Elektronische Patientenakte

Muss in der Apotheke bei jeder Abgabe die ePA gecheckt werden?

Am 15. Januar startet die elektronische Gesundheitsakte (ePA) für alle. Nach der Erprobung in den Modellregionen soll sie bundesweit ausgerollt werden. Auch Apotheken haben dann Zugriff. Das wirft die Frage auf, ob eigentlich bei jedem Patienten-Kontakt die Akte gecheckt werden muss.

Muss in der Apotheke bei jeder Abgabe die ePA gecheckt werden?

In der Theorie soll die ePA die medizinische Versorgung in Deutschland maßgeblich verbessern. Denn künftig ist die medizinische Vergangenheit von Patient*innen keine Black-Box mehr. Auch Apotheken dürften profitieren, weil sie auf viele Informationen zugreifen können, die sich bislang gar nicht oder nur mit großem Aufwand einholen lassen. Für die Medikationsanalyse ist das auf jeden Fall eine Verbesserung – ob und wann das in der Praxis dann alles so läuft, bleibt abzuwarten.

Aber einige Kolleg*innen treibt bereits die Sorge um, dass sie bei jedem Patient*innen-Kontakt die Akte checken müssen. Manche fürchten gar, für etwaige Schäden haftbar gemacht zu werden, wenn nicht alle Eventualitäten vorher abgeklopft werden. Der Deutsche Apothekerverband gibt aber Entwarnung. Dort geht man zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass Grundlage der Abgabe von Arzneimitteln weiterhin das Beratungsgespräch in der Apotheke bleibt. In diesem Sinne wäre eine Sichtung der elektronischen Medikationsliste (eML) dann veranlasst, wenn sich hierzu aus dem Beratungsgespräch heraus ein Grund ergibt, heißt es in einem ePA-FAQ der ABDA. Da es zum Start in der ePA auch keine Volltextsuche gibt, ist es auch technisch gar nicht möglich, gezielt nach kritischen Parametern wie Allergien zu suchen.

Arzneimittelversandhändler bleiben bei der ePA erst mal außen vor. Denn der Zugriff auf die ePA im E-Rezept-Kontext ist nur nach dem Stecken der ePA in der Apotheke vorgesehen und nicht beim Abruf via CardLink. Einzige Möglichkeit, ihnen Zugriff zu gewähren, ist, sie mittels E-Rezept für den Zugriff freizuschalten

Auch Ärzte müssen nur anlassbezogen konsultieren

Ähnlich wird die Lage übrigens bei den Ärzten beurteilt: Grundlage der Behandlung ist das Anamnesegespräch. Die ePA muss nur anlassbezogen konsultiert werden, auch sie müssen also nicht die gesamte ePA screenen, bevor sie eine Therapie starten. Allerdings soll es in Zukunft noch zusätzlich eine elektronische Patientenkurzakte geben, die einen schnellen Überblick über das Wichtigste ermöglicht, zum Beispiel bei einer Krankenhausaufnahme, im Vertretungsfall oder bei neuen Patient*innen.

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