Retax trotz genehmigtem Kostenvoranschlag
Der Fall
Die Apotheke hatte bei der Krankenkasse bereits vor der Belieferung eine Genehmigung über den Einzelimport Brintellix® 20 mg 98 Stück zum Abrechnungspreis von 295,75 Euro erwirkt, der auch so abgerechnet wurde (siehe Abb. 1). Dennoch wurden von der Rezeptprüfstelle der Krankenkasse die vereinbarten 295,75 Euro nicht erstattet. Als Begründung führte die Rezeptprüfstelle an, dass der genehmigte und taxierte Preis nicht nachvollziehbar sei (s. Abb. 2).
Erstaunlich und völlig unverständlich für die betroffene Apotheke, denn natürlich wurde der taxierte Preis auf dem zuvor genehmigten Kostenvoranschlag genannt und auch belegt. Zudem wurde auf der Vorderseite der Verordnung der Sachbearbeiter und das Datum der Genehmigung genannt: „KVA genehmigt Hr. ___ 7.8.17“ (s. Abb. 1).
Einspruch stattgegeben
Verständlicherweise hat die Apotheke Einspruch gegen diese Nichterstattung eingelegt und diesem Schreiben nochmals die Einkaufsrechnung sowie die Genehmigung beigefügt.
Und erfreulich schnell teilte die Rezeptprüfstelle infolge dessen mit, dass dem Einspruch nach Prüfung der nachgereichten Unterlagen stattgegeben werde, da ihr der genehmigte Kostenvoranschlag zunächst leider nicht vorgelegen hätte.
Doch was war das ursprüngliche Problem? Gab es hier Probleme bei der Datenkommunikation zwischen der Krankenkasse und ihrem Rezeptprüfungsdienstleister? Konnte die Rezeptprüfstelle den von der Apotheke auf der Verordnung notierten „Genehmigungsvermerk“ nicht überprüfen? Wie dem auch sei, wichtig ist, dass dem Einspruch stattgegeben wurde! |
Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum
Marina Herpertz, DAP-Team
DeutschesApothekenPortal
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