Abgabedatum vor Verordnungsdatum

Achtung bei nachgereichten Rezepten

DAP | Dass dringende ärztliche Verordnungen schon vorab telefonisch oder per Fax übermittelt werden, bevor die schriftliche Verordnung in der Apotheke eintrifft, ist in der Apotheke durchaus üblich und im Sinne einer schnellen Patienten­versorgung auch praxisgerecht. ­Daher hat auch der Gesetzgeber ­eine Vorabübermittlung durch den Arzt ausdrücklich erlaubt. Doch beim Nachreichen und Bedrucken des Rezeptes kann es dennoch zu ­einer Retaxation kommen beispielsweise wenn das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum liegt.

Abgabedatum vor Verordnungsdatum

Gesetzesgrundlage AMVV

Dem Apotheker ist es erlaubt, ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel an den Patienten abzugeben, wenn die Anwendung keinen Aufschub erlaubt und der Arzt ihn über die Abgabe vorab informiert. In diesem Fall ist kein Rezept für die ­Abgabe erforderlich, denn dieses wird der Apotheke nachgereicht.

Auszug aus der AMVV § 4 (1):
„Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren ­Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.“

Vorgehen in der Apotheke

Eine solche Vorabbestellung in der Apotheke wird meist direkt mittels Apotheken-EDV erfasst – und damit auch das Datum der Vorbestellung. Probleme entstehen vor allem dann, wenn das von der Arztpraxis nachgereichte Rezept ein nach der ärztlichen Vorbestellung liegendes Verordnungsdatum trägt. Denn beim Bedrucken des nachgereichten Rezeptes bringt die Apotheken-EDV das Vorbestellungsdatum auf. Hier kann es bei Nichtbeachtung der Daten zu einer ­Retaxation kommen.

Der Fall: Vorabbestellung für ­einen Heimbewohner

Für einen Heimpatienten wurde vorab ein dringend benötigtes Medikament bestellt und geliefert. Es handelte sich um folgendes Arzneimittel: „2 × Lioresal Intrathecal 10 mg INF 20 ml N1“ zulasten der BKK vor Ort. Die benötigte Menge wurde am 19.08.2014 vorbestellt, damit es zur Abholung bereit lag. Das nachgereichte Rezept hingegen trug das Ausstellungsdatum vom 20.08.2014.

Nullretaxation: „Abgabedatum liegt vor Ausstellungsdatum“

Eine Apotheke reichte ein Rezept zur Abrechnung ein und erhielt im Nachgang eine Nullretaxation mit der Begründung „Abgabedatum liegt vor Ausstellungsdatum“. Es handelte sich demnach um eine klassische „Form­retaxation“, da das Rezept nicht die richtigen Formalien aufwies. Auch ein Einspruch mit entsprechender Erklärung seitens der Apotheke wurde von der Prüfstelle ProtaxPlus abgelehnt.

Fazit

Glücklicherweise reagiert nicht jede ­Rezeptprüfstelle wie diese, denn es gibt auch diejenigen, die sich gegenüber ­einer plausiblen Erklärung aufgeschlossen zeigen und die Apotheke vor einer Retaxation um eine Erklärung bitten. Damit in Fällen einer unverzüglichen Arzneimittelversorgung die Apotheke nicht das Nachsehen hat, lohnt sich auf jeden Fall ein wachsamer Blick auf Abgabe- und Versorgungsdatum. Zudem ist es erforderlich, zu solchen Formretaxationen eine Regelung im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes zu schaffen, damit Patienten in Notfällen auch zukünftig unverzüglich versorgt werden können und die Apotheke nicht das Nachsehen hat. |

Apothekerin Marina Herpertz, DAP

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum

DeutschesApothekenPortal

Bei der Rezeptbelieferung sind unzählige Vorschriften zu beachten, sonst droht eine Retaxation. Das DeutscheApothekenPortal (DAP) bietet rund um Arzneimittelabgabe und Retaxprobleme Rat und Hilfe an: www.deutschesapothekenportal.de

Sind Sie von einer Retaxation betroffen oder haben Sie Fragen zur Rezeptbelieferung? Schicken Sie Ihren Fall an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de

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