Retaxfall der Woche

Bestätigung der Bestätigung?

Bei Hilfsmittelrezepten ist besondere Vorsicht geboten

DAP |  Bezüglich der Abrechnung von Hilfsmittelrezepten sind spezielle Vorgaben zu beachten. So muss das Feld „7“ angekreuzt, neben dem verordneten Hilfsmittel eine Diagnose und gegebenenfalls auch ein Versorgungszeitraum vermerkt sein. Darüber hinaus erhält die versorgende Apotheke nur dann ihre Vergütung, wenn die versicherte oder eine berechtigte Person den Empfang des Hilfsmittels bestätigt. Dass die Empfangsbestätigung ­Anlass zu Beanstandungen geben kann, zeigt der folgende Retaxfall.

Bestätigung der Bestätigung?

Bei der Abgabe von Hilfsmitteln zulasten gesetzlicher Krankenkassen muss der Empfänger die Versorgung immer durch Datum und Unterschrift auf der Rezeptrückseite bestätigen. Ohne diese Empfangsbestätigung würde die Apotheke ihren Anspruch auf Erstattung verlieren. Dies erscheint aus Gründen der Gleichbehandlung nachvollziehbar, da Hilfsmittelverträge auch mit anderen Leistungserbringern geschlossen werden. Dass Krankenkassen jedoch auch korrekt abgerechnete Hilfsmittelrezepte beanstanden, ist nicht nachvollziehbar.

Im folgenden Fall retaxierte eine Krankenkasse mehrere Hilfsmittelversorgungen trotz vorhandener Empfangsbestätigung einer berechtigten Person auf der Rezeptrückseite. Sie verlangte einen zusätzlichen Vermerk über die Person, die im Auftrag des Patienten den Empfang der Hilfsmittel bestätigt hatte (s. Abb. 1).

Abb. 1: Der Empfang des Hilfsmittelswurde mit Unterschrift durch eine berechtigte Person bestätigt, aber trotzdem beanstandet.

Die AOK Bayern verweigerte der Apotheke die Erstattung von elf Hilfsmittelversorgungen in Höhe von 476,98 Euro, die eine gleichlautende Unterschrift trugen, da die zum Empfang bevollmächtigte Person auf der Rückseite der Verordnung nicht näher bezeichnet war. Als „Begründung“ erhielt die Apotheke die „Zusatzinformation: Bitte vermerken Sie, wer die Ersatzunterschrift geleistet hat.“

Abb. 2: Den Retaxationsgrund „Bitte auf VO vermerken, wer die Ersatzunterschrift für den Versicherten geleistet hat“ sieht der Hilfsmittelversorgungsvertrag nicht vor.

Gibt es für solche Retaxationen eine vertragliche Grundlage?

Solcherlei Retaxationen entbehren jedweder vertraglichen Grundlage. Die entsprechenden Hilfsmittelliefervereinbarungen erlauben sinnvollerweise, den Empfang durch eine „berechtigte Person“ bestätigen zu lassen:

„Der Apotheker hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn er die Versorgungsleistungen nach diesem Vertrag erbracht hat. Der Empfang der Lieferung ist durch den Versicherten, die betreuende Person bzw. eine berechtigte Person in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung zu bestätigen.“ (§ 7 Hilfsmittelversorgungsvertrag Bayern)

Dass es sich bei diesen Retaxationen nicht um Einzelfälle handelt, zeigen entsprechende Informationen des Landesapothekerverbandes Bayern vom 21. und 26. Oktober 2015, denen zu entnehmen ist, dass jeder Empfänger als „berechtigte Person“ anzusehen ist, der vom Patienten zur Entgegennahme des Hilfsmittels ermächtigt wurde. Es kann sich dabei auch um Nachbarn, Freunde oder Taxifahrer handeln. Im Falle von Heimbewohnern oder häuslicher Betreuung ist auch die betreuende Pflegekraft oder ein Bote zum Empfang berechtigt.

Da die Versorgung mit Hilfsmitteln auch Hausbesuche oder Botendienste der Apotheke oder des Leistungserbringers einschließt und häufig dieselbe Person mit dem Empfang betraut ist, lassen sich identische Unterschriften auf den Rezepten nicht vermeiden. Daraus zu folgern, dass sich ein Leistungserbringer ohne Einverständnis des Patienten eine nicht erbrachte Versorgung bestätigt, ginge erheblich zu weit. Dies gilt auch für das Ansinnen, jeden Empfangsberechtigten künftig nach seinem Verhältnis zum Patienten zu befragen und dieses auf der Verordnung zu vermerken.

Fazit

Einen schriftliche Bestätigung der Ermächtigung, den Hilfsmittelempfang zu bestätigen, sieht der Hilfsmittelversorgungsvertrag nicht vor. Der Bayerische Apothekerverband teilt seinen Mitgliedern dementsprechend mit, dass die Apotheke weder den Verwandtschaftsgrad, noch mögliche andere Bekanntheitsverhältnisse auf der Verordnung angeben muss. Somit ist dem Einspruch der Apotheke stattzugeben. |

Apothekerin Juliane Brüggen, DAP-Team

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum

DeutschesApothekenPortal

Bei der Rezeptbelieferung sind unzählige Vorschriften zu beachten, sonst droht eine Retaxation. Das DeutscheApothekenPortal (DAP) bietet rund um Arzneimittelabgabe und Retaxprobleme Rat und Hilfe an: www.deutschesapothekenportal.de

Sind Sie von einer Retaxation betroffen oder haben Sie Fragen zur Rezeptbelieferung? Schicken Sie Ihren Fall an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de

config_id: user_is_logged_out_and_article_is_DAZ_plus

Jetzt abonnieren und weiterlesen!

Sie haben noch kein Abo?

Abonnieren und die DAZ unbegrenzt lesen.

(Bitte beachten Sie, für den Abschluss eines Abos müssen Sie zunächst eine DAViD-Registrierung abschließen - Sie werden auf die Registrierungsseite weitergeleitet, sollten Sie nicht eingeloggt sein)

oder

Sie registrieren sich bei DAViD und schalten anschließend Ihr bestehendes Abonnement für die Website frei.

config_id: user_is_logged_in_and_article_is_DAZ_plus

Jetzt abonnieren und weiterlesen!

Abonnieren und die DAZ unbegrenzt lesen.

(Bitte beachten Sie, für den Abschluss eines Abos müssen Sie zunächst eine DAViD-Registrierung abschließen - Sie werden auf die Registrierungsseite weitergeleitet, sollten Sie nicht eingeloggt sein)

config_id: user_is_logged_out_and_article_is_DAZ_reg

Jetzt einloggen und weiterlesen!

oder

Abonnieren und die DAZ unbegrenzt lesen.

(Bitte beachten Sie, für den Abschluss eines Abos müssen Sie zunächst eine DAViD-Registrierung abschließen - Sie werden auf die Registrierungsseite weitergeleitet, sollten Sie nicht eingeloggt sein)