
Achtung, ein Impfstoff!
Die Verordnung von Impfstoffen wirft in Apotheken häufig Fragen auf. Basierend auf den Impfempfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts) ist der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu entnehmen, welche Impfungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet und abgegeben werden können. In dieser Anlage werden Standardimpfungen (Grundimmunisierung/Auffrischungsimpfungen/Reiseimpfungen bei beruflich bedingten Reisen/Indikationsimpfungen) aufgeführt. Dabei handelt es sich um Pflichtleistungen der GKV.
Achtung Anbruch!
Die Frage, wie Apotheken mit Anbrüchen umgehen sollten, die bei der Rezepturherstellung unweigerlich entstehen, erreicht das DAP häufig. In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist eigentlich unmissverständlich festgehalten, dass der Apotheke die Abrechnung solcher Anbrüche erlaubt ist, dennoch wird dies von Krankenkassen immer wieder anders umgesetzt. | DAP
Auf die Höchstmenge achten
Um eine Retaxation eines Rezeptes über ein Isotretinoin-haltiges Arzneimittel zu vermeiden, ist neben der verkürzten Rezeptgültigkeit von sechs Tagen plus Ausstellungsdatum unbedingt auf die eindeutige Angabe einer Dosierung und damit verbunden auf die Einhaltung der vorgegebenen Höchstmenge zu achten. Dies gilt besonders bei Verordnungen für Frauen im gebärfähigen Alter. | DAP
Rabattarzneimittel richtig auswählen
Nach § 11 des Rahmenvertrags müssen Apotheken vorrangig rabattierte Arzneimittel abgeben. Daher ist es richtig und wichtig, immer auf mögliche Rabattarzneimittel der entsprechenden Krankenkasse zu achten, da es bei Nichtabgabe des Rabattarzneimittels in der Regel zu einer Retaxation kommt. Doch ist die Abgabe des Rabattarzneimittels auch immer die richtige Wahl? In einem Fall, den uns eine Apotheke schilderte, wies das Abrechnungszentrum darauf hin, dass ein Rabattarzneimittel abzugeben sei – die Apotheke war aber anderer Meinung. Und nun?
Was bei BtM-Notfall-Verschreibung zu beachten ist
Wird in der Apotheke ein Betäubungsmittel (BtM) auf einem Nicht-BtM-Rezeptformular vorgelegt, sollte jeder Apothekenmitarbeiter stutzig werden. Schließlich ist die Abgabe von Betäubungsmitteln an sehr enge Regelungen gebunden und bei falscher Umsetzung droht nicht „nur“ eine Retaxation, sondern man verstößt sogar gegen das BtM-Recht.
Wirkstoffverordnung Biologikum
Bei Biologika müssen Apotheken bei der Rezeptbelieferung verschiedene Besonderheiten beachten – nicht selten verbirgt sich hier auch eine Retaxfalle, so wie im folgenden Fall.
Auf den Ursprung kommt es an
Einen Rabattartikel abzugeben kann ja nicht falsch sein – das denken zumindest viele Kollegen und tappen gerade beim Vorsatz, alles richtig machen zu wollen, in die Abgabefalle.
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