Das Wirtschaftlichkeitsgebot

Retaxation einer „unwirtschaftlichen Abgabe“

DAP | Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot in den Paragrafen 12 und 70 des SGB V ist die Grundlage der Arzneimittelversorgung durch die Apotheken. Die Details zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit werden in den Versorgungsverträgen der Apotheken vereinbart.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot

Im SGB V heißt es dazu:

§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

§ 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit

(1) (...) Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

Erfolgt eine Abgabe in der Apotheke nicht wirtschaftlich, dann wird diese mitunter von den Kassen retaxiert.

Einer Apotheke lag eine Verordnung vor über:

Floxal ATR 5 ml; RA: 2-stündlich

Floxal AUS 3 g; RA: zur Nacht,

welche sie auch mit den jeweiligen Produkten belieferte, da weder ein Rabattvertrag vorrangig zu beliefern war, noch ein „15/15-Import“ zur Verfügung stand.

Die Kasse retaxierte jedoch auf den Preis der Kombipackung mit der Begründung „Wirtschaftliche Packungsgröße“, statt der verordneten und abgegebenen Einzelpackungen wurde nur die preisgünstigere, packungsidentische Kombipackung erstattet.

Was wäre wenn ...

Ein Einspruch der Apotheke hat wenig Aussicht auf Erfolg.

Für die Apotheke ist es mitunter nahezu unmöglich, in jedem Fall immer die wirtschaftlichste Abgabe „aufzuspüren“. Bisweilen ist es sogar schwierig zu prüfen, ob die Mengen der Kombipackung den verordneten Einzelpackungen entsprechen (siehe Abb.). Noch komplizierter wird die Frage, wie die Apotheke die Verordnung beliefern müsste, wäre ein preisgünstiger Import im Handel oder bestünde für eine Darreichungsform ein Rabattvertrag.

Achtung bei Kombipackungen! Augensalbe und -tropfen sind getrennt verordnet - die Kombipackung ist aber wirtschaftlicher.

Auch für die Belieferung des Sprechstundenbedarfs ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten.So findet sich beispielsweise in der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) und den gesetzlichen Krankenkassen in Bayern der folgende Absatz:

IV. Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

1. Bei der Verordnung und Verwendung von Sprechstundenbedarf ist stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

2. Sind von einem Mittel größere Mengen zu ersetzen, sind preiswerte Groß- bzw. Bündelpackungen zu verordnen.

Hier ist es also sogar erlaubt, Klinik- und Jumbopackungen zu beliefern!

So wurde einer Apotheke die Abgabe von 10 x Imap 1,5 mg Amp 5 x 0,75 ml N3 auf den Preis der „Jumbopackung“ zu 50 x 0,75 ml (Packung ohne Normkennzeichen) retaxiert!

Fazit

Es sind zwar auch die Ärzte zur wirtschaftlichen Verordnung angehalten, jedoch liegt die letzte Entscheidung, welche Belieferung wirtschaftlich ist, und damit auch das Retax-Risko bei der Apotheke!  

Apothekerin Heike Warmers, DAP-Team

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum

DeutschesApothekenPortal

Bei der Rezeptbelieferung sind unzählige Vorschriften zu beachten, sonst droht eine Retaxation. Das DeutscheApothekenPortal (DAP) bietet rund um Arzneimittelabgabe und Retaxprobleme Rat und Hilfe an: www.deutschesapothekenportal.de

Sind Sie von einer Retaxation betroffen oder haben Sie Fragen zur Rezeptbelieferung? Schicken Sie Ihren Fall an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de

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