Achtung beim Austausch von Biologicals
Der Fall
Die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) retaxierte die Belieferung zweier Filgrastim-Verordnungen, auf die nach Ansicht des Rezeptprüfungsdienstleiters eine Rabattarznei hätte abgegeben werden müssen. Verordnet war in beiden Fällen: „Filgrastim Fertigspritzen 30 Mio. IE 5 Stk.“. Die Apotheke ging dabei von einer Verordnung über das Präparat Filgrastim Hexal aus, das gemäß den Austauschkriterien nach Anlage 1 zum Rahmenvertrag auf das Produkt Zarzio® ausgetauscht werden darf. Die Apotheke belieferte in beiden Fällen den Import Zarzio® 30 Mio IE 5 Stk. von Beragena® (PZN 12415019). Der Rezeptprüfungsdienstleister ging jedoch davon aus, dass es sich hier um Wirkstoffverordnungen handelt und diese daher mit einer Rabattarznei der KKH hätten beliefert werden müssen. Folglich wurde der Apotheke die gesamte Erstattung ihrer Versorgungen in Höhe von über 1100 Euro verweigert.
Rechtlicher Hintergrund
Bei Filgrastim-Präparaten handelt es sich um biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, die nur in bestimmten Fällen gegeneinander ausgetauscht werden dürfen. Voraussetzung für die Austauschbarkeit zweier Präparate ist der gleiche biotechnologische Herstellungsprozess und eine entsprechende Listung in Anlage 1 zum Rahmenvertrag. Die sich ergebenden Austauschmöglichkeiten zeigt Tabelle 1.
Wirkstoff
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Fertigarzneimittel
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Filgrastim
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Filgrastim
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Filgrastim
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Entscheidung der Apotheke
Dass bei einer Verordnung über „Filgrastim“ nicht von einer unbestimmten Wirkstoffverordnung ausgegangen werden muss, sondern eine Verordnung des Präparats Filgrastim Hexal® angenommen werden kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass Wirkstoffverordnungen
- aufgrund der strengen Austauschkriterien bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln unzulässig sind, und
- nur das Produkt von Hexal die Bezeichnung „Filgrastim“ im geschützten Warenzeichen trägt. Alle anderen Filgrastim-haltigen Präparate tragen andere Präparatenamen: Neupogen®, Zarzio®, Granulokine®, Biograstim®, Nivestim®, Ratiograstim®, Tevagrastim®, Grastofil®, Accofil®.
Folglich zeigt die Apotheken-EDV bei der Eingabe von „Filgrastim“ auch nur Hexal-Produkte als Ausgangspunkt für die weitere Recherche an, bei der entsprechend der Anlage 1 zum Rahmenvertrag die mögliche Abgabe von Zarzio® angezeigt wird. Da zum Abgabezeitpunkt zu Filgrastim Hexal® kein aut-idem-fähiges Rabattarzneimittel der KKH im Handel war, wurde der Apotheke weder von ihrer EDV noch vom DAP-Retaxservice eine vorrangige Alternative angezeigt (Abb. 1).
Fazit
Die hier erfolgten Retaxationen sind aus Sicht von DAP nicht gerechtfertigt und daher zurückzunehmen. Hinzu kommt, dass die KKH der betroffenen Apotheke in der Vergangenheit (Jahr 2015) bei einem ähnlichen Fall zugesagt hatte, dass keine weiteren Retaxationen in diesem Zusammenhang mehr erfolgen würden. Zum Glück hat die KKH auf eine Veröffentlichung dieses Falls im DAP Retax-Newsletter reagiert und die Retaxation inzwischen zurückgenommen. |
Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum
Marina Herpertz, DAP-Team
DeutschesApothekenPortal
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