was ist zu beachten

Taxbeanstandung datenschutzkonform – so geht’s

Stuttgart - 19.06.2018, 09:00 Uhr

Auch mit einem Rezeptscanner ist man vor Retaxationen nicht sicher. (Foto: imago)

Auch mit einem Rezeptscanner ist man vor Retaxationen nicht sicher. (Foto: imago)


Retaxationen beanstanden gehört leider seit Jahren zum täglichen Geschäft der Apotheke. Da Rezepte personenbezogene Daten beinhalten, darf man aber bei allem Ärger über die Retaxation den Datenschutz nicht vergessen. Allerdings sind manche Informationen auch für die Bearbeitung notwendig. Was sollte also unkenntlich gemacht werden und was nicht?

13.266 beanstandete Rezepte, 6688 Retaxationsvorgänge, mehr als 200 Anrufe am Tag, so lautet zum Beispiel die Statistik der Fachabteilung Taxation des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg. Bei anderen Verbänden sieht es wohl ähnlich aus, und auch das DeutscheApothekenPortal (DAP) hat nach wie vor einiges zu tun, denn Absetzungen durch die Krankenkassen bleiben Problem. Apotheken müssen allerdings beachten, wenn sie Beanstandungen einreichen, dass diese personenbezogene Daten enthalten – und zwar nicht vom Patienten, sondern auch vom Arzt. Was sollte man also schwärzen, und welche Informationen brauchen die Retax-Profis (außer natürlich es gibt anderslautende Vereinbarungen)?

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Konkret heißt das: Im Patientenfeld auf dem Rezeptimage sind fast alle Angaben zu schwärzen, außer der Kostenträger und dessen Kennung. Letztere Informationen sind wichtig, um zu wissen, welche Liefer- und Rabattverträge gelten.Finden sich Angaben zum Patienten, zum Beispiel die Versichertennummer neben dem Rezeptimage an anderer Stelle, müssen die ebenfalls unkenntlich gemacht werden. Lesbar bleiben muss hingegen das Ausstellungsdatum, weil sonst nicht feststellbar ist, ob im zulässigen Zeitrahmen beliefert wurde. Unverfänglich ist auch der Status. Der erlaubt keine Rückschlüsse auf einzelne Patienten.

Sind für die Bearbeitung Angaben zu Alter und Geschlecht notwendig, zum Beispiel weil es um die Erstattung von OTC oder von bestimmten Medizinprodukten geht, sollte das Alter zum Abgabezeitpunkt und „m“ oder „w“ für das Geschlecht mit angegeben werden.

Auch die Arztangaben sollten auf das für die Taxbeanstandung notwendige Minimum reduziert werden. So kann im Einzelfall zum Beispiel die Facharztbezeichnung wichtig sein. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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