Die Pilotphase startet diese Woche
Auch wenn die elektronische Patientenakte (ePA) 3.0 in dieser Woche offiziell an den Start geht: Aktiv befüllen müssen Apothekenteams sie zunächst noch nicht. Die hierfür relevanten Funktionen, wie der elektronische Medikationsplan (eMP), stehen erst später zur Verfügung. Geplanter Start ist im Sommer (15. Juli), Experten gehen aber davon aus, dass das nicht zu schaffen ist. Irgendwann soll auch die Impfdokumentation in der ePA stattfinden, doch auch das ist noch Zukunftsmusik.
In der Apotheke kann die ePA aber von Anfang an eingesehen werden. Nach dem Stecken der eGK (via CardLink ist nicht vorgesehen) gibt es, wenn nicht widersprochen wurde, drei Tage Zugriff (Leserechte) auf Dokumente von anderen Leistungserbringern, wie Befunde oder Laborwerte, die auch auf Verlangen der Patientinnen gelöscht werden können, sowie auf die elektronische Medikationsliste (eML). Letztere speist sich aus den E-Rezepten und enthält Verordnungs- und Dispensierdaten in chronologischer Reihenfolge. Sobald der eMP zur Verfügung steht, werden die Daten aus der eML bei berechtigten Patientinnen auch dorthin fließen.
Was mit der eML geht und was nicht
Die eML soll anfangs als pdf oder in der Software zur Verfügung stehen. Auf Papier verordnete oder nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel können zunächst nicht ergänzt werden. Das soll frühestens ab 15. Juli 2025 möglich sein. Ab diesem Zeitpunkt sollen auch einzelne Einträge bearbeitet werden können. Wenn zum Beispiel ein Arzneimittel verordnet und dispensiert, aber nie eingenommen wurde, kann ein Vermerk angebracht werden. Nicht möglich ist es hingegen, Einträge aus der eML zu löschen. Außerdem können Patient*innen nicht einzelne Arzneimittel ausblenden, weil sie nicht wollen, dass sie dort auftauchen. Versicherte haben aber die Möglichkeit, der Medikationsliste insgesamt zu widersprechen. Die automatische Verarbeitung der Medikationseinträge durch die Software, z. B. im Rahmen eines Interaktionschecks wird zum Start auch noch nicht zur Verfügung stehen. Die gesetzlichen Anforderungen seitens der Softwareanbieter sind erfüllt, wenn die eML da ist, zum Beispiel als pdf.
Müssen die Apotheken bei jeder Abgabe die Akte checken?
Eine Sorge, die Apotheker*innen umtreibt, ist, dass sie bei jedem Patientinnen-Kontakt die Akte checken müssen. Es besteht sogar die Angst für etwaige Schäden haftbar gemacht zu werden, wenn nicht alle Eventualitäten vorher abgeklopft werden. Der Deutsche Apothekerverband gibt aber Entwarnung. Dort geht man zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass Grundlage der Abgabe von Arzneimitteln weiterhin das Beratungsgespräch in der Apotheke bleibt. In diesem Sinne wäre eine Sichtung der eML dann veranlasst, wenn sich hierzu aus dem Beratungsgespräch heraus ein Grund ergibt, so der DAV.
Der DAV weist zudem noch darauf hin, dass die ePA nicht von den bisherigen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten entbindet. Die Regelungen, die zum Beispiel die Apothekenbetriebsordnung vorschreibt, gelten unabhängig von der ePA weiterhin.
Arzneimittelversandhändler bleiben erst mal außen vor. Denn der Zugriff auf die ePA im E-Rezept-Kontext ist nur nach dem Stecken der ePA in der Apotheke vorgesehen und nicht beim Abruf via CardLink. Einzige Möglichkeit, ihnen Zugriff zu gewähren, ist, sie mittels E-Rezept für den Zugriff freizuschalten.
Informationen für Apothekenteams
Die Gematik hat ein Informationsportal eingerichtet. Dort gibt es Infomaterial (z. B. einen Spickzettel) und Erklärvideos. Auf der Webseite der ABDA findet sich außerdem ein umfangreiches FAQ-Dokument.