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Gesundheitspolitik
Retax nach Apothekenschließung
Rechtmäßigkeit oft eine Frage der Auslegung
Die hessische Kasse fordert von ihm 184,86 Euro zurück: Alle fünf Retaxationen betreffen den Sprechstundenbedarf und sind heute kaum noch überprüfbar, zumal keine Abrechnungsvereinbarung mehr mit der damaligen Abrechnungsstelle existiert. Die Abrechnungen stammen aus dem 3. und 4. Quartal 2012 (3. August bis 12. Oktober). Aus Sicht des DAP ist dies vorliegend die entscheidende Information, denn der Arzneiliefervertrag Hessen sehe eine Retaxfrist von 15 Monaten vor.
In dessen § 16 Abs. 1 heißt es: „Die Krankenkassen prüfen […] die Rechnungen und die rechnungsbegründenden Unterlagen innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem der Apotheker die Verordnung beliefert hat, auf rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzte Beträge.“ Diese – bereits großzügig vereinbarte – Frist sei mit zweieinhalb Jahren weit überschritten und die Rechnungen daher nicht mehr retaxfähig, so das DAP. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass auf dem Retax-Schreiben als Prüfzeitraum das 1. Quartal 2014 angegeben sei.
Nicht fristgerecht
Anders beurteilt man dies jedoch bei der AOK Hessen: Die betroffenen Verordnungen seien zwar im September und Oktober 2012 ausgestellt und beliefert worden, aber – und das sei entscheidend – vom Apotheker erst im Januar/Februar 2014 über das zuständige Apothekenrechenzentrum gegenüber der Kasse in Rechnung gestellt worden. „Fristgerecht ist das somit nicht, das ist schon richtig, aber nicht seitens der AOK Hessen, sondern seitens der Apotheke“, betont ein Sprecher. Da die Rezeptdaten erst im März/April 2014 vorgelegen hätten, habe eine Prüfung innerhalb der 15-Monatsfrist unmöglich stattfinden können, denn Kassen orientieren sich bei der Prüffrist an der Rechnungslegung. |
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