Stellungnahme zum KHPflEG

KBV will das Teilen von Arzneimitteldaten mit DiGA-Herstellern verhindern

Das BMG will es Patientinnen und Patienten künftig ermöglichen, über eine TI-Schnittstelle Daten mit Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) zu teilen. Das sieht die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisch: Sie fordert, den entsprechenden Passus im Entwurf für ein Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz zu streichen.

KBV will das Teilen von Arzneimitteldaten mit DiGA-Herstellern verhindern

Der Referentenentwurf für ein Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (KHPflEG) ist eine herbe Klatsche für die Anbieter von Gesundheitsplattformen: Anders als bisher vorgesehen, sollen sie demnach nun doch keine Schnittstelle zur Telematikinfrastruktur erhalten. Die entsprechende Verordnungsermächtigung soll gestrichen werden. Dafür ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Verordnung die Vorgaben für Schnittstellen regelt, über die Versicherte ihre Daten aus Arzneimittelverordnungen mit Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Krankenkassen, privaten Krankenversicherern und Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) teilen können.

Zu betonen ist, dass es dabei keineswegs um das Weiterleiten des E-Rezept-Tokens geht – die Möglichkeit, die elektronischen Zugangsdaten (E-Rezept-Token), welche das Einlösen einer elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln möglich macht, soll über diese Schnittstellen ausdrücklich nicht erlaubt sein. Vielmehr zielt das BMG darauf ab, dass zum Beispiel der Hausarzt auf Daten zugreifen kann, die aus einer Verordnung der Fachärztin resultieren. Zudem soll Apotheke A auf Wunsch des Versicherten nachvollziehen können, was genau Apotheke B beim Einlösen der zuletzt ausgestellten Verordnung abgegeben hat.

Warum sollen DiGA-Hersteller Arzneimitteldaten bekommen?

Dass Patientinnen und Patienten solche Informationen auch mit DiGA-Herstellern teilen können sollen, ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ein Dorn im Auge. „Auch wenn die jeweilige Übermittlung nur mit Einwilligung des Versicherten erfolgen kann, stellt sich die Frage, mit welcher versorgungspolitischen Zielsetzung Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen Arzneimittelverordnungsdaten erhalten sollen“, schreibt sie in ihrer Stellungnahme zum Entwurf. „Wenn durch die Regelungen die bisweilen bereits zu beobachtende Übernahme einer ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Versorgung über das Angebot der digitalen Gesundheitsanwendungen hinaus noch weiter befördert werden soll, ist dies nicht akzeptabel.“

Zudem bestehe das Risiko eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Therapiefreiheit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte durch die Etablierung eines digitalen Zweitmeinungsverfahrens zur Arzneimitteltherapie. „Hinweise einer DiGA an die Versicherten, dass bestimmte Medikamente in Kombination mit einer DiGA zu bevorzugen sind, wären beispielsweise als unzulässige Einflussnahme zu werten“, meint die KBV. Auch sorgt sie sich um die Sicherheit der Patientendaten. „In Summe dieser erheblichen negativen Effekte fordert die Kassenärztliche Bundesvereinigung daher die ersatzlose Streichung der vorgesehenen Regelungen.“

KBV fordert Meldestelle für Verstöße von Softwarehäusern

Andere Teile des Digitalpakets begrüßt die KBV hingegen ausdrücklich – etwa das Vorhaben, dass Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme das Anbinden aller Komponenten und Dienste diskriminierungs- und kostenfrei ermöglichen sollen. Damit würden auch Scharmützel im Apothekensektor wie zuletzt zwischen Pharmatechnik und Red Medical künftig unterbunden. Verstöße sind dem Entwurf nach bußgeldbewehrt – um abzusichern, dass Heilberufler:innen zu ihrem Recht kommen, sollte nach Auffassung der KBV eine Meldestelle geschaffen werden, die den Herstellern bei Missachten der Spielregeln auf die Finger klopft. Die Krankenkassen, die für diese Aufgabe offenbar vorgesehen sind, eigneten sich nicht, weil „bei diesen Verstößen kein Versichertenbezug vorhanden ist“.

Die Stellungnahme ist auf der Website der KBV abrufbar.

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