Adexa-Info zum Karneval

Spielregeln für Apothekenmitarbeiter in der „fünften Jahreszeit“

Egal ob Fasching, Fas(t)nacht oder Karneval – beides darf nicht als „arbeitsrechtlicher Ausnahmezustand“ verstanden werden. Darauf weist die Apothekengewerkschaft Adexa seit Dienstag hin. Wie lässt sich ein „juristischer Kater“ vermeiden?

Spielregeln für Apothekenmitarbeiter in der „fünften Jahreszeit“

Während sich das Rheinland zwischen der heutigen Weiberfastnacht und Karnevalsdienstag im Ausnahmezustand befindet, bleibt es in Schleswig-Holstein eher ruhig. Diese beiden Extreme spiegeln sich auch im Arbeitsrecht: In Nordrhein-Westfalen sind zwischen dem 20. und 25. Februar Teilschließungen an der Tagesordnung. Doch nicht alle Apothekenangestellten feiern mit – müssen sie deshalb Urlaub nehmen?

Apothekenleiter dürfen keine Urlaubstage abziehen oder gar Minusstunden aufschreiben

Minou Hansen, Juristin bei der Adexa, meint: „Es handelt sich nicht um gesetzliche Feiertage.“ Somit sind Inhaber nicht über Ladenschlussgesetze verpflichtet, ihre Apotheke zuzusperren. „Entscheiden sie sich trotzdem dafür, geht das nicht zulasten von Angestellten, die sonst regulär gearbeitet hätten.“ Daraus folgert Hansen weiter: „Apothekenleiter dürfen ihnen weder Urlaubstage abziehen noch Überstunden anrechnen oder gar Minusstunden aufschreiben.“ Werden Angestellte durch die Schließung der Apotheke an ihrer Arbeitsleistung gehindert, dann befinde sich der Arbeitgeber rechtlich im „Annahmeverzug“. Er müsse das Gehalt wie üblich zahlen. Alternativ seien jedoch Tätigkeiten im Backoffice, im Labor oder in der Rezeptur möglich.

Fasching, Fas(t)nacht, Karneval – kurz erklärt 

Die Bezeichnung „Fasching“ geht wahrscheinlich auf das mittelhochdeutsche Wort „vaschanc“ oder „vaschang“ aus dem 13. Jahrhundert zurück. Es bedeutet das „Ausschenken des Fastentrunks“. Der Name „Fas(t)nacht“ nimmt ebenfalls auf die Fastenzeit Bezug – und zwar auf die Nacht vor der Fastenzeit. Auch die Bezeichnung „Karneval“ lässt sich in diesem Kontext erklären. Denn die lateinischen Wörter „Carne vale“ bedeuten übersetzt „Fleisch lebe wohl“. 

Am Aschermittwoch beginnt in der christlichen Kirche die 40-tägige österliche Fastenzeit. Deshalb langte man früher an Fasching noch mal ordentlich zu. Deftige und fetthaltige Speisen haben in dieser Zeit seit Jahrhunderten Tradition. Dazu gehören zum Beispiel Krapfen und anderes Schmalzgebäck.

Neben dem christlichen Ursprung von Fastnacht oder Karneval gibt es auch noch weiter zurückliegende, heidnische Wurzeln. Bereits die Kelten sollen, als Geister und Dämonen verkleidet, mit Frühlingsfesten den Winter ausgetrieben haben. In Südwestdeutschland und Teilen der Schweiz ziehen bei der schwäbisch-alemannischen Fasnet heute noch die Narren mit schaurigen Masken vor dem Gesicht und in bunten, aufwändigen Kostümen („Häs“) durch die Straßen. 

Ulrike Weber-Fina, erschienen auf PTAheute.de

Alkohol am Arbeitsplatz: Vorgesetzte dürfen Verbot aussprechen

Während der närrischen Zeit wird „gerne mal angestoßen“, davon geht die Adexa aus. „Außerhalb der Apotheke, etwa zur Mittagspause, ist das nicht zwingend ein Problem, wenn es bei einer sehr kleinen Menge Alkohol bleibt“, erklärt Juristin Hansen dazu. Prinzipielle Alkoholverbote gebe es nur bei Maschinenführern oder Fahrern im Kraftverkehr. 

Doch seien auf jeden Fall innerbetriebliche Regelungen zu beachten: Vorgesetzte dürfen ein generelles Verbot aussprechen, vor allem bei Angestellten mit Kundenkontakt. Aber auch ohne explizite Regelungen warnt Hansen: „Wer betrunken oder auch nur beschwipst am Arbeitsplatz erscheint, riskiert eine Abmahnung.“

Arbeitgeber bestimmen, welche Dienstkleidung zu tragen ist

Gerade im direkten Kundenkontakt sieht es nicht jeder Vorgesetzte gern, wenn mit Hütchen oder Schleifchen beraten wird. Vielleicht gelten im Backoffice weniger strenge Regelungen. Wer solche Fragen vorab klärt, erspart sich peinliche Momente.

Auch wer den Faschings-Umzug am Computer verfolgen möchte, sollte das nicht ohne Absprache tun: „Grundsätzlich entscheiden Vorgesetzte, ob die Apothekeninfrastruktur privat genutzt werden darf“, so Hansen. Und da es sich rechtlich um Freizeit handle, müssten auch hier Regelungen getroffen werden.

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