Bestätigung der Bestätigung?
Bei der Abgabe von Hilfsmitteln zulasten gesetzlicher Krankenkassen muss der Empfänger die Versorgung immer durch Datum und Unterschrift auf der Rezeptrückseite bestätigen. Ohne diese Empfangsbestätigung würde die Apotheke ihren Anspruch auf Erstattung verlieren. Dies erscheint aus Gründen der Gleichbehandlung nachvollziehbar, da Hilfsmittelverträge auch mit anderen Leistungserbringern geschlossen werden. Dass Krankenkassen jedoch auch korrekt abgerechnete Hilfsmittelrezepte beanstanden, ist nicht nachvollziehbar.
Im folgenden Fall retaxierte eine Krankenkasse mehrere Hilfsmittelversorgungen trotz vorhandener Empfangsbestätigung einer berechtigten Person auf der Rezeptrückseite. Sie verlangte einen zusätzlichen Vermerk über die Person, die im Auftrag des Patienten den Empfang der Hilfsmittel bestätigt hatte (s. Abb. 1).
Die AOK Bayern verweigerte der Apotheke die Erstattung von elf Hilfsmittelversorgungen in Höhe von 476,98 Euro, die eine gleichlautende Unterschrift trugen, da die zum Empfang bevollmächtigte Person auf der Rückseite der Verordnung nicht näher bezeichnet war. Als „Begründung“ erhielt die Apotheke die „Zusatzinformation: Bitte vermerken Sie, wer die Ersatzunterschrift geleistet hat.“
Gibt es für solche Retaxationen eine vertragliche Grundlage?
Solcherlei Retaxationen entbehren jedweder vertraglichen Grundlage. Die entsprechenden Hilfsmittelliefervereinbarungen erlauben sinnvollerweise, den Empfang durch eine „berechtigte Person“ bestätigen zu lassen:
„Der Apotheker hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn er die Versorgungsleistungen nach diesem Vertrag erbracht hat. Der Empfang der Lieferung ist durch den Versicherten, die betreuende Person bzw. eine berechtigte Person in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung zu bestätigen.“ (§ 7 Hilfsmittelversorgungsvertrag Bayern)
Dass es sich bei diesen Retaxationen nicht um Einzelfälle handelt, zeigen entsprechende Informationen des Landesapothekerverbandes Bayern vom 21. und 26. Oktober 2015, denen zu entnehmen ist, dass jeder Empfänger als „berechtigte Person“ anzusehen ist, der vom Patienten zur Entgegennahme des Hilfsmittels ermächtigt wurde. Es kann sich dabei auch um Nachbarn, Freunde oder Taxifahrer handeln. Im Falle von Heimbewohnern oder häuslicher Betreuung ist auch die betreuende Pflegekraft oder ein Bote zum Empfang berechtigt.
Da die Versorgung mit Hilfsmitteln auch Hausbesuche oder Botendienste der Apotheke oder des Leistungserbringers einschließt und häufig dieselbe Person mit dem Empfang betraut ist, lassen sich identische Unterschriften auf den Rezepten nicht vermeiden. Daraus zu folgern, dass sich ein Leistungserbringer ohne Einverständnis des Patienten eine nicht erbrachte Versorgung bestätigt, ginge erheblich zu weit. Dies gilt auch für das Ansinnen, jeden Empfangsberechtigten künftig nach seinem Verhältnis zum Patienten zu befragen und dieses auf der Verordnung zu vermerken.
Fazit
Einen schriftliche Bestätigung der Ermächtigung, den Hilfsmittelempfang zu bestätigen, sieht der Hilfsmittelversorgungsvertrag nicht vor. Der Bayerische Apothekerverband teilt seinen Mitgliedern dementsprechend mit, dass die Apotheke weder den Verwandtschaftsgrad, noch mögliche andere Bekanntheitsverhältnisse auf der Verordnung angeben muss. Somit ist dem Einspruch der Apotheke stattzugeben. |
Apothekerin Juliane Brüggen, DAP-Team
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum
DeutschesApothekenPortal
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