Retaxfall des Monats

Retax trotz genehmigtem Kostenvoranschlag

Nachgereichte Unterlagen klären auf

DAP | Der Sinn eines Kostenvoranschlags ist es, von der Krankenkasse vor der eigentlichen Versorgung ihres Patienten eine Genehmigung plus Kostenübernahme zu erhalten. Umso unverständlicher ist es, wenn die Apotheke am Ende die Versorgung widererwartend aus eigener Tasche bezahlt, wie der folgende Fall zeigt.

Retax trotz genehmigtem Kostenvoranschlag

Der Fall

Die Apotheke hatte bei der Krankenkasse bereits vor der Belieferung eine Genehmigung über den Einzelimport Brintellix® 20 mg 98 Stück zum Abrechnungspreis von 295,75 Euro erwirkt, der auch so abgerechnet wurde (siehe Abb. 1). Dennoch wurden von der Rezeptprüfstelle der Krankenkasse die vereinbarten 295,75 Euro nicht erstattet. Als Begründung führte die Rezeptprüfstelle an, dass der genehmigte und taxierte Preis nicht nachvollziehbar sei (s. Abb. 2).

Abb. 1: Verordnung über Brintellix®-Einzelimport
Abb. 2: Ausschnitt aus der Retaxation

Erstaunlich und völlig unverständlich für die betroffene Apotheke, denn natürlich wurde der taxierte Preis auf dem zuvor genehmigten Kostenvor­anschlag genannt und auch belegt. Zudem wurde auf der Vorderseite der Verordnung der Sachbearbeiter und das Datum der Genehmigung genannt: „KVA genehmigt Hr. ___ 7.8.17“ (s. Abb. 1).

Einspruch stattgegeben

Verständlicherweise hat die Apotheke Einspruch gegen diese Nichterstattung eingelegt und diesem Schreiben nochmals die Einkaufsrechnung sowie die Genehmigung beigefügt.

Und erfreulich schnell teilte die Rezeptprüfstelle infolge dessen mit, dass dem Einspruch nach Prüfung der nachgereichten Unterlagen statt­gegeben werde, da ihr der genehmigte Kostenvoranschlag zunächst leider nicht vorgelegen hätte.

Doch was war das ursprüngliche Pro­blem? Gab es hier Probleme bei der Datenkommunikation zwischen der Krankenkasse und ihrem Rezeptprüfungsdienstleister? Konnte die Rezeptprüfstelle den von der Apotheke auf der Verordnung notierten „Genehmigungsvermerk“ nicht überprüfen? Wie dem auch sei, wichtig ist, dass dem Einspruch stattgegeben wurde! |

Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum

Marina Herpertz, DAP-Team

DeutschesApothekenPortal

Bei der Rezeptbelieferung sind unzählige Vorschriften zu beachten, sonst droht eine Retaxation. Das DeutscheApothekenPortal (DAP) bietet rund um Arzneimittelabgabe und Retaxprobleme Rat und Hilfe an: www.deutschesapothekenportal.de

Sind Sie von einer Retaxation betroffen oder haben Sie Fragen zur Rezeptbelieferung? Schicken Sie Ihren Fall an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de

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